Begründung:
Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 5.8.1992 (ON 2) für den Betroffenen gemäß § 238 Abs 1 AußStrG einen Sachwalter für das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB und gründete seine Entscheidung auf den Inhalt eines Amtsvermerkes (ON 1), wonach es sich in dem vor ihm vom Betroffenen geführten Rechtsstreit 2 C 92/92 über die Bestreitung der ehelichen Geburt seiner Tochter von ihm im Sinne des § 237 AußStrG einen persönlichen Eindruck verschafft habe und sich dabei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ergeben hätten, weshalb der Prozeß gemäß § 6 a ZPO unterbrochen worden sei. Auch weitere Erhebungsergebnisse über das Verhalten des Betroffenen, der unter Einsatz der Gendarmerie aus der Toilette eines Amtsgebäudes habe entfernt werden müssen und der in einem Schnellzug ein Fenster eingetreten habe, da er den - nicht benötigten - Notausstieg nicht gefunden habe, sprächen für die Einleitung der Sachwalterschaftsverfahrens.Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 5.8.1992 (ON 2) für den Betroffenen gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG einen Sachwalter für das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB und gründete seine Entscheidung auf den Inhalt eines Amtsvermerkes (ON 1), wonach es sich in dem vor ihm vom Betroffenen geführten Rechtsstreit 2 C 92/92 über die Bestreitung der ehelichen Geburt seiner Tochter von ihm im Sinne des Paragraph 237, AußStrG einen persönlichen Eindruck verschafft habe und sich dabei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters ergeben hätten, weshalb der Prozeß gemäß Paragraph 6, a ZPO unterbrochen worden sei. Auch weitere Erhebungsergebnisse über das Verhalten des Betroffenen, der unter Einsatz der Gendarmerie aus der Toilette eines Amtsgebäudes habe entfernt werden müssen und der in einem Schnellzug ein Fenster eingetreten habe, da er den - nicht benötigten - Notausstieg nicht gefunden habe, sprächen für die Einleitung der Sachwalterschaftsverfahrens.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsansicht, der Umstand, daß der Betroffene im Verfahren zur Bestellung des einstweiligen Sachwalters vom Erstgericht nicht im Sinne des § 237 Abs 1 AußStrG gehört worden sei stelle keinen Nichtigkeitsgrund dar, weil es nach der Rechtsprechung im Außerstreitverfahren grundsätzlich genüge, daß der Partei im Rekurs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Auch der weitere Umstand, daß der Rechtsmittelwerber von dem sowohl für Familienrechtssachen als auch für Sachwalterschaftssachen zuständigen Erstrichter bei seiner im Rahmen des Verfahrens 2 C 92/92 erfolgten Einvernahme nicht über den Grund und den Zweck der Befragung informiert worden sei, könne keine Nichtigkeit bewirken, denn die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG habe keine gravierenden Auswirkungen, da weder die Rechtsstellung des Betroffenen noch seine Verfahrensfähigkeit im Bestellungsverfahren eingeschränkt werde (§ 239 Abs 1 AußStrG). Das erstgerichltiche Vorgehen habe daher nur einen Verfahrensmangel bewirkt. Da der Rechtsmittelwerber nunmehr sowohl vom Zweck des Verfahrens als auch,Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsansicht, der Umstand, daß der Betroffene im Verfahren zur Bestellung des einstweiligen Sachwalters vom Erstgericht nicht im Sinne des Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG gehört worden sei stelle keinen Nichtigkeitsgrund dar, weil es nach der Rechtsprechung im Außerstreitverfahren grundsätzlich genüge, daß der Partei im Rekurs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Auch der weitere Umstand, daß der Rechtsmittelwerber von dem sowohl für Familienrechtssachen als auch für Sachwalterschaftssachen zuständigen Erstrichter bei seiner im Rahmen des Verfahrens 2 C 92/92 erfolgten Einvernahme nicht über den Grund und den Zweck der Befragung informiert worden sei, könne keine Nichtigkeit bewirken, denn die Bestellung eines Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG habe keine gravierenden Auswirkungen, da weder die Rechtsstellung des Betroffenen noch seine Verfahrensfähigkeit im Bestellungsverfahren eingeschränkt werde (Paragraph 239, Absatz eins, AußStrG). Das erstgerichltiche Vorgehen habe daher nur einen Verfahrensmangel bewirkt. Da der Rechtsmittelwerber nunmehr sowohl vom Zweck des Verfahrens als auch,
wie aus seinem Rechtsmittel hervorgehe, der Aktenlage Kenntnis habe, müsse der erstgerichtliche Beschluß nicht als mangelhaft aufgehoben werden. Den inhaltlichen Ausführungen des Rechtsmittels könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den Erhebungsergebnissen, insbesondere der vorliegenden Krankengeschichte, ergäben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Betroffene wegen einer allenfalls vorhandenen psychischen Krankheit (schizoaffektive Psychose mit deutlich paranoiden Inhalten) seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst besorgen könne. Aus diesen Gründen teile das Rekursgericht daher im Ergebnis die Ansicht des Erstgerichtes, daß das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters fortzusetzen sei.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Antrage auf Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen im Sinne der Einstellung des Verfahrens.
Der Rekurswerber führt aus, die Tagsatzung im Verfahren 2 Cg 92/92
habe sich nachträglich als ein anderes Verfahren als jenes der
Erstanhörung gemäß § 237 AußStrG erwiesen. Hätte ihn das
Erstgericht über Grund und Zweck des eigentlich beabsichtigten
Verfahrens unterrichtet, in dem es ihn ordnungsgemäß im Sinne des §
237 AußStrG geladen hätte, wäre ihm die Gelegenheit eingeräumt
gewesen, hiezu einen Anwalt beizuziehen. Die Verletzung der
vorgenannten Vorschriften bewirke die Nichtigkeit des Verfahrens nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und auch einen Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.vorgenannten Vorschriften bewirke die Nichtigkeit des Verfahrens nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO und auch einen Verstoß gegen Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.