Begründung:
Das Erstgericht erhöhte auf Antrag des Vaters die Unterhaltsverpflichtung der Mutter Elisabeth B***, welche zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.3.1982, ON 117, monatlich S 1.200,-- je Kind betragen hatte, auf monatlich S 2.500,-- je Kind. Es ging in seiner Begründung im wesentlichen davon aus, daß die beiden Kinder in Pflege und Erziehung ihres Vaters seien, welcher nach eigenen Angaben ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 30.000,-- zuzüglich Familienbeihilfe beziehe; die Mutter Elisabeth B*** beziehe ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von S 13.353,-- zuzüglich Mieteinkünften von monatlich S 2.297,--, sodaß sich eine Bemessungsgrundlage von S 15.650,-- ergebe. Die der Mutter auferlegten Unterhaltszahlungen schöpften die Prozentkomponente nicht voll aus und lägen auch unter den durchschnittlichen Bedarfssätzen gleichaltriger Jugendlicher. Die von der Mutter geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten für die Anschaffung eines PKWs, die Reisespesen sowie die Auslagen für die Verpflegung im Dienstort seien nicht zu berücksichtigen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf S 1.500,-- monatlich je Kind, während das Mehrbegehren von weiteren S 1.000,-- monatlich je Kind abgewiesen wurde. Das Rekursgericht führte aus, gemäß § 140 ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen; gemäß § 140 Abs2 ABGB leiste der Elternteil, der den Haushalt führe, in dem er das Kind betreue, dadurch seinen Beitrag und habe darüber hinaus zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande sei oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Im Ergebnis richtig hätte sich daher bereits das Erstgericht veranlaßt gesehen, die in vergleichbaren Fällen üblichen Prozentsätze nicht auszuschöpfen. Nach Auffassung des Rekursgerichtes habe dieser Gedanke hier stärker in den Vordergrund zu treten. Würden die Einkommens- und sonstigen Lebensverhältnisse der Eltern verglichen, so müßte die Mutter sicher mehr leisten, als ihren eigenen Lebensverhältnissen entspreche. Es verblieben ihr etwa S 11.000,-- zum Leben, während der Vater von einem Einkommen von monatlich S 30.000,-- ausgehen könnte. Dem gegebenen Ermessensspielraum werde nach Ansicht des Rekursgerichtes durch die abändernde Entscheidung besser entsprochen. Gegen die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rechtsmittelwerber führt aus, das Rekursgericht habe die nach dem Gesetz maßgebenden Umstände verkannt und daher die erforderlichen Feststellungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung unterlassen. Es liege somit keine Frage der Unterhaltsbemessung vor und komme daher die Rekursbeschränkung des § 14 Abs2 AußStrG nicht zur Anwendung. So habe das Rekursgericht etwa keine Feststellungen über die Höhe der Bedürfnisse der Kinder getroffen. Es würden vom Vater, um den beiden Minderjährigen eine entsprechende Ausbildung und auch eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen, erhebliche Aufwendungen getätigt und es sei unverständlich, warum diese dem Wohle der Kinder dienenden Ausgaben allein dem Vater angelastet werden sollten; denn es könne über den Durchschnittsbetrag hinaus ein Kind Einzel- oder Sonderbedarf haben, sei es infolge seiner Anlagenfähigkeiten, Neigungen, Entwicklungsmöglichkeiten, sei es wegen der gehobenen Lebensverhältnisse der Eltern. Dies treffe bei den beiden Minderjährigen zu.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge und bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes hinsichtlich der Erhöhung der Unterhaltsleistung auf S 1.500,-- monatlich je Kind, während das Mehrbegehren von weiteren S 1.000,-- monatlich je Kind abgewiesen wurde. Das Rekursgericht führte aus, gemäß Paragraph 140, ABGB hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen; gemäß Paragraph 140, Abs2 ABGB leiste der Elternteil, der den Haushalt führe, in dem er das Kind betreue, dadurch seinen Beitrag und habe darüber hinaus zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande sei oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Im Ergebnis richtig hätte sich daher bereits das Erstgericht veranlaßt gesehen, die in vergleichbaren Fällen üblichen Prozentsätze nicht auszuschöpfen. Nach Auffassung des Rekursgerichtes habe dieser Gedanke hier stärker in den Vordergrund zu treten. Würden die Einkommens- und sonstigen Lebensverhältnisse der Eltern verglichen, so müßte die Mutter sicher mehr leisten, als ihren eigenen Lebensverhältnissen entspreche. Es verblieben ihr etwa S 11.000,-- zum Leben, während der Vater von einem Einkommen von monatlich S 30.000,-- ausgehen könnte. Dem gegebenen Ermessensspielraum werde nach Ansicht des Rekursgerichtes durch die abändernde Entscheidung besser entsprochen. Gegen die Abweisung des Unterhaltsmehrbegehrens wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Rechtsmittelwerber führt aus, das Rekursgericht habe die nach dem Gesetz maßgebenden Umstände verkannt und daher die erforderlichen Feststellungen über die Grundlagen der Unterhaltsbemessung unterlassen. Es liege somit keine Frage der Unterhaltsbemessung vor und komme daher die Rekursbeschränkung des Paragraph 14, Abs2 AußStrG nicht zur Anwendung. So habe das Rekursgericht etwa keine Feststellungen über die Höhe der Bedürfnisse der Kinder getroffen. Es würden vom Vater, um den beiden Minderjährigen eine entsprechende Ausbildung und auch eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen, erhebliche Aufwendungen getätigt und es sei unverständlich, warum diese dem Wohle der Kinder dienenden Ausgaben allein dem Vater angelastet werden sollten; denn es könne über den Durchschnittsbetrag hinaus ein Kind Einzel- oder Sonderbedarf haben, sei es infolge seiner Anlagenfähigkeiten, Neigungen, Entwicklungsmöglichkeiten, sei es wegen der gehobenen Lebensverhältnisse der Eltern. Dies treffe bei den beiden Minderjährigen zu.