Begründung:
Die aus der geschiedenen Ehe von Helmut S*** und Monika S***, geborene M***, stammende Sabine, die im Haushalt ihrer Mutter betreut wird, ist in Bad Gleichenberg als Fotolehrling gegen eine Lehrlingsentschädigung von monatlich durchschnittlich S 2.600,-- beschäftigt. Ihre sie vertretende Mutter (§§ 144, 177 ABGB) beantragte am 25. November 1986, den Vater zusätzlich zu seiner monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500,-- zur Tragung der Anschaffungskosten für eine Fotoausrüstung, die Sabine für ihre Ausbildung benötige, zu verhalten. Die Anschaffungskosten von S 16.961,-- beglich am 3. Dezember 1986 die Mutter und schränkte nach der Stellungnahme des Vaters vom 23. Dezember 1986 den von diesem zu tragenden Anschaffungsbetrag auf S 12.000,-- ein. Das Erstgericht gab dem Antrag statt.Die aus der geschiedenen Ehe von Helmut S*** und Monika S***, geborene M***, stammende Sabine, die im Haushalt ihrer Mutter betreut wird, ist in Bad Gleichenberg als Fotolehrling gegen eine Lehrlingsentschädigung von monatlich durchschnittlich S 2.600,-- beschäftigt. Ihre sie vertretende Mutter (Paragraphen 144, 177, ABGB) beantragte am 25. November 1986, den Vater zusätzlich zu seiner monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500,-- zur Tragung der Anschaffungskosten für eine Fotoausrüstung, die Sabine für ihre Ausbildung benötige, zu verhalten. Die Anschaffungskosten von S 16.961,-- beglich am 3. Dezember 1986 die Mutter und schränkte nach der Stellungnahme des Vaters vom 23. Dezember 1986 den von diesem zu tragenden Anschaffungsbetrag auf S 12.000,-- ein. Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
Das Gericht zweiter Instanz wies den vom Vater erhobenen Rekurs und dessen Ergänzung zurück. Das Rekursgericht führte aus, die für den Vater bestimmte Beschlußausfertigung sei nach dem Zustellversuch vom 24. März 1987 beim Postamt 8120 Peggau hinterlegt und die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung in den für die Abgabestelle bestimmten Briefeinwurf eingelegt worden. Der am 29. Mai 1987 beim Erstgericht erschienene Vater habe gegen diesen Beschluß Rekurs mit dem Abänderungsantrag erhoben, ihn lediglich zur Leistung eines Betrages von S 4.000,-- zu verpflichten. Am 2. Juni 1987 habe er diesen Rekurs dahin ergänzt, daß er die gänzliche Abweisung des begehrten Sonderbedarfsbetrages verlangt habe. Zur Rechtzeitigkeit seines Rekurses habe er angegeben, er habe die Annahme des Rückscheinbriefes (enthaltend die Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses) des Erstgerichtes am 24. März 1987 deshalb verweigert, weil auf diesem seine Adresse mit "Peggau 32" statt richtig mit "Peggau 230" angegeben gewesen sei. Da es in Peggau noch einen zweiten Helmut S*** gebe, habe er Grund zur Annahme gehabt, daß auch ohne weiteres dieser gemeint sein könnte. Der Rekurs sei als verspätet zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist, die am 7. April 1987 endete, erhoben worden sei. Dabei sei zunächst von der Bestimmung des § 20 ZustellG auszugehen, wonach der Empfänger die Annahme der Sendung nur verweigern dürfe, wenn ein gesetzlicher Grund vorliege, andernfalls träten die Zustellungswirkungen ein. Eine unvollständige oder unrichtige Anschrift berechtige nur dann zur Annahmeverweigerung, wenn diese Fehler die Identifizierung des Empfängers sehr erschwerten oder vollständig ausschlössen. Die Gefahr der Verwechslung des Rekurswerbers mit einem ("meistens") als Unternehmer Tätigen des gleichen Namens habe nicht bestanden, weil die Anschrift auch die richtige Berufsbezeichnung des Rekurswerbers "Werkmeister" enthalten habe. Im übrigen habe es für den Rekurswerber auch nicht zweifelhaft sein können, daß die Sendung für ihn bestimmt sei, weil sie das Bezirksgericht Feldbach als Absender und die Geschäftszahl P 129/83 enthalten habe, also solche Angaben, die dem Rekurswerber wohl bekannt gewesen seien. Im übrigen habe er auch mit einer Entscheidung dieses Pflegschaftsgerichtes über den ihm bekannten Auftrag, zu dem er auch schon am 23. Dezember 1986 vernommen worden sei, rechnen müssen. Der Umstand, daß der Zusteller nicht primär das Schriftstück an der Abgabestelle zurückgelassen, sondern es hinterlegt habe, sei für die Wirksamkeit des Zustellvorganges bedeutungslos. Ob die Zurücklassung möglich sei, habe der Zusteller im Einzelfalle zu beurteilen. Eine Fehlentscheidung des Zustellers mache den Zustellvorgang nicht unwirksam, da der Empfänger mit der Verweigerung der Übernahme bereits in Möglichkeite, niemals in den Besitz des Schriftstückes zu gelangen, in Kauf nehme. Insbesondere sei eine sofortige Hinterlegung - obwohl die Möglichkeit der Zurücklassung gegeben wäre - nicht unwirksam. Die Rechtswirkungen träten mit der Zurücklassung oder Hinterlegung ein. Der Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich übernehme, sei bedeutungslos. Im Anlaßfall sei das Schriftstück am 24. März 1987 hinterlegt worden, sodaß es mit diesem Tag als zugestellt gegolten und die 14-tägige Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, die somit am 7. April 1987 geendet habe. Der erst am 29. Mai 1987 erhobene Rekurs sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Auf ihn habe auch gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden können, weil die mj. Sabine als dritte Person durch den angefochtenen Beschluß das Recht erlangt habe, vom Vater die Zahlung von S 12.000,-- zu verlangen. Die Rekursergänzung vom 2. Juni 1987 sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels seien nämlich Nachträge und Ergänzungen jeder Art zu Rechtsmitteln grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden.Das Gericht zweiter Instanz wies den vom Vater erhobenen Rekurs und dessen Ergänzung zurück. Das Rekursgericht führte aus, die für den Vater bestimmte Beschlußausfertigung sei nach dem Zustellversuch vom 24. März 1987 beim Postamt 8120 Peggau hinterlegt und die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung in den für die Abgabestelle bestimmten Briefeinwurf eingelegt worden. Der am 29. Mai 1987 beim Erstgericht erschienene Vater habe gegen diesen Beschluß Rekurs mit dem Abänderungsantrag erhoben, ihn lediglich zur Leistung eines Betrages von S 4.000,-- zu verpflichten. Am 2. Juni 1987 habe er diesen Rekurs dahin ergänzt, daß er die gänzliche Abweisung des begehrten Sonderbedarfsbetrages verlangt habe. Zur Rechtzeitigkeit seines Rekurses habe er angegeben, er habe die Annahme des Rückscheinbriefes (enthaltend die Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses) des Erstgerichtes am 24. März 1987 deshalb verweigert, weil auf diesem seine Adresse mit "Peggau 32" statt richtig mit "Peggau 230" angegeben gewesen sei. Da es in Peggau noch einen zweiten Helmut S*** gebe, habe er Grund zur Annahme gehabt, daß auch ohne weiteres dieser gemeint sein könnte. Der Rekurs sei als verspätet zurückgewiesen, weil er nicht innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist, die am 7. April 1987 endete, erhoben worden sei. Dabei sei zunächst von der Bestimmung des Paragraph 20, ZustellG auszugehen, wonach der Empfänger die Annahme der Sendung nur verweigern dürfe, wenn ein gesetzlicher Grund vorliege, andernfalls träten die Zustellungswirkungen ein. Eine unvollständige oder unrichtige Anschrift berechtige nur dann zur Annahmeverweigerung, wenn diese Fehler die Identifizierung des Empfängers sehr erschwerten oder vollständig ausschlössen. Die Gefahr der Verwechslung des Rekurswerbers mit einem ("meistens") als Unternehmer Tätigen des gleichen Namens habe nicht bestanden, weil die Anschrift auch die richtige Berufsbezeichnung des Rekurswerbers "Werkmeister" enthalten habe. Im übrigen habe es für den Rekurswerber auch nicht zweifelhaft sein können, daß die Sendung für ihn bestimmt sei, weil sie das Bezirksgericht Feldbach als Absender und die Geschäftszahl P 129/83 enthalten habe, also solche Angaben, die dem Rekurswerber wohl bekannt gewesen seien. Im übrigen habe er auch mit einer Entscheidung dieses Pflegschaftsgerichtes über den ihm bekannten Auftrag, zu dem er auch schon am 23. Dezember 1986 vernommen worden sei, rechnen müssen. Der Umstand, daß der Zusteller nicht primär das Schriftstück an der Abgabestelle zurückgelassen, sondern es hinterlegt habe, sei für die Wirksamkeit des Zustellvorganges bedeutungslos. Ob die Zurücklassung möglich sei, habe der Zusteller im Einzelfalle zu beurteilen. Eine Fehlentscheidung des Zustellers mache den Zustellvorgang nicht unwirksam, da der Empfänger mit der Verweigerung der Übernahme bereits in Möglichkeite, niemals in den Besitz des Schriftstückes zu gelangen, in Kauf nehme. Insbesondere sei eine sofortige Hinterlegung - obwohl die Möglichkeit der Zurücklassung gegeben wäre - nicht unwirksam. Die Rechtswirkungen träten mit der Zurücklassung oder Hinterlegung ein. Der Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich übernehme, sei bedeutungslos. Im Anlaßfall sei das Schriftstück am 24. März 1987 hinterlegt worden, sodaß es mit diesem Tag als zugestellt gegolten und die 14-tägige Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, die somit am 7. April 1987 geendet habe. Der erst am 29. Mai 1987 erhobene Rekurs sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Auf ihn habe auch gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht Bedacht genommen werden können, weil die mj. Sabine als dritte Person durch den angefochtenen Beschluß das Recht erlangt habe, vom Vater die Zahlung von S 12.000,-- zu verlangen. Die Rekursergänzung vom 2. Juni 1987 sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels seien nämlich Nachträge und Ergänzungen jeder Art zu Rechtsmitteln grundsätzlich unzulässig, und zwar auch dann, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht werden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs des Vaters aus dem Anfechtungsgrund der "offenbaren Gesetzwidrigkeit" mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.