Begründung:
Die beiden Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Walter V*** und der Beate M***, geschiedene V***. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 23.März 1987 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern, daß die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß § 144 ABGB für beide Kinder der Mutter allein zustehen; dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.Die beiden Minderjährigen sind die ehelichen Kinder des Walter V*** und der Beate M***, geschiedene V***. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg vom 23.März 1987 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Anläßlich der Scheidung vereinbarten die Eltern, daß die elterlichen Rechte und Pflichten gemäß Paragraph 144, ABGB für beide Kinder der Mutter allein zustehen; dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Am 6.April 1988 beantragte die Mutter bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg die Änderung des Familiennamens der beiden Minderjährigen von "V***" in "M***". Zur Begründung des Antrages brachte sie vor, sie habe am 10.September 1987 durch Erklärung vor dem Standesamt ihren früheren Mädchennamen M*** wieder angenommen. Als wichtigen Grund führte sie in 1.Linie an, ihr Vater betreibe in St.Andrä die jahrzehntelang bekannte Bäckerei M***, welche sie selbst einmal nach ihrem Vater übernehmen werde und nach ihr einer der beiden Minderjährigen übernehmen solle, so daß der Name M*** als "Firmenname" Fortbestand haben könnte und damit zur Erhaltung des guten Rufes, des Kundenstockes und des Renommee's des alteingesessenen Betriebes beigetragen werde; ein weiterer wichtiger Grund sei die anzustrebende Namensgleichheit der Kinder mit der die Elternrechte ausübenden Mutter.
Der Vater äußerte sich zu diesem Antrag ablehnend und brachte vor, daß für eine Namensänderung kein Grund bestehe und der Familienname mit dem Firmennamen M*** nicht unbedingt übereinstimmen müsse; Philipp und Christoph seien seine einzigen Kinder, zu denen er eine gute Beziehung habe und regelmäßig sein Besuchsrecht ausübe.
Am 8.Juli 1988 stellte der Vater beim Erstgericht den Antrag, der Mutter aus den schon in der Äußerung an die Verwaltungsbehörde genannten Gründen gemäß § 176 ABGB die Antragstellung auf Änderung der Familiennamens der beiden Kinder nachträglich zu untersagen und ihr die Antragszurückziehung aufzutragen.Am 8.Juli 1988 stellte der Vater beim Erstgericht den Antrag, der Mutter aus den schon in der Äußerung an die Verwaltungsbehörde genannten Gründen gemäß Paragraph 176, ABGB die Antragstellung auf Änderung der Familiennamens der beiden Kinder nachträglich zu untersagen und ihr die Antragszurückziehung aufzutragen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es erblickte in der von der Mutter beantragten Namensänderung Vorteile für die Minderjährigen, insbesondere beim Besuch der Schule, aber auch in anderen Bereichen, und verschloß sich den vom Vater für die Beibehaltung seines Namens vorgetragenen Argumenten; es verwies auch darauf, daß eines der beiden Kinder vielleicht einmal den in St.Andrä alteingesessenen Bäckereibetrieb "M***" übernehmen werde.
Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Rekurses des Vaters die Entscheidung des Erstgerichtes derart ab, daß es dem Antrag des Vaters Folge gab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter.
Aus Anlaß dieses Rechtsmittels war zu erwägen: