Begründung:
Mit der am 20.6.1986 eingebrachten Klage verband die minderjährige Klägerin den Antrag, für den zuletzt in Großbritannien wohnhaft gewesenen Beklagten einen Abwesenheitskurator zu bestellen. Diesem Antrag wurde mit Beschluß vom 21.8.1986, 1 P 165/86-2, entsprochen und Rechtsanwalt Dr.Stefan Gloß zum Abwesenheitskurator für den Beklagten bestellt.
Am 25.3.1987 teilte die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten mit, es habe die Adresse des Beklagten ausgeforscht werden können, und gab diese, wie aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlich, bekannt. Daraufhin wurde der nachfolgende Beschluß vom 30.3.1987 über die Bestellung eines Sachverständigen nicht nur dem Abwesenheitskurator, sondern auch dem Beklagten persönlich zugestellt. Dieser übermittelte das am 21.4.1987 beim Erstgericht eingelangte Schreiben, aus dem hervorgeht, daß er über den Gegenstand des Verfahrens voll informiert ist.
Mit Beschluß vom 23.5.1987, 1 P 165/86-9, wurde hierauf Dr.Stefan Gloß seiner Funktion als Abwesenheitskurator des Beklagten enthoben. Dieser Beschluß wurde sowohl der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten wie auch Dr.Gloß zugestellt. Dieser nahm in der Folge auch Bezug auf seine Enthebung als Abwesenheitskurator und sandte dem Gericht ein Schriftstück zurück.
Hierauf kam es zunächst zu keinen weiteren Zustellungen von für den Beklagten bestimmten Schriftstücken an Dr.Gloß; offenbar irrtümlich kam es aber später zu weiteren Zustellungen an Dr.Gloß. Ebenfalls offenbar irrtümlich, weil seine schon erwähnte Enthebung als Abwesenheitskurator nicht beachtend, beteiligte sich Dr.Gloß als Vertreter des Beklagten am Verfahren. Zu einer neuerlichen Bestellung zum Abwesenheitskurator ist es nicht gekommen.
Mit Urteil vom 14.5.1993 stellte das Erstgericht den Beklagten als Vater der Klägerin fest und verpflichtete ihn ab 20.8.1986 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 1.350. Es stellte das Urteil dem Dr.Gloß zu.
Das Berufungsgericht wies die gegen dieses Urteil von Rechtsanwalt Dr.Gloß für den Beklagten erhobene Berufung mangels Einschreiterlegitimation als unzulässig zurück.
Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Rechtsanwaltes Dr.Gloß als "konkludent wiederbestellter Kurator", mit dem er beantragt, den angefochtenen Beschluß ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund meritorisch zu entscheiden, ist zwar gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Rechtsanwaltes Dr.Gloß als "konkludent wiederbestellter Kurator", mit dem er beantragt, den angefochtenen Beschluß ersatzlos zu beheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung unter Abstandnahme von diesem Zurückweisungsgrund meritorisch zu entscheiden, ist zwar gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.