Der aus den von der zweiten Instanz zutreffend dargelegten Gründen zulässige Revisionsrekurs der erbl. Kinder aus erster Ehe ist teilweise berechtigt.
Das über Antrag der Noterben (§ 804 ABGB) zu errichtende Inventar muß gemäß § 97 Abs.1 AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens enthalten, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, und es muß auch dessen den damaligen Wert und Betrag klar anzeigen. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar ist also der Besitz, über den allein im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden ist (SZ 47/12 mwH). Zweck der Beteiligung der Pflichtteilsberechtigten am Abhandlungsverfahren ist es, ihnen schon in diesem Verfahren einen möglichst umfassenden Überblick über den Umfang ihres nur im streitigen Weg zu verfolgenden Pflichtteilsrechtes zu gewähren (SZ 59/9; SZ 47/12 uva). Der Inhalt eines Inventars ist - ebenso wie der eines vom Erben erstatteten eidesstättigen Vermögensbekenntnisses - auf den Fortgang und das Ergebnis des vom Noterben geführten Pflichtteilsprozesses ohne Einfluß, das Inventar ist vielmehr nur für das Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung, nicht darüber hinaus (SZ 47/12 ua).Das über Antrag der Noterben (Paragraph 804, ABGB) zu errichtende Inventar muß gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens enthalten, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, und es muß auch dessen den damaligen Wert und Betrag klar anzeigen. Maßgeblich für die Aufnahme in das Inventar ist also der Besitz, über den allein im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden ist (SZ 47/12 mwH). Zweck der Beteiligung der Pflichtteilsberechtigten am Abhandlungsverfahren ist es, ihnen schon in diesem Verfahren einen möglichst umfassenden Überblick über den Umfang ihres nur im streitigen Weg zu verfolgenden Pflichtteilsrechtes zu gewähren (SZ 59/9; SZ 47/12 uva). Der Inhalt eines Inventars ist - ebenso wie der eines vom Erben erstatteten eidesstättigen Vermögensbekenntnisses - auf den Fortgang und das Ergebnis des vom Noterben geführten Pflichtteilsprozesses ohne Einfluß, das Inventar ist vielmehr nur für das Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung, nicht darüber hinaus (SZ 47/12 ua).
Im vorliegenden Abhandlungsverfahren behaupten die Revisionsrekurswerber, ihr Vater habe kurz vor seinem Tode in sittenwidriger Weise zu ihrem Nachteil (mit der Absicht auf Verletzung ihrer Pflichtteilsansprüche) mit seiner zweiten Ehegattin und den beiden Söhnen aus zweiter Ehe eine OEG gegründet, in diese - wie dargestellt - seine äußerst wertvolle Liegenschaft eingebracht, während die übrigen Gesellschafter lediglich ihre Arbeitskraft einbrachten, und überdies in einer Vertragsbestimmung über das Ausscheiden wegen Ablebens dem Übernehmer seines wertvollen Gesellschaftsanteiles (dem Sohn aus zweiter Ehe) die Abfindung seiner Erben, Vermächtnisnehmer und sonstigen Rechtsnachfolger erlassen. Sie folgern daraus die rückwirkende Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages und begehren die Aufnahme des erbl. Gesellschaftsanteiles unter Berücksichtigung der vordem im Alleineigentum des Erblassers gestandenen Liegenschaft in das zu errichtende Inventar. Diesem Begehren ist in Beziehung auf den Gesellschaftsanteil aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:
Es kann im vorliegenden Abhandlungsverfahren nicht entschieden werden, ob der in Rede stehende Gesellschaftsvertrag im Sinne der Behauptungen der Revisionsrekurswerber nichtig ist. Mit Außenwirkung, also auch mit Wirkung für die Revisionsrekurswerber, ist die "W***** OEG" als eingetragene Erwerbsgesellschaft im Sinne des § 1 Z 1 EGG durch die Eintragung in das Firmenbuch existent geworden (§ 3 Abs.1 leg. cit.). Unabhängig davon, ob sie zu einem rechtlich erlaubten oder möglichen Zweck errichtet wurde (vgl. 1260 BlgNR 17.GP 2, wonach eine Erwerbsgesellschaft zu jedem Zweck errichtet werden kann, zu dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB errichtet werden könnte), könnte sie wie eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als Dauerschuldverhältnis eigener Art im Außenverhältnis nur ex nunc (etwa wegen Nichtigkeit oder Unerlaubtheit ihres Zweckes) durch entsprechende Entscheidung im streitigen Rechtsweg aufgehoben werden (Strasser in Rummel, ABGB Rz 9 und 14 zu § 1175 mwH). Die Rechtswirkungen, welche sie bis dahin als Außengesellschaft entfaltete, haben ungeachtet der von außen (hier von den vermeintlich in sittenwidriger Weise benachteiligten Kindern des seinerzeitigen Hauptgesellschafters und Erblassers aus erster Ehe) gegen den Bestand der Gesellschaft vorgetragenen Anwürfe vorerst in der Rechtsordnung Bestand. Dies reicht aus, um - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - den Besitz des Erblassers an dem gesellschaftsvertraglich seinem Sohn aus zweiter Ehe unter Erlassung einer Abfindung an seine (des Erblassers) Erben übertragenen Gesellschaftsanteil im Todeszeitpunkt des Erblassers zu verneinen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, kann in der hier dargestellten Vorgangsweise des Erblassers im Zusammenhang mit seiner Liegenschaft auch keine Schenkung auf den Todesfall erblickt werden. Vielmehr ist an der zur Personenhandelsgesellschaft ergangenen, vergleichbaren Rechtsprechung auch für die offene Erwerbsgesellschaft festzuhalten, daß die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Mitgesellschafter für dessen Todesfall unter Erlassung einer Abfindungszahlung an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters einen gesellschaftsrechtlichen entgeltlichen Vertrag darstellt (Koppensteiner in Straube, HGB, Art.7 Nr.15, 16 [nach § 138], Rz 21 mwN). Eine Anwendung der Judikatur zur Schenkung auf den Todesfall im Wege des § 7 ABGB (durch Einbeziehung des als auf den Todesfall geschenkt anzusehenden Gesellschaftsanteils des Erblassers kommt daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.Es kann im vorliegenden Abhandlungsverfahren nicht entschieden werden, ob der in Rede stehende Gesellschaftsvertrag im Sinne der Behauptungen der Revisionsrekurswerber nichtig ist. Mit Außenwirkung, also auch mit Wirkung für die Revisionsrekurswerber, ist die "W***** OEG" als eingetragene Erwerbsgesellschaft im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, EGG durch die Eintragung in das Firmenbuch existent geworden (Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit.). Unabhängig davon, ob sie zu einem rechtlich erlaubten oder möglichen Zweck errichtet wurde vergleiche 1260 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 2, wonach eine Erwerbsgesellschaft zu jedem Zweck errichtet werden kann, zu dem eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraphen 1175, ff ABGB errichtet werden könnte), könnte sie wie eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als Dauerschuldverhältnis eigener Art im Außenverhältnis nur ex nunc (etwa wegen Nichtigkeit oder Unerlaubtheit ihres Zweckes) durch entsprechende Entscheidung im streitigen Rechtsweg aufgehoben werden (Strasser in Rummel, ABGB Rz 9 und 14 zu Paragraph 1175, mwH). Die Rechtswirkungen, welche sie bis dahin als Außengesellschaft entfaltete, haben ungeachtet der von außen (hier von den vermeintlich in sittenwidriger Weise benachteiligten Kindern des seinerzeitigen Hauptgesellschafters und Erblassers aus erster Ehe) gegen den Bestand der Gesellschaft vorgetragenen Anwürfe vorerst in der Rechtsordnung Bestand. Dies reicht aus, um - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - den Besitz des Erblassers an dem gesellschaftsvertraglich seinem Sohn aus zweiter Ehe unter Erlassung einer Abfindung an seine (des Erblassers) Erben übertragenen Gesellschaftsanteil im Todeszeitpunkt des Erblassers zu verneinen. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, kann in der hier dargestellten Vorgangsweise des Erblassers im Zusammenhang mit seiner Liegenschaft auch keine Schenkung auf den Todesfall erblickt werden. Vielmehr ist an der zur Personenhandelsgesellschaft ergangenen, vergleichbaren Rechtsprechung auch für die offene Erwerbsgesellschaft festzuhalten, daß die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Mitgesellschafter für dessen Todesfall unter Erlassung einer Abfindungszahlung an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters einen gesellschaftsrechtlichen entgeltlichen Vertrag darstellt (Koppensteiner in Straube, HGB, Artikel 7, Nr.15, 16 [nach Paragraph 138 ],, Rz 21 mwN). Eine Anwendung der Judikatur zur Schenkung auf den Todesfall im Wege des Paragraph 7, ABGB (durch Einbeziehung des als auf den Todesfall geschenkt anzusehenden Gesellschaftsanteils des Erblassers kommt daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Nach Erhebung der Grundbuchlage steht indessen fest, daß das Eigentum der W***** OEG an der vormals dem Erblasser gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG E***** auf Grund des Verbücherungsgesuches vom 7.3.1991 am 26.9.1991 einverleibt wurde; der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes (24.2.1991) noch Eigentümer dieser Liegenschaft und die W***** OEG hatte damals nur einen obligatorischen Anspruch gegen die Verlassenschaft nach Simon W***** auf Eigentumsübertragung durch Verbücherung (§ 431 ABGB). Da im Sinn der nunmehr herrschenden Rechtsprechung zum Intabulationsprinzip (JBl 1976, 144-zust. Bydlinski; SZ 52/12; ÖBA 1988, 401 uva) der bloße Naturalbesitz der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung des Eigentums daran nicht ausreichen kann, um die für das Nachlaßinventar maßgeblichen Besitzverhältnisse zu verändern - wie dies noch die Entscheidungen SZ 24/201 (aus 1951), JBl 1967, 623 und JBl 1970, 39 angenommen hatten -, muß die Liegenschaft im Sinne des insoweit zutreffenden Begehrens des Revisionsrekurswerbers gemäß § 97 Abs 1 AußStrG ins Inventar aufgenommen werden.Nach Erhebung der Grundbuchlage steht indessen fest, daß das Eigentum der W***** OEG an der vormals dem Erblasser gehörigen Liegenschaft EZ ***** KG E***** auf Grund des Verbücherungsgesuches vom 7.3.1991 am 26.9.1991 einverleibt wurde; der Erblasser war im Zeitpunkt seines Todes (24.2.1991) noch Eigentümer dieser Liegenschaft und die W***** OEG hatte damals nur einen obligatorischen Anspruch gegen die Verlassenschaft nach Simon W***** auf Eigentumsübertragung durch Verbücherung (Paragraph 431, ABGB). Da im Sinn der nunmehr herrschenden Rechtsprechung zum Intabulationsprinzip (JBl 1976, 144-zust. Bydlinski; SZ 52/12; ÖBA 1988, 401 uva) der bloße Naturalbesitz der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung des Eigentums daran nicht ausreichen kann, um die für das Nachlaßinventar maßgeblichen Besitzverhältnisse zu verändern - wie dies noch die Entscheidungen SZ 24/201 (aus 1951), JBl 1967, 623 und JBl 1970, 39 angenommen hatten -, muß die Liegenschaft im Sinne des insoweit zutreffenden Begehrens des Revisionsrekurswerbers gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG ins Inventar aufgenommen werden.