Der Rekurs ist zulässig, sachlich aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß von beiden Parteien mit der Vertragserrichtung beauftragte Rechtsanwälte verpflichtet sind, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren, wobei sie nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen haben. In diesem Sinne sind sie verpflichtet, die Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages sowie allenfalls dagegen obwaltende Bedenken in verständlicher Weise aufzuklären und darauf bedacht zu sein, sie vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 1299 mit umfangreichen Judikaturhinweisen; Fenzl-Völkl-Völkl in ÖJZ 1986, 418 f; MietSlg. 32.229 mwN; 8 Ob 593/87 uva). Beide Vertragspartner müssen darauf vertrauen können, daß der als Vertragserrichter fungierende Rechtsanwalt in besonderem Maße darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (NZ 1982, 142 mwN ua). Im Sinne des § 1299 ABGB hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht auch eines Rechtsanwaltes nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Übertriebene Anforderungen, die über den Durchschnittsstandard vergleichbarer Fachgenossen hinausgehen, dürfen auch bei einem Rechtsanwalt nicht gestellt werden (siehe dazu Strasser in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1012 und Reischauer, ebendort, Rz 2 zu § 1299 und die dort angeführte Judikatur).Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß von beiden Parteien mit der Vertragserrichtung beauftragte Rechtsanwälte verpflichtet sind, beide Parteien mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdungen zu bewahren, wobei sie nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu berücksichtigen haben. In diesem Sinne sind sie verpflichtet, die Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages sowie allenfalls dagegen obwaltende Bedenken in verständlicher Weise aufzuklären und darauf bedacht zu sein, sie vor Nachteilen zu bewahren und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 1299, mit umfangreichen Judikaturhinweisen; Fenzl-Völkl-Völkl in ÖJZ 1986, 418 f; MietSlg. 32.229 mwN; 8 Ob 593/87 uva). Beide Vertragspartner müssen darauf vertrauen können, daß der als Vertragserrichter fungierende Rechtsanwalt in besonderem Maße darauf bedacht sein werde, sie vor Nachteilen zu schützen und für ihre rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (NZ 1982, 142 mwN ua). Im Sinne des Paragraph 1299, ABGB hat der Rechtsanwalt den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes zu vertreten. Dabei dürfen allerdings die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht auch eines Rechtsanwaltes nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Übertriebene Anforderungen, die über den Durchschnittsstandard vergleichbarer Fachgenossen hinausgehen, dürfen auch bei einem Rechtsanwalt nicht gestellt werden (siehe dazu Strasser in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1012 und Reischauer, ebendort, Rz 2 zu Paragraph 1299 und die dort angeführte Judikatur).
Aus dem dargelegten Grundsatz, daß auch die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, ergibt sich für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt, daß er dann, wenn auch der Vertragspartner seines Klienten anwaltlich vertreten ist, nicht gehalten sein kann, diesen über rechtliche und wirtschaftliche Folgen des Vertragsabschlusses aufzuklären, von denen er mit Grund annehmen kann, daß sie vom Rechtsvertreter des Vertragspartners überblickt werden. Denn er kann zweifellos davon ausgehen, daß dieser über die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wie er selbst. Sollten sich allerdings in einem derartigen Fall für den vertragsverfassenden Rechtsanwalt Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Rechtsvertreter des Vertragspartners seines Klienten nicht über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Kenntnisse verfügt, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des zu schließenden Vertrages überblicken zu können, wird er nach den dargestellten Grundsätzen den Vertragspartner seines Klienten bzw. dessen Vertreter entsprechend aufzuklären haben. In jedem Fall muß aber nach den dargestellten Grundsätzen von ihm verlangt werden, den Vertragspartner seines Klienten bzw. dessen Vertreter über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei aufzuklären und alles zu vermeiden, was - für ihn erkennbar - zu einer unrichtigen Vorstellung des Vertragspartners seines Klienten bzw. dessen Vertreters über die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertrages führen könnte.
Wendet man diese Grundsätzte auf den vorliegenden Fall an, dann ergab sich für den Beklagten zunächst keine Verpflichtung zur Aufklärung des Vertragspartners seiner Klientin über die Vorschriften des GrEStG 1955 (insbesondere dessen § 4), weil er die Kenntnis dieser Vorschriften auch vom Rechtsvertreter des Vertragspartners seiner Klientin voraussetzen konnte. Auch die Möglichkeit der späteren Vorschreibung der Grunderwerbssteuer (§ 4 Abs 2 GrEStG 1955) bildete für den Beklagten keinen Anlaß für eine besondere Aufklärung des Vertragspartners seiner Klientin, weil er auch die Kenntnis dieser Möglichkeit vom Rechtsvertreter des Vertragspartners seiner Klientin voraussetzen konnte und Umstände, aus denen zu schließen wäre, daß sich die Grundverwertungsgesellschaft mbH bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Herbert P*** in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befunden hätte, sodaß mit Schwierigkeiten des Verkäufers bei der Durchsetzung allfälliger späterer die Grunderwerbssteuer betreffender Regreßansprüche gegenüber der Käuferin gerechnet werden mußte (vgl. NZ 1987, 284), weder behauptet wurden noch hervorgekommen sind.Wendet man diese Grundsätzte auf den vorliegenden Fall an, dann ergab sich für den Beklagten zunächst keine Verpflichtung zur Aufklärung des Vertragspartners seiner Klientin über die Vorschriften des GrEStG 1955 (insbesondere dessen Paragraph 4,), weil er die Kenntnis dieser Vorschriften auch vom Rechtsvertreter des Vertragspartners seiner Klientin voraussetzen konnte. Auch die Möglichkeit der späteren Vorschreibung der Grunderwerbssteuer (Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1955) bildete für den Beklagten keinen Anlaß für eine besondere Aufklärung des Vertragspartners seiner Klientin, weil er auch die Kenntnis dieser Möglichkeit vom Rechtsvertreter des Vertragspartners seiner Klientin voraussetzen konnte und Umstände, aus denen zu schließen wäre, daß sich die Grundverwertungsgesellschaft mbH bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Herbert P*** in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befunden hätte, sodaß mit Schwierigkeiten des Verkäufers bei der Durchsetzung allfälliger späterer die Grunderwerbssteuer betreffender Regreßansprüche gegenüber der Käuferin gerechnet werden mußte vergleiche NZ 1987, 284), weder behauptet wurden noch hervorgekommen sind.
In einer anderen Richtung wäre hingegen dem Beklagten im Sinne obiger Rechtsausführungen ein Sorgfaltsverstoß anzulasten, der, sollte er für den der Klägerin entstandenen Schaden kausal gewesen sein, zur Schadenersatzpflicht des Beklagten führen könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß nach dem Inhalt der vorliegenden Urkunden das Anerbieten des Beklagten, die Zahlung der Grunderwerbssteuer durch die Käuferin durch die Errichtung eines entsprechenden Treuhanddepots in seiner Kanzlei sicherzustellen (Punkt 5 des Schreibens Beilage 2), von ihm vor Vertragsabschluß nicht ausdrücklich widerrufen wurde und daß auch aus dem Schreiben des Vertreters des Verkäufers Beilage 3 eine Ablehnung dieses Anerbietens nicht zu entnehmen ist. Die Frage eines allfälligen Sorgfaltsverstoßes des Rechtsvertreters des Verkäufers ist in diesem Rechtsstreit nicht zu untersuchen. Für den Beklagten bestand aber unter den gegebenen Umständen im Sinne obiger Rechtsausführungen die Verpflichtung, gegenüber dem Verkäufer bzw. dessen Rechtsvertreter die tatsächlichen Grundlagen des geplanten Vertragsabschlusses eindeutig und zweifelsfrei offenzulegen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte sein Schreiben Beilage 2 als einheitliches Anbot betrachtet, das durch die Nichtannahme in seiner Gesamtheit gegenstandslos geworden sei. Er hatte vielmehr den Verkäufer bzw. dessen Vertreter vor Vertragsabschluß eindeutig und zweifelsfrei darüber aufzuklären, ob die Verpflichtung der Käuferin zur Zahlung einer allenfalls zur Vorschreibung gelangenden Grunderwerbssteuer in der im Punkt 5 seines Schreibens Beilage 2 angebotenen Weise gesichert werden sollte oder nicht. Der Umstand, daß im schriftlichen Kaufvertrag (Beilage 4) eine derartige Vereinbarung nicht enthalten ist, sagt darüber nichts, weil eine derartige Abrede ja auch außerhalb des schriftlichen Kaufvertrages getroffen werden konnte. Hätte unter diesen Umständen Herbert P*** den Kaufvertrag mit der Grundverwertungsgesellschaft mbH unter der Vorstellung geschlossen, daß allfällige Regreßansprüche aus einer späteren Vorschreibung der Grunderwerbssteuer gegenüber der Käuferin durch ein beim Beklagten eingerichtetes Treuhanddepot gesichert seien, so wäre der nunmehr geltend gemachte Schadenersatzanspruch dem Grunde nach zu bejahen, weil den Beklagten im Sinne obiger Ausführungen (zumindest auch) ein Verschulden an dieser unzutreffenden Vorstellung träfe. Sollte allerdings eine derartige Vorstellung des Verkäufers dem Abschluß des Kaufvertrages nicht zugrunde gelegen sein bzw. wäre derartiges durch die Klägerin nicht nachweisbar, dann müßte die vorliegende Schadenersatzklage mangels eines für den Eintritt des behaupteten Schadens kausalen Verschuldens des Beklagten abgewiesen werden. Das gleiche gilt selbstverständlich auch dann, wenn der Beklagte vor Vertragsabschluß den Verkäufer bzw. dessen Rechtsvertreter eindeutig darüber aufgeklärt hätte, daß das zunächst in Aussicht genommene Treuhanddepot in seiner Kanzlei nicht errichtet werde.
Wenn das Berufungsgericht, im wesentlichen ausgehend von dieser Rechtsansicht, das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Eine Verletzung von die Stoffsammlung im Zivilprozeß betreffenden Vorschriften durch das Berufungsgericht liegt entgegen der im Rekurs des Beklagten vertretenen Rechtsmeinung nicht vor, da dieses in Wahrheit wegen bestehender Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO zur Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes gelangte. Dem Rekurs des Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Da dieses Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Rekurskosten im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28 ua).Wenn das Berufungsgericht, im wesentlichen ausgehend von dieser Rechtsansicht, das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Eine Verletzung von die Stoffsammlung im Zivilprozeß betreffenden Vorschriften durch das Berufungsgericht liegt entgegen der im Rekurs des Beklagten vertretenen Rechtsmeinung nicht vor, da dieses in Wahrheit wegen bestehender Feststellungsmängel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes gelangte. Dem Rekurs des Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Da dieses Rechtsmittel zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat, ist die Entscheidung über die Rekurskosten im Sinne des Paragraph 52, ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28 ua).