Nach der Anordnung des § 21 IPRG sind die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist (vgl. auch EB zur RV 784, 14.GP 37).Nach der Anordnung des Paragraph 21, IPRG sind die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist vergleiche auch EB zur Regierungsvorlage 784, 14.Gesetzgebungsperiode 37).
Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wirksam geschlossen wurde - eine Auflösung der Ehe vor der Geburt der Beklagten ist nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht erfolgt - sodaß die beiden im Zeitpunkt der Geburt der Beklagten, wie von § 21 IPRG vorausgesetzt, Ehegatten waren.Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten wirksam geschlossen wurde - eine Auflösung der Ehe vor der Geburt der Beklagten ist nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht erfolgt - sodaß die beiden im Zeitpunkt der Geburt der Beklagten, wie von Paragraph 21, IPRG vorausgesetzt, Ehegatten waren.
Gemäß § 17 Abs.1 IPRG sind die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, IPRG sind die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
Das Personalstatut einer natürlichen Person wird durch das Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört (§ 9 Abs.1 IPRG).Das Personalstatut einer natürlichen Person wird durch das Recht des Staates bestimmt, dem die Person angehört (Paragraph 9, Absatz eins, IPRG).
Für die Mutter der Beklagten als Österreicherin ist das Personalstatut demnach das österreichische Recht, für den Kläger als Türken ist das Personalstatut das türkische Recht.
Die Wirksamkeit der Ehe des Klägers und der Mutter der Beklagten nach österreichischem Recht als dem Peronalstatut der Mutter ist nach dem Akteninhalt - die Form der Eheschließung im Inland ist gemäß § 16 IPRG nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen - nicht zu bezweifeln.Die Wirksamkeit der Ehe des Klägers und der Mutter der Beklagten nach österreichischem Recht als dem Peronalstatut der Mutter ist nach dem Akteninhalt - die Form der Eheschließung im Inland ist gemäß Paragraph 16, IPRG nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen - nicht zu bezweifeln.
Hinsichtlich des Klägers wird in Übereinstimmung mit der Regelung des § 17 Abs.1 IPRG in Art 12 des türkischen Gesetzes Nr.2675 über das internationale Privat- und Zivilrechtsverfahren angeordnet, daß auf die Eheschließung und die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Beteiligten sein Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung anzuwenden ist. Die Form der Eheschließung unterliegt nach dieser Gesetzesbestimmung - in Übereinstimmung mit § 16 IPRG - dem Recht des Ortes, an dem sie stattfindet. Die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung des Klägers sind in den Art 88 ff des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches vom 17.2.1926 idF des Gesetzes Nr.3444 vom 4.5.1988 normiert (siehe Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Türkei 97.Lieferung, Seite 19). Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteienvorbringens und des Akteninhaltes ist auch nach diesen Regelungen an einem wirksamen Abschluß der Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten nicht zu zweifeln.Hinsichtlich des Klägers wird in Übereinstimmung mit der Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, IPRG in Artikel 12, des türkischen Gesetzes Nr.2675 über das internationale Privat- und Zivilrechtsverfahren angeordnet, daß auf die Eheschließung und die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Beteiligten sein Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung anzuwenden ist. Die Form der Eheschließung unterliegt nach dieser Gesetzesbestimmung - in Übereinstimmung mit Paragraph 16, IPRG - dem Recht des Ortes, an dem sie stattfindet. Die Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung des Klägers sind in den Artikel 88, ff des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches vom 17.2.1926 in der Fassung des Gesetzes Nr.3444 vom 4.5.1988 normiert (siehe Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Abschnitt Türkei 97.Lieferung, Seite 19). Auf der Grundlage des beiderseitigen Parteienvorbringens und des Akteninhaltes ist auch nach diesen Regelungen an einem wirksamen Abschluß der Ehe des Klägers mit der Mutter der Beklagten nicht zu zweifeln.
Somit ist die Voraussetzung der Bestimmung des § 21 IPRG, daß der Kläger und die Mutter der Beklagten im Zeitpunkt von deren Geburt Ehegatten waren, erfüllt.Somit ist die Voraussetzung der Bestimmung des Paragraph 21, IPRG, daß der Kläger und die Mutter der Beklagten im Zeitpunkt von deren Geburt Ehegatten waren, erfüllt.
Im Hinblick auf das verschiedene Personalstatut der beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt der Beklagten ist nun im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu untersuchen, welches Personalstatut für die Ehelichkeit der Beklagten günstiger ist und dieses ist sodann der Beurteilung zugrundezulegen.
Die österreichische Rechtsordnung als Personalstatut der Mutter der Beklagten sieht die Bestreitung der ehelichen Geburt durch den Ehemann der Mutter binnen Jahresfrist ab Kenntnis von der Geburt des Kindes durch den Ehemann vor (§ 156 Abs 1 ABGB). Diese Frist war bei Einbringung der vorliegenden Klage noch nicht verstrichen.Die österreichische Rechtsordnung als Personalstatut der Mutter der Beklagten sieht die Bestreitung der ehelichen Geburt durch den Ehemann der Mutter binnen Jahresfrist ab Kenntnis von der Geburt des Kindes durch den Ehemann vor (Paragraph 156, Absatz eins, ABGB). Diese Frist war bei Einbringung der vorliegenden Klage noch nicht verstrichen.
Die in § 21 IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut des Klägers und damit eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des § 5 Abs 1 IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also - und dies begründet die Zulässigkeit der Revision - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Gesamtverweisung (vgl EB zu RV 784, 14.GP, 15; Anm.2 zu § 5 in Duchek-Schwind IPRG; Schwimann in Rummel ABGB Rz 1 ff zu § 5, Rz 3 zu § 21 IPRG). Verweist diese fremde Rechtsordnung auf das österreichische Recht zurück, so sind gemäß § 5 Abs 2 IPRG "die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden".Die in Paragraph 21, IPRG ausgesprochene Verweisung auf das Personalstatut des Klägers und damit eine fremde Rechtsordnung umfaßt im Sinne der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, Absatz eins, IPRG auch die Verweisungsnormen dieser fremden Rechtsordnung, ist also - und dies begründet die Zulässigkeit der Revision - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Gesamtverweisung vergleiche EB zu Regierungsvorlage 784, 14.GP, 15; Anm.2 zu Paragraph 5, in Duchek-Schwind IPRG; Schwimann in Rummel ABGB Rz 1 ff zu Paragraph 5,, Rz 3 zu Paragraph 21, IPRG). Verweist diese fremde Rechtsordnung auf das österreichische Recht zurück, so sind gemäß Paragraph 5, Absatz 2, IPRG "die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden".
Hier ist in der fremden, das ist der türkischen Rechtsordnung, durch Art.15 des oben genannten türkischen Gesetzes Nr.2.675 bestimmt, daß die Beziehungen der ehelichen Abstammung dem Recht unterliegen, das die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Geburt regelt. Zu den Beziehungen der ehelichen Abstammung zählt auch die Bestreitung der ehelichen Geburt (vgl Bergmann-Ferid aaO, S 16 FN 7). Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen gemäß Art 12 Abs 2 leg cit dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten; falls die Parteien verschiedener Staatsangehörigkeit sind, wird nach dieser Gesetzesstelle das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes, bei Fehlen eines solchen das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes und, falls auch ein solcher fehlt, türkisches Recht angewendet.Hier ist in der fremden, das ist der türkischen Rechtsordnung, durch Artikel 15, des oben genannten türkischen Gesetzes Nr.2.675 bestimmt, daß die Beziehungen der ehelichen Abstammung dem Recht unterliegen, das die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Geburt regelt. Zu den Beziehungen der ehelichen Abstammung zählt auch die Bestreitung der ehelichen Geburt vergleiche Bergmann-Ferid aaO, S 16 FN 7). Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen gemäß Artikel 12, Absatz 2, leg cit dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten; falls die Parteien verschiedener Staatsangehörigkeit sind, wird nach dieser Gesetzesstelle das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes, bei Fehlen eines solchen das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes und, falls auch ein solcher fehlt, türkisches Recht angewendet.
Da der Kläger und die Mutter der Beklagten verschiedener Staatsangehörigkeit sind und nach den Feststellungen offenbar im Zeitpunkt der in Österreich erfolgten Geburt der Beklagten weder in der Türkei noch sonst im Ausland einen gemeinsamen Wohnsitz oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, käme in dem Falle, als sie im Zeitpunkt der Geburt der Beklagten einen gemeinsamen Wohnsitz oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, für die gegenständliche Ehelichkeitsbestreitungsklage materiell österreichisches Recht und damit die Bestreitungsfrist des § 156 Abs 1 ABGB, mangels eines solchen gemeinsamen Wohnsitzes oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes aber türkisches Recht zur Anwendung.Da der Kläger und die Mutter der Beklagten verschiedener Staatsangehörigkeit sind und nach den Feststellungen offenbar im Zeitpunkt der in Österreich erfolgten Geburt der Beklagten weder in der Türkei noch sonst im Ausland einen gemeinsamen Wohnsitz oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, käme in dem Falle, als sie im Zeitpunkt der Geburt der Beklagten einen gemeinsamen Wohnsitz oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, für die gegenständliche Ehelichkeitsbestreitungsklage materiell österreichisches Recht und damit die Bestreitungsfrist des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB, mangels eines solchen gemeinsamen Wohnsitzes oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes aber türkisches Recht zur Anwendung.
Gemäß Art 242 des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches (vgl Bergmann-Ferid aaO S 19) kann der Mann die Ehelichkeit eines Kindes grundsätzlich nur binnen einer Frist von einem Monat von dem Tage an, an dem er die Geburt erfahren hat, anfechten. Somit wäre nach türkischem Recht die Bestreitungsklage des Klägers offenbar - ein Vorbringen im Sinne des letzten Absatzes leg cit wurde nicht erstattet - verspätet eingebracht worden.Gemäß Artikel 242, des türkischen bürgerlichen Gesetzbuches vergleiche Bergmann-Ferid aaO S 19) kann der Mann die Ehelichkeit eines Kindes grundsätzlich nur binnen einer Frist von einem Monat von dem Tage an, an dem er die Geburt erfahren hat, anfechten. Somit wäre nach türkischem Recht die Bestreitungsklage des Klägers offenbar - ein Vorbringen im Sinne des letzten Absatzes leg cit wurde nicht erstattet - verspätet eingebracht worden.
Es steht jedoch nicht fest, daß der Kläger und die Mutter der Beklagten im Zeitpunkt von deren Geburt - der Kläger gab an (ON 6 AS 23) im Jänner 1989, als er wiederum in Österreich war, von der Mutter der Beklagten von dieser Geburt erfahren zu haben - in Österreich einen gemeinsamen Wohnsitz oder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Wäre dies der Fall, so käme eben nach dem Heimatrecht des Klägers, nämlich der in den Art 12 und 15 des türkischen Gesetzes Nr.2.675 enthaltenen Rückverweisung, somit nach dem Personalstatut des Klägers im Sinne des § 21 IPRG, österreichisches Recht und damit die Bestreitungsfrist des § 156 Abs 1 ABGB zur Anwendung. Keine der beiden Personalstatuten erschiene damit für die Ehelichkeit der Beklagten günstiger - ein entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes von § 21 IPRG keineswegs ausgeschlossenes, weil seinem ersten Fall eines gemeinsamen Personalstatutes beider Ehegatten entsprechendes Ergebnis - vielmehr führten die beiden verschiedenen Personalstatuten eben im Hinblick auf die Rückverweisung der türkischen Rechtsordnung auf das österreichische materielle Recht jedenfalls zu dessen Anwendung und damit dazu, daß die vorliegende Ehelichkeitsbestreitungsklage vom Kläger rechtzeitig erhoben worden wäre.Wäre dies der Fall, so käme eben nach dem Heimatrecht des Klägers, nämlich der in den Artikel 12 und 15 des türkischen Gesetzes Nr.2.675 enthaltenen Rückverweisung, somit nach dem Personalstatut des Klägers im Sinne des Paragraph 21, IPRG, österreichisches Recht und damit die Bestreitungsfrist des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB zur Anwendung. Keine der beiden Personalstatuten erschiene damit für die Ehelichkeit der Beklagten günstiger - ein entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes von Paragraph 21, IPRG keineswegs ausgeschlossenes, weil seinem ersten Fall eines gemeinsamen Personalstatutes beider Ehegatten entsprechendes Ergebnis - vielmehr führten die beiden verschiedenen Personalstatuten eben im Hinblick auf die Rückverweisung der türkischen Rechtsordnung auf das österreichische materielle Recht jedenfalls zu dessen Anwendung und damit dazu, daß die vorliegende Ehelichkeitsbestreitungsklage vom Kläger rechtzeitig erhoben worden wäre.
Demgemäß sind Feststellungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers und der Mutter der Beklagten im Zeitpunkt von deren Geburt erforderlich. Die Beurteilung, was unter "gemeinsamen Wohnsitz" oder "gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des Art 12 des türkischen Gesetzes Nr.2.675 in der türkischen Rechtsordnung verstanden wird, erfordert allenfalls - der Kläger hielt sich nach seinen Angaben in der Berufung (AS 41) einen Großteil des Jahres in der Türkei auf - ein Vorgehen im Sinne des § 4 IPRG.Demgemäß sind Feststellungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers und der Mutter der Beklagten im Zeitpunkt von deren Geburt erforderlich. Die Beurteilung, was unter "gemeinsamen Wohnsitz" oder "gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des Artikel 12, des türkischen Gesetzes Nr.2.675 in der türkischen Rechtsordnung verstanden wird, erfordert allenfalls - der Kläger hielt sich nach seinen Angaben in der Berufung (AS 41) einen Großteil des Jahres in der Türkei auf - ein Vorgehen im Sinne des Paragraph 4, IPRG.
Somit war der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50 und 52 ZPO.