[8] Die Gläubigerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.
Zu I.:Zu römisch eins.:
[9] Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts – mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[10] Das gegen die Zurückweisung eines Rekurses gerichtete Rechtsmittel ist ein Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit nach § 528 ZPO zu beurteilen ist (6 Ob 178/21a [Rz 1]; 8 Ob 69/22p [Rz 5]; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 [2019] § 519 ZPO Rz 71; vgl auch RS0044501). Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO wird im Rechtsmittel nicht dargetan. Das gegen die Zurückweisung eines Rekurses gerichtete Rechtsmittel ist ein Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilen ist (6 Ob 178/21a [Rz 1]; 8 Ob 69/22p [Rz 5]; Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 IV/1 [2019] Paragraph 519, ZPO Rz 71; vergleiche auch RS0044501). Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird im Rechtsmittel nicht dargetan.
[11] Im – unstrittig vorliegenden – Fall der Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse erfolgt die Erlösverteilung nach den Vorschriften der EO und deren zugehörigen Verfahrensbestimmungen (vgl 8 Ob 130/23k [Rz 11]; RS0003046; Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [2001] § 120 KO Rz 36; Jelinek in KLS2 [2023] § 120 IO Rz 37). Anzuwenden sind damit auch § 213 Abs 1 letzter Satz EO, wonach der Verpflichtete (hier: Schuldner) „nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben [kann], für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt“, und § 234 Abs 1 EO, wonach zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurses der Verpflichtete (hier: Schuldner) und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten „nur im Umfang des ihnen gemäß § 213 zustehenden Widerspruchsrechts befugt [sind]“. Im – unstrittig vorliegenden – Fall der Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse erfolgt die Erlösverteilung nach den Vorschriften der EO und deren zugehörigen Verfahrensbestimmungen vergleiche 8 Ob 130/23k [Rz 11]; RS0003046; Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [2001] Paragraph 120, KO Rz 36; Jelinek in KLS2 [2023] Paragraph 120, IO Rz 37). Anzuwenden sind damit auch Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO, wonach der Verpflichtete (hier: Schuldner) „nur gegen die Berücksichtigung solcher Ansprüche Widerspruch erheben [kann], für welche ein Exekutionstitel nicht vorliegt“, und Paragraph 234, Absatz eins, EO, wonach zur Anfechtung des Verteilungsbeschlusses mittels Rekurses der Verpflichtete (hier: Schuldner) und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten „nur im Umfang des ihnen gemäß Paragraph 213, zustehenden Widerspruchsrechts befugt [sind]“.
[12] Zufolge der ausdrücklichen Anordnung in § 234 Abs 1 EO steht einem Verpflichteten (bzw Schuldner) nur dann ein Rekursrecht zu, soweit er zulässig nach § 213 EO Widerspruch erheben konnte (3 Ob 145/75 = RPflSlgE 1976/10; 8 Ob 130/23k [Rz 15]; Jelinek in KLS2 [2023] § 120 IO Rz 64). Damit ist hier entscheidend, ob der Schuldner berechtigt war, den Bestand der Forderung bzw deren „formelle Vollstreckbarkeit“ im Verteilungsverfahren in Abrede zu stellen. Zufolge der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 234, Absatz eins, EO steht einem Verpflichteten (bzw Schuldner) nur dann ein Rekursrecht zu, soweit er zulässig nach Paragraph 213, EO Widerspruch erheben konnte (3 Ob 145/75 = RPflSlgE 1976/10; 8 Ob 130/23k [Rz 15]; Jelinek in KLS2 [2023] Paragraph 120, IO Rz 64). Damit ist hier entscheidend, ob der Schuldner berechtigt war, den Bestand der Forderung bzw deren „formelle Vollstreckbarkeit“ im Verteilungsverfahren in Abrede zu stellen.
[13] Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist durch § 213 Abs 1 letzter Satz EO jedenfalls der Streit über den Bestand der Forderung durch den Exekutionstitel erledigt (so ausdrücklich schon 2 Ob 762/33 = RZ 1933, 264 = ZBl 1933/380) und kann daher der Verpflichtete bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, keinen Widerspruch erheben, sondern sich nur – was hier der Schuldner aber weder in seinem Widerspruch noch in seinem Rekurs tat – zB gegen den Bestand des Pfandrechts und die begehrte Rangordnung, soweit darüber im Exekutionstitel nicht erkannt worden ist, wenden (1 Ob 979/36 = SZ 18/193; 3 Ob 127/71 = RPflSlgE 1975/135; RS0003208; siehe auch – bisher unveröffentlicht – 3 Ob 172/74 [„Soweit die von der genannten Gläubigerin angemeldeten Beträge durch den vollstreckbaren Notariatsakt als Exekutionstitel gedeckt sind, steht dem Verpflichteten gegen ihre Zuweisung zufolge § 213 Abs 1 letzter Satz EO kein Widerspruchs- bzw Rekursrecht zu, falls er der Auffassung ist, weniger oder nichts mehr zu schulden.“] und – bisher nur als RS0003208 [T1] und [T2] veröffentlicht – 3 Ob 4/76 [„Ein vom Verpflichteten mit der Behauptung, er sei nichts (mehr) schuldig, erhobener Widerspruch ist (nur) in Ansehung jener Forderung unzulässig, die auf Grund eines Exekutionstitels betrieben werden (§ 213 Abs 1 letzter Satz EO […]; insofern besteht zufolge § 234 Abs 1 EO auch kein Rekursrecht des Verpflichteten“]). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist durch Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO jedenfalls der Streit über den Bestand der Forderung durch den Exekutionstitel erledigt (so ausdrücklich schon 2 Ob 762/33 = RZ 1933, 264 = ZBl 1933/380) und kann daher der Verpflichtete bei der Meistbotsverteilung gegen die Berücksichtigung von Ansprüchen, für die ein Exekutionstitel vorliegt, keinen Widerspruch erheben, sondern sich nur – was hier der Schuldner aber weder in seinem Widerspruch noch in seinem Rekurs tat – zB gegen den Bestand des Pfandrechts und die begehrte Rangordnung, soweit darüber im Exekutionstitel nicht erkannt worden ist, wenden (1 Ob 979/36 = SZ 18/193; 3 Ob 127/71 = RPflSlgE 1975/135; RS0003208; siehe auch – bisher unveröffentlicht – 3 Ob 172/74 [„Soweit die von der genannten Gläubigerin angemeldeten Beträge durch den vollstreckbaren Notariatsakt als Exekutionstitel gedeckt sind, steht dem Verpflichteten gegen ihre Zuweisung zufolge Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO kein Widerspruchs- bzw Rekursrecht zu, falls er der Auffassung ist, weniger oder nichts mehr zu schulden.“] und – bisher nur als RS0003208 [T1] und [T2] veröffentlicht – 3 Ob 4/76 [„Ein vom Verpflichteten mit der Behauptung, er sei nichts (mehr) schuldig, erhobener Widerspruch ist (nur) in Ansehung jener Forderung unzulässig, die auf Grund eines Exekutionstitels betrieben werden (Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO […]; insofern besteht zufolge Paragraph 234, Absatz eins, EO auch kein Rekursrecht des Verpflichteten“]).
[14] Nach der – vereinzelt gebliebenen und hier interessierend nur als RS0003130 veröffentlichten – Entscheidung 3 Ob 156/81 soll dagegen § 213 Abs 1 letzter Satz EO dahin einschränkend verstanden werden, dass der Verpflichtete „nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppositions- oder Impugantionsklage geltend machen könnte“. Diese Entscheidung lehnte der exekutionsrechtliche Fachsenat aber in 3 Ob 139/90 mit eingehender Begründung ab: Die von 3 Ob 156/81 vorgenommene Einschränkung lasse sich weder mit dem Gesetzestext des § 213 Abs 1 letzter Satz EO noch mit der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Motivation für die Statuierung der Vorschrift, dass bei Bestehen eines Exekutionstitels eine neuerliche Überprüfung „theoretisch unrichtig“ und „praktisch gefährlich“ wäre, vereinbaren. Obgleich der Verpflichtete auch dann nicht Widerspruch erheben könne, wenn ihm keine Oppositions- oder Impugnationsklage möglich sei, sei für ihn ausreichend Rechtsschutz vorhanden, könne er doch, sollte ein Gläubiger seine titulierte Forderung trotz eines nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Aufhebungstatbestands zur Verteilung anmelden, die „Klage aus dem besseren Recht“ erheben, welche ihm entgegen dem zu engen Wortlaut des § 231 Abs 4 EO nicht nur bei Versäumung der Frist zur Einbringung der Widerspruchsklage zustehe. Diese – eine Einschränkung des § 213 Abs 1 letzter Satz EO ablehnende – Judikatur hielt der exekutionsrechtliche Fachsenat auch in jüngerer Zeit aufrecht (3 Ob 83/10t). Nach der – vereinzelt gebliebenen und hier interessierend nur als RS0003130 veröffentlichten – Entscheidung 3 Ob 156/81 soll dagegen Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO dahin einschränkend verstanden werden, dass der Verpflichtete „nur solche Einwendungen nicht mit Widerspruch im Verteilungsverfahren erheben darf, die er mit Oppositions- oder Impugantionsklage geltend machen könnte“. Diese Entscheidung lehnte der exekutionsrechtliche Fachsenat aber in 3 Ob 139/90 mit eingehender Begründung ab: Die von 3 Ob 156/81 vorgenommene Einschränkung lasse sich weder mit dem Gesetzestext des Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO noch mit der aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Motivation für die Statuierung der Vorschrift, dass bei Bestehen eines Exekutionstitels eine neuerliche Überprüfung „theoretisch unrichtig“ und „praktisch gefährlich“ wäre, vereinbaren. Obgleich der Verpflichtete auch dann nicht Widerspruch erheben könne, wenn ihm keine Oppositions- oder Impugnationsklage möglich sei, sei für ihn ausreichend Rechtsschutz vorhanden, könne er doch, sollte ein Gläubiger seine titulierte Forderung trotz eines nach Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Aufhebungstatbestands zur Verteilung anmelden, die „Klage aus dem besseren Recht“ erheben, welche ihm entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 231, Absatz 4, EO nicht nur bei Versäumung der Frist zur Einbringung der Widerspruchsklage zustehe. Diese – eine Einschränkung des Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO ablehnende – Judikatur hielt der exekutionsrechtliche Fachsenat auch in jüngerer Zeit aufrecht (3 Ob 83/10t).
[15] Das Vorliegen der vom Schuldner ins Treffen geführten jahrzehntealten, vereinzelt gebliebenen und nicht nur mit dem Gesetzestext, den Gesetzesmaterialien und der vorherigen Rechtsprechung unvereinbaren, sondern auch im weiteren Verlauf vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnten Entscheidung 3 Ob 156/81 vermag die Voraussetzungen einer uneinheitlichen Rechtsprechung nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zu begründen (vgl RS0042690 [T4]). Es ist vielmehr durch zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gesicherte Rechtsprechung, dass der Verpflichtete (Schuldner) aufgrund von § 213 Abs 1 letzter Satz EO den Bestand einer titulierten Forderung im Verteilungsverfahren nicht mehr bestreiten kann. Das Vorliegen der vom Schuldner ins Treffen geführten jahrzehntealten, vereinzelt gebliebenen und nicht nur mit dem Gesetzestext, den Gesetzesmaterialien und der vorherigen Rechtsprechung unvereinbaren, sondern auch im weiteren Verlauf vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnten Entscheidung 3 Ob 156/81 vermag die Voraussetzungen einer uneinheitlichen Rechtsprechung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vergleiche RS0042690 [T4]). Es ist vielmehr durch zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs gesicherte Rechtsprechung, dass der Verpflichtete (Schuldner) aufgrund von Paragraph 213, Absatz eins, letzter Satz EO den Bestand einer titulierten Forderung im Verteilungsverfahren nicht mehr bestreiten kann.
[16] Kann nach gesicherter Rechtsprechung – zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung – der Verpflichtete (Schuldner) im Verteilungsverfahren nicht mehr den Bestand einer titulierten Forderung in Abrede stellen, so kann er dies auch nicht dadurch umgehen, dass er deren „formelle Vollstreckbarkeit“ bestreitet, dies jedenfalls dann, wenn er sich bloß auf die Einbringung einer hierauf gerichteten Klage – noch dazu wie im vorliegenden Fall im Ausland – stützt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts hält sich demnach im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung. Die dagegen – soweit ersichtlich weder bisher im Schrifttum noch – abgesehen von 3 Ob 156/81 – in der Rechtsprechung vertretene und auch nicht begründete – gegenteilige Ansicht des Schuldners in seinem Revisionsrekurs wirft damit keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf. Kann nach gesicherter Rechtsprechung – zur Vermeidung einer Verfahrensverzögerung – der Verpflichtete (Schuldner) im Verteilungsverfahren nicht mehr den Bestand einer titulierten Forderung in Abrede stellen, so kann er dies auch nicht dadurch umgehen, dass er deren „formelle Vollstreckbarkeit“ bestreitet, dies jedenfalls dann, wenn er sich bloß auf die Einbringung einer hierauf gerichteten Klage – noch dazu wie im vorliegenden Fall im Ausland – stützt. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts hält sich demnach im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung. Die dagegen – soweit ersichtlich weder bisher im Schrifttum noch – abgesehen von 3 Ob 156/81 – in der Rechtsprechung vertretene und auch nicht begründete – gegenteilige Ansicht des Schuldners in seinem Revisionsrekurs wirft damit keine Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[17] Das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen ist nach ständiger Rechtsprechung – mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens sowie im Gesetz genannter Einzelfälle – grundsätzlich einseitig (§ 260 Abs 4 IO; RS0116129 [T2]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weshalb die dennoch eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden insolvenzrechtlichen Fachsenats als unzulässig zurückzuweisen ist (8 Ob 44/18f [Pkt 4]; 8 Ob 19/18d; 8 Ob 26/21p [Rz 35]; 8 Ob 99/23a [Rz 15] ua; anders der exekutionsrechtliche Fachsenat, nach dessen Judikatur zu § 65 Abs 3 EO es zu einer Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung einer „gesetzlichen Anordnung“ bedürfte und diese bloß nicht zu honorieren sei: 3 Ob 197/14p [Pkt 5]; 3 Ob 168/25i [Rz 39]; RS0118686 [T11, T12]). Das Rechtsmittelverfahren in Insolvenzsachen ist nach ständiger Rechtsprechung – mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens sowie im Gesetz genannter Einzelfälle – grundsätzlich einseitig (Paragraph 260, Absatz 4, IO; RS0116129 [T2]). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weshalb die dennoch eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden insolvenzrechtlichen Fachsenats als unzulässig zurückzuweisen ist (8 Ob 44/18f [Pkt 4]; 8 Ob 19/18d; 8 Ob 26/21p [Rz 35]; 8 Ob 99/23a [Rz 15] ua; anders der exekutionsrechtliche Fachsenat, nach dessen Judikatur zu Paragraph 65, Absatz 3, EO es zu einer Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung einer „gesetzlichen Anordnung“ bedürfte und diese bloß nicht zu honorieren sei: 3 Ob 197/14p [Pkt 5]; 3 Ob 168/25i [Rz 39]; RS0118686 [T11, T12]).