Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit zur Auslegung des im § 1117 ABGB verwendeten Ausdruckes "ohne seine Schuld" nicht Stellung genommen hat. Es kommt der Revision jedoch keine sachliche Berechtigung zu.Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist zulässig, da der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit zur Auslegung des im Paragraph 1117, ABGB verwendeten Ausdruckes "ohne seine Schuld" nicht Stellung genommen hat. Es kommt der Revision jedoch keine sachliche Berechtigung zu.
Gemäß § 1117 ABGB ist der Bestandnehmer unter anderem dann berechtigt, vor Verlauf der bedungenen Zeit vom Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich klar, daß der Bestandnehmer zur Auflösung berechtigt ist, wenn der den bedungenen Gebrauch verhindernde Zustand des Bestandobjektes auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht in seiner Sphäre liegen, dabei ist es gleichgültig, ob diese Gründe auf ein Verschulden des Bestandgebers oder Zufall zurückzuführen sind (Würth in Rummel ABGB2 § 1117 Rdz 3; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 29 MRG Rdz 22; MietSlg. 41.131, 41.132). Das bedeutet aber nicht, daß jedes in der Sphäre des Bestandnehmers eingetretene Ereignis die Vertragsauflösung durch diesen ausschlösse. Vielmehr ist der Zufall, mag er sich auch in der Sphäre des Bestandnehmers ereignen, diesem nicht zurechenbar, wie der Oberste Gerichtshof zu § 1111 ABGB mehrfach ausgesprochen hat (SZ 43/142; SZ 53/41). Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man etwa den Mieter einer Garage für den durch einen Kurzschluß der Autobatterie entstandenen Brand nicht gemäß § 1111 ABGB haften lassen (MietSlg. 4396), ihm aber andererseits die Vertragsauflösung gemäß § 1117 ABGB verwehren. Der Bestandnehmer verliert sein Auflösungsrecht somit nur bei Verschulden oder bei Verursachung durch einen durch einleitendes Verschulden adäquat herbeigeführten Zufall (MietSlg. 2227).Gemäß Paragraph 1117, ABGB ist der Bestandnehmer unter anderem dann berechtigt, vor Verlauf der bedungenen Zeit vom Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich klar, daß der Bestandnehmer zur Auflösung berechtigt ist, wenn der den bedungenen Gebrauch verhindernde Zustand des Bestandobjektes auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht in seiner Sphäre liegen, dabei ist es gleichgültig, ob diese Gründe auf ein Verschulden des Bestandgebers oder Zufall zurückzuführen sind (Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1117, Rdz 3; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 29, MRG Rdz 22; MietSlg. 41.131, 41.132). Das bedeutet aber nicht, daß jedes in der Sphäre des Bestandnehmers eingetretene Ereignis die Vertragsauflösung durch diesen ausschlösse. Vielmehr ist der Zufall, mag er sich auch in der Sphäre des Bestandnehmers ereignen, diesem nicht zurechenbar, wie der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 1111, ABGB mehrfach ausgesprochen hat (SZ 43/142; SZ 53/41). Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man etwa den Mieter einer Garage für den durch einen Kurzschluß der Autobatterie entstandenen Brand nicht gemäß Paragraph 1111, ABGB haften lassen (MietSlg. 4396), ihm aber andererseits die Vertragsauflösung gemäß Paragraph 1117, ABGB verwehren. Der Bestandnehmer verliert sein Auflösungsrecht somit nur bei Verschulden oder bei Verursachung durch einen durch einleitendes Verschulden adäquat herbeigeführten Zufall (MietSlg. 2227).
Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (SZ 53/41). Das Anschließen an den Stromkreis kann ebensowenig wie die widmungsgemäße Verwendung durch Einschalten des Gerätes für sich allein eine Sorgfaltsverletzung darstellen. Das Erstgericht hat jedoch - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 115 = S.12 der Urteilsausfertigung) - festgestellt, daß das Heizgerät vor Beginn der Mittagspause vom Angestellten des Beklagten entweder nicht ausgeschaltet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt durch einen herabfallenden Gegenstand unabsichtlich eingeschaltet wurde. Anders als etwa im Falle des vom Revisionswerber beispielhaft zitierten Kühlschrankes ist bei der Verwendung eines Heizgerätes besonderes Augenmerk auf die sich vor allem aus den Umständen der Aufstellung ergebende Brandgefährlichkeit zu legen und dafür Sorge zu tragen, daß keine Gegenstände auf das Gerät fallen. Auch wegen der Möglichkeit des Auftretens eines Defektes sollte ein derartiges elektrisches Heizgerät möglichst überhaupt nicht unbeaufsichtigt bleiben, zumindest jedoch sollte es - wenn es zumutbarerweise nicht ausgeschaltet werden kann - so aufgestellt werden, daß es auch im Falle eines Defekts zu keinem Brand kommen kann. Im gegenständlichen Fall war aber der Heizlüfter in sehr geringem Abstand zu brennbaren Gegenständen aufgestellt, sodaß den Benützer vor Verlassen des Raumes die Pflicht traf, das Gerät auszuschalten. Da nach der Aufstellungsart des Heizlüfters auch ein unbeabsichtigtes Einschalten im Zuge der Manipulation an den gelagerten Waren nicht unwahrscheinlich war, hätte - solange das Gerät am Stromkreis angeschlossen war - in jedem Fall vor längerem Verlassen des Raumes festgestellt werden müssen, ob das Gerät in Betrieb ist. Die Wahrscheinlichkeit, daß durch ein in Betrieb befindliches Heizgerät in der Nähe befindliche Gegenstände in Brand gesetzt werden oder daß dieses Gerät durch einen Defekt selbst in Brand gerät, und dieser dann auf die in der Nähe befindlichen Gegenstände übergreift, ist keineswegs so gering einzuschätzen, daß sie vom Beklagten oder seinem Angestellten, für dessen Verhalten er einzustehen hat (vgl. SZ 53/41), nicht hätte bedacht werden müssen.Zufall ist, was nicht mehr Verschulden ist, was trotz gehöriger Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (SZ 53/41). Das Anschließen an den Stromkreis kann ebensowenig wie die widmungsgemäße Verwendung durch Einschalten des Gerätes für sich allein eine Sorgfaltsverletzung darstellen. Das Erstgericht hat jedoch - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 115 = S.12 der Urteilsausfertigung) - festgestellt, daß das Heizgerät vor Beginn der Mittagspause vom Angestellten des Beklagten entweder nicht ausgeschaltet worden ist oder zu diesem Zeitpunkt durch einen herabfallenden Gegenstand unabsichtlich eingeschaltet wurde. Anders als etwa im Falle des vom Revisionswerber beispielhaft zitierten Kühlschrankes ist bei der Verwendung eines Heizgerätes besonderes Augenmerk auf die sich vor allem aus den Umständen der Aufstellung ergebende Brandgefährlichkeit zu legen und dafür Sorge zu tragen, daß keine Gegenstände auf das Gerät fallen. Auch wegen der Möglichkeit des Auftretens eines Defektes sollte ein derartiges elektrisches Heizgerät möglichst überhaupt nicht unbeaufsichtigt bleiben, zumindest jedoch sollte es - wenn es zumutbarerweise nicht ausgeschaltet werden kann - so aufgestellt werden, daß es auch im Falle eines Defekts zu keinem Brand kommen kann. Im gegenständlichen Fall war aber der Heizlüfter in sehr geringem Abstand zu brennbaren Gegenständen aufgestellt, sodaß den Benützer vor Verlassen des Raumes die Pflicht traf, das Gerät auszuschalten. Da nach der Aufstellungsart des Heizlüfters auch ein unbeabsichtigtes Einschalten im Zuge der Manipulation an den gelagerten Waren nicht unwahrscheinlich war, hätte - solange das Gerät am Stromkreis angeschlossen war - in jedem Fall vor längerem Verlassen des Raumes festgestellt werden müssen, ob das Gerät in Betrieb ist. Die Wahrscheinlichkeit, daß durch ein in Betrieb befindliches Heizgerät in der Nähe befindliche Gegenstände in Brand gesetzt werden oder daß dieses Gerät durch einen Defekt selbst in Brand gerät, und dieser dann auf die in der Nähe befindlichen Gegenstände übergreift, ist keineswegs so gering einzuschätzen, daß sie vom Beklagten oder seinem Angestellten, für dessen Verhalten er einzustehen hat vergleiche SZ 53/41), nicht hätte bedacht werden müssen.
Da somit ein vorwerfbares einleitendes Verschulden gegeben war, war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.