Dieses Rechtsmittel ist zulässig und auch sachlich berechtigt. Gemäß § 273 Abs. 1 ABGB ist einer Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und aus diesem Grund nicht imstande ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Gemäß § 282 ABGB sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für den Vormund auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters maßgebend. Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung, sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt. Gemäß § 216 Abs. 2 ABGB hat der Vormund, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Gemäß § 238 Abs. 2 AußStrG hat das Gericht, wenn es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die Zusammenschau dieser Rechtsvorschriften ergibt die Berechtigung des mit dem Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person befaßten Gerichtes, für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen und mit der Besorgung dringender die Personensorge betreffender Angelegenheiten des Betroffenen zu betrauen; dieser einstweilige Sachwalter hat in wichtigen die Person des Betroffenen Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob zur Besorgung einer derartigen die Personensorge betreffenden wichtigen Angelegenheit (Amputation eines von Gangrän befallenen und abgestorbenen Armes der Betroffenen) ein einstweiliger Sachwalter zu bestellen und zur Zustimmung zur Vornahme einer solchen Operation zu ermächtigen ist. Dabei ist zunächst auf die Vorschrift des § 8 Abs. 3 KAG zu verweisen, nach der operative Eingriffe an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung, wenn er aber das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden dürfen. Die Zustimmung ist aber nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.Dieses Rechtsmittel ist zulässig und auch sachlich berechtigt. Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ABGB ist einer Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und aus diesem Grund nicht imstande ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen, auf ihren Antrag oder von Amts wegen ein Sachwalter zu bestellen. Gemäß Paragraph 282, ABGB sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für den Vormund auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters maßgebend. Der Sachwalter einer behinderten Person hat auch die erforderliche Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung, sicherzustellen, soweit das Gericht nicht anderes bestimmt. Gemäß Paragraph 216, Absatz 2, ABGB hat der Vormund, soweit nicht anderes bestimmt ist, in wichtigen die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG hat das Gericht, wenn es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen. Die Zusammenschau dieser Rechtsvorschriften ergibt die Berechtigung des mit dem Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person befaßten Gerichtes, für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen und mit der Besorgung dringender die Personensorge betreffender Angelegenheiten des Betroffenen zu betrauen; dieser einstweilige Sachwalter hat in wichtigen die Person des Betroffenen Angelegenheiten die Genehmigung des Gerichtes einzuholen. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob zur Besorgung einer derartigen die Personensorge betreffenden wichtigen Angelegenheit (Amputation eines von Gangrän befallenen und abgestorbenen Armes der Betroffenen) ein einstweiliger Sachwalter zu bestellen und zur Zustimmung zur Vornahme einer solchen Operation zu ermächtigen ist. Dabei ist zunächst auf die Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 3, KAG zu verweisen, nach der operative Eingriffe an einem Pflegling nur mit dessen Zustimmung, wenn er aber das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden dürfen. Die Zustimmung ist aber nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung des Pfleglings oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.
In den zuletzt genannten Fällen besonderer Dringlichkeit kann somit eine allenfalls plötzlich notwendig werdende operative Versorgung der Betroffenen auch ohne deren Zustimmung bzw. die Zustimmung eines für sie bestellten einstweiligen Sachwalters erfolgen.
Abgesehen von diesen Fällen besonderer Dringlichkeit ist im Sinne des § 238 Abs. 2 AußStrG zu prüfen, ob eine derartige Maßnahme (Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung der erforderlichen Personensorge und dessen Ermächtigung zur Zustimmung einer erforderlichen Amputation) im Interesse des Wohles der Betroffenen erforderlich ist.Abgesehen von diesen Fällen besonderer Dringlichkeit ist im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zu prüfen, ob eine derartige Maßnahme (Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung der erforderlichen Personensorge und dessen Ermächtigung zur Zustimmung einer erforderlichen Amputation) im Interesse des Wohles der Betroffenen erforderlich ist.
Dazu ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W***, das von beiden Vorinstanzen insoweit als zutreffend erachtet wurde, daß bei der Betroffenen eine trockene Gangrän mit Mumifikation des gesamten linken Unterarmes einschließlich der Hand besteht, wobei die Finger in Krallenstellung fixiert sind. Es besteht eine deutliche Demarkationslinie im Bereich der linken Cubita. Die Situation ist derzeit von seiten des abgestorbenen linken Armes für die Betroffene zwar nicht unmittelbar lebensbedrohlich, doch kann es jederzeit, wenn die Gangrän auf den linken Oberarm fortschreitet, zu einer septischen Komplikation mit septischen Fieberschüben bzw. auch mit Resorptionsfieber im Rahmen der bestehenden Gangrän kommen. Es besteht daher chirurgischerseits jedenfalls eine absolute Indikation zur Oberarmamputation links, wodurch sicherlich eine Lebensverlängerung bzw. eine Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen erzielt werden könnte. Mit dieser chirurgischerseits bejahten Indikation zur Amputation ist aber zunächst die Frage, ob ein derartiger von der Betroffenen abgelehnter Eingriff zu ihrem Wohl erforderlich ist, noch nicht erschöpfend beantwortet. Es muß vielmehr zunächst klargestellt werden, ob die Vornahme eines derartigen Eingriffes gegen den Willen der Betroffenen nicht zu derartigen psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Betroffenen führen könnte, daß er bei Berücksichtigung ihres Wohles abgelehnt werden müßte. Für die Beantwortung dieser Frage fehlt es bisher an jeder sachlichen Grundlage.
Was die weitere Frage anlangt, ob ein derartiger Eingriff überhaupt gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden dürfte, ist zunächst auf die bereits oben wiedergegebene Vorschrift des § 8 Abs. 3 KAG zu verweisen, aus der sich ergibt, daß grundsätzlich ein volljähriger und in seiner Handlungsfähigkeit nicht durch geistige Erkrankung oder Behinderung beeinträchtigter Mensch selbst darüber zu entscheiden hat, ob er einen operativen Eingriff an seinem Körper vornehmen lassen will oder nicht und daß diese Entscheidung zu respektieren ist (vgl. SZ 55/114; SZ 57/207). Anders liegt der Fall allerdings dann (und nur dann), wenn eine Person infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Vornahme einer Operation und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen. In derartigen Fällen (und nur in derartigen Fällen) gibt das Gesetz im § 273 Abs. 1 ABGB die Möglichkeit, die aus diesen Gründen fehlerhafte Willensbildung einer Person bei Besorgung ihrer Angelegenheiten (wozu auch die erforderliche Personensorge zählt) durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, eines Sachwalters, zu substituieren. Andere Möglichkeiten der Ersetzung einer Zustimmung des Betroffenen zu einer für erforderlich gehaltenen Operation sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gleiche Beschränkung muß auch für einen einstweiligen Sachwalter im Sinne des § 238 Abs. 2 AußStrG gelten. Im vorliegenden Fall ist daher zu fragen, ob die Verweigerung der Amputation durch die Betroffene darauf beruht, daß diese infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Notwendigkeit und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen. Auch für die Lösung dieser dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Frage fehlen bisher die erforderlichen Grundlagen, weil das Erstgericht von der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dr. S*** ausging, das Rekursgericht aber - soweit seine Ausführungen eine solche Beurteilung überhaupt zulassen - die Richtigkeit dieses Gutachtens verneinte, ohne sich allerdings mit wesentlichen Teilen des Gutachtens dieses Sachverständigen, so etwa seinem Befund, daß die chronisch entzündlichen und immunologischen Prozesse im Bereich der Demarkationslinie des linken Oberarmes der Betroffenen gegenüber dem abgestorbenen Gewebe eine chronische toxische Hirnschädigung bewirken, auseinanderzusetzen.Was die weitere Frage anlangt, ob ein derartiger Eingriff überhaupt gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden dürfte, ist zunächst auf die bereits oben wiedergegebene Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 3, KAG zu verweisen, aus der sich ergibt, daß grundsätzlich ein volljähriger und in seiner Handlungsfähigkeit nicht durch geistige Erkrankung oder Behinderung beeinträchtigter Mensch selbst darüber zu entscheiden hat, ob er einen operativen Eingriff an seinem Körper vornehmen lassen will oder nicht und daß diese Entscheidung zu respektieren ist vergleiche SZ 55/114; SZ 57/207). Anders liegt der Fall allerdings dann (und nur dann), wenn eine Person infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Vornahme einer Operation und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen. In derartigen Fällen (und nur in derartigen Fällen) gibt das Gesetz im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB die Möglichkeit, die aus diesen Gründen fehlerhafte Willensbildung einer Person bei Besorgung ihrer Angelegenheiten (wozu auch die erforderliche Personensorge zählt) durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, eines Sachwalters, zu substituieren. Andere Möglichkeiten der Ersetzung einer Zustimmung des Betroffenen zu einer für erforderlich gehaltenen Operation sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gleiche Beschränkung muß auch für einen einstweiligen Sachwalter im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG gelten. Im vorliegenden Fall ist daher zu fragen, ob die Verweigerung der Amputation durch die Betroffene darauf beruht, daß diese infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, ihre Notwendigkeit und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen. Auch für die Lösung dieser dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Frage fehlen bisher die erforderlichen Grundlagen, weil das Erstgericht von der Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dr. S*** ausging, das Rekursgericht aber - soweit seine Ausführungen eine solche Beurteilung überhaupt zulassen - die Richtigkeit dieses Gutachtens verneinte, ohne sich allerdings mit wesentlichen Teilen des Gutachtens dieses Sachverständigen, so etwa seinem Befund, daß die chronisch entzündlichen und immunologischen Prozesse im Bereich der Demarkationslinie des linken Oberarmes der Betroffenen gegenüber dem abgestorbenen Gewebe eine chronische toxische Hirnschädigung bewirken, auseinanderzusetzen.
Diese mangelhafte Sachverhaltsgrundlage muß zur Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen führen.
Das Erstgericht wird nach entsprechender Ergänzung der vorliegenden Sachverständigengutachten eindeutige Feststellungen darüber zu treffen haben, welche Folgen gesundheitlicher Art bei Durchführung der chirurgischerseits indizierten Amputation gegen den Willen der Betroffenen zu erwarten sind und ob die Weigerung der Betroffenen, diese Amputation durchführen zu lassen, darauf beruht, daß sie infolge einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, die Notwendigkeit der Vornahme dieser Operation und die Bedeutung ihrer Verweigerung frei zu beurteilen.
Erst nach dieser erforderlichen Klärung des Sachverhaltes wird im Sinne obiger Rechtsausführungen erschöpfend darüber abgesprochen werden können, ob im Sinne des § 238 Abs. 2 AußStrG für die Betroffene ein einstweiliger Sachwalter zu bestellen ist, der ihre aus medizinischen Gesichtspunkten notwendige Operation zu veranlassen und die fehlende Zustimmung der Betroffenen zu dieser Maßnahme zu ersetzen hat.Erst nach dieser erforderlichen Klärung des Sachverhaltes wird im Sinne obiger Rechtsausführungen erschöpfend darüber abgesprochen werden können, ob im Sinne des Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG für die Betroffene ein einstweiliger Sachwalter zu bestellen ist, der ihre aus medizinischen Gesichtspunkten notwendige Operation zu veranlassen und die fehlende Zustimmung der Betroffenen zu dieser Maßnahme zu ersetzen hat.
Darauf, daß bei Eintritt eines Notfalles im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 3 zweiter Satz KAG vorzugehen sein wird, wurde bereits oben hingewiesen.Darauf, daß bei Eintritt eines Notfalles im Sinne der Vorschrift des Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz KAG vorzugehen sein wird, wurde bereits oben hingewiesen.