Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, die Feststellung der zweiten Instanz, seit der Erlassung der Einantwortungsurkunde hätten sich die Verhältnisse geändert, sei aktenwidrig. Vielmehr sei in Ansehung der nicht verbücherten, dem Rechtsmittelwerber eingeantworteten Liegenschaftsanteile, keine Änderung eingetreten. Die Auslegung des § 177 AußStrG durch die Vorinstanzen sei offenbar gesetzwidrig, weil diese Bestimmung ausdrücklich vorsehe, dass um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden dürfe. Sollte auch das Grundbuchsgericht sich für unzuständig erklären, hätte dies eine Rechtsverweigerung zur Folge.Der Rechtsmittelwerber führt aus, die Feststellung der zweiten Instanz, seit der Erlassung der Einantwortungsurkunde hätten sich die Verhältnisse geändert, sei aktenwidrig. Vielmehr sei in Ansehung der nicht verbücherten, dem Rechtsmittelwerber eingeantworteten Liegenschaftsanteile, keine Änderung eingetreten. Die Auslegung des Paragraph 177, AußStrG durch die Vorinstanzen sei offenbar gesetzwidrig, weil diese Bestimmung ausdrücklich vorsehe, dass um die Verbücherung der Einantwortungsurkunde nur bei der Abhandlungsbehörde angesucht werden dürfe. Sollte auch das Grundbuchsgericht sich für unzuständig erklären, hätte dies eine Rechtsverweigerung zur Folge.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:
Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, kann die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur aus den in dieser Bestimmung angeführten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers vermögen eine Aktenwidrigkeit, nämlich einen Widerspruch zwischen der Aktenlage und den Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichts nicht aufzuzeigen. Mit dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit können nur Verstöße gegen materiell-rechtliche Bestimmungen geltend gemacht werden, nicht aber die Verletzung von Verfahrensbestimmungen (vgl SZ 47/51 uva). Im vorliegenden Fall bekämpft der Rechtsmittelwerber die Auffassung des Rekursgerichts, das Abhandlungsgericht sei zur Anordnung der Verbücherung nicht mehr zuständig, sondern das Grundbuchsgericht, wenn sich nach der Erlassung der Einantwortungsurkunde die im Zuge der Abhandlung festgestellten Grundlagen der Verbücherung geändert hätten, das Abhandlungsgericht somit eine inhaltlich andere Verbücherung vornehmen solle, als sie den Ergebnissen des Abhandlungsverfahrens entspreche. Der Rechtsmittelwerber wirft daher dem Rekursgericht in Wahrheit eine unrichtige Lösung der Zuständigkeitsfrage, somit einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die nicht an sich mit Nichtigkeit bedroht ist, kann im Rahmen eines auf die Gründe des § 16 Abs 1 AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nur wahrgenommen werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht (SZ 43/228; JBl 1972, 327; 3 Ob 518/83 ua). Die Verneinung der Zuständigkeit durch die Vorinstanzen kann die Nichtigkeitsrüge nach § 16 Abs 1 AußStrG nicht rechtfertigen, es sei denn, die Entscheidung hätte eine Rechtsverweigerung zur Folge (SZ 47/51; SZ 43/228; EvBl 1980/78; NZ 1981, 94 ua). Gerade davon kann hier nicht gesprochen werden. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Verbücherung durch das Abhandlungsgericht gemäß den Grundlagen zu erfolgen habe, die im Zuge der Abhandlung festgestellt wurden, diese Grundlagen könnten nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde vom Abhandlungsgericht nicht mehr geändert werden, im Falle einer derartigen Änderung sei zur Verbücherung der Einantwortungsurkunde das Grundbuchsgericht zuständig, wurden vom Obersten Gerichtshof unter anderem in der Entscheidung 5 Ob 284/59 (veröffentlicht in Rpfl Slg A 1960/3175) vertreten. Auch für den Fall, dass sich das Grundbuchsgericht ebenfalls für unzuständig erklären würde, läge der Fall eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei inländischen Gerichten erster Instanz vor, für den § 47 JN eine Regelung trifft. Von einer Rechtsverweigerung könnte daher auch in einem solchen Fall keine Rede sein.Da das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts bestätigte, kann die Entscheidung der zweiten Instanz gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur aus den in dieser Bestimmung angeführten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden. Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers vermögen eine Aktenwidrigkeit, nämlich einen Widerspruch zwischen der Aktenlage und den Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichts nicht aufzuzeigen. Mit dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit können nur Verstöße gegen materiell-rechtliche Bestimmungen geltend gemacht werden, nicht aber die Verletzung von Verfahrensbestimmungen vergleiche SZ 47/51 uva). Im vorliegenden Fall bekämpft der Rechtsmittelwerber die Auffassung des Rekursgerichts, das Abhandlungsgericht sei zur Anordnung der Verbücherung nicht mehr zuständig, sondern das Grundbuchsgericht, wenn sich nach der Erlassung der Einantwortungsurkunde die im Zuge der Abhandlung festgestellten Grundlagen der Verbücherung geändert hätten, das Abhandlungsgericht somit eine inhaltlich andere Verbücherung vornehmen solle, als sie den Ergebnissen des Abhandlungsverfahrens entspreche. Der Rechtsmittelwerber wirft daher dem Rekursgericht in Wahrheit eine unrichtige Lösung der Zuständigkeitsfrage, somit einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die nicht an sich mit Nichtigkeit bedroht ist, kann im Rahmen eines auf die Gründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG beschränkten Revisionsrekurses nur wahrgenommen werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreicht (SZ 43/228; JBl 1972, 327; 3 Ob 518/83 ua). Die Verneinung der Zuständigkeit durch die Vorinstanzen kann die Nichtigkeitsrüge nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht rechtfertigen, es sei denn, die Entscheidung hätte eine Rechtsverweigerung zur Folge (SZ 47/51; SZ 43/228; EvBl 1980/78; NZ 1981, 94 ua). Gerade davon kann hier nicht gesprochen werden. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Verbücherung durch das Abhandlungsgericht gemäß den Grundlagen zu erfolgen habe, die im Zuge der Abhandlung festgestellt wurden, diese Grundlagen könnten nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde vom Abhandlungsgericht nicht mehr geändert werden, im Falle einer derartigen Änderung sei zur Verbücherung der Einantwortungsurkunde das Grundbuchsgericht zuständig, wurden vom Obersten Gerichtshof unter anderem in der Entscheidung 5 Ob 284/59 (veröffentlicht in Rpfl Slg A 1960/3175) vertreten. Auch für den Fall, dass sich das Grundbuchsgericht ebenfalls für unzuständig erklären würde, läge der Fall eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei inländischen Gerichten erster Instanz vor, für den Paragraph 47, JN eine Regelung trifft. Von einer Rechtsverweigerung könnte daher auch in einem solchen Fall keine Rede sein.
Da der Rechtsmittelwerber somit keinen der im § 16 AußStrG angeführten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, musste der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.Da der Rechtsmittelwerber somit keinen der im Paragraph 16, AußStrG angeführten Anfechtungsgründe darzutun vermochte, musste der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.