Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger stützen sich in ihrer Revision auf den Standpunkt, daß sie auf Gewährleistung nicht verzichtet hätten. Im übrigen schlöße selbst die Annahme eines solchen Verzichtes ihren Anspruch auf Vertragsanpassung durch angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB nicht aus. Dabei komme es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Irrtum ein unwesentlicher oder wesentlicher war. Dazu war zu erwägen:Die Kläger stützen sich in ihrer Revision auf den Standpunkt, daß sie auf Gewährleistung nicht verzichtet hätten. Im übrigen schlöße selbst die Annahme eines solchen Verzichtes ihren Anspruch auf Vertragsanpassung durch angemessene Vergütung gemäß Paragraph 872, ABGB nicht aus. Dabei komme es im Ergebnis nicht darauf an, ob der Irrtum ein unwesentlicher oder wesentlicher war. Dazu war zu erwägen:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, sind der Kaufvertrag der Parteien vom 27. Mai 1982 und dessen Nachtrag vom 23. Juni 1982 in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; für beide Vertragstexte ist Punkt 2. des Kaufvertrages vom 27. Mai 1982 maßgebend, wonach der verkaufende Beklagte das Kaufobjekt ohne Haftung für ein bestimmtes Flächenmaß übergibt. Eine solche Vereinbarung ist als Verzicht auf Gewährleistung grundsätzlich zulässig; sie ist allerdings als Aufgabe von Rechten im Zweifel restriktiv (Reischauer in Rummel Rd 1 zu § 929 ABGB), jedenfalls aber nach der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen (SZ 52/57; JBl 1983, 255 ua). Danach ergibt sich in Verbindung mit Punkt 1. des Kaufvertrages vom 27. Mai 1982, daß dessen Wortlaut, wonach der einvernehmlich festgelegte Kaufpreis von 1,708.300 S einem Kaufpreis von 100 S pro Quadratmeter entspricht, nicht als Fixierung der Kaufpreissumme nach der tatsächlichen Quadratmeteranzahl der Liegenschaft angesehen werden kann; denn der Vertreter der Zweitklägerin Dr. M*** war selbst auf der Liegenschaft und nahm die Besichtigung der Grundstücke in der Natur und demgemäß deren Beurteilung und Einschätzung nach deren natürlichen Grenzen und an Ort und Stelle erkennbaren Ausmaßen vor. Der dargestellte Text des Punktes 1. des Kaufvertrages vom 27. Mai 1982 gibt vielmehr nur die Vorstellung der Parteien wieder, in welcher Höhe sich der für die konkreten, in der Natur eine Einheit bildenden Grundstücke vereinbarte Preis von 1,708.300 S auf deren angenommene Quadratmeteranzahl errechnet. Daß die Quadratmeteranzahl der Liegenschaft genau 17.083 betragen müsse, wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr durch Punkt 2. des Kaufvertrages ausdrücklich klargestellt, daß für ein bestimmtes Flächenmaß der Liegenschaft nicht gehaftet und damit die Gewährleistung hiefür ausgeschlossen werde. Demnach scheiden auch Erwägungen dahin, daß die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hätte werden können, weil eine bestimmte Eigenschaft der Sache, nämlich eine bestimmte Quadratmeteranzahl der Liegenschaft, zugesagt worden sei, aus. Im übrigen stammte der Vertragsentwurf des Kaufvertrages - worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist - vom Vertreter der Käuferseite, sodaß nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht angenommen werden kann, daß in dem von diesem aufgesetzten Punkt 2. des Vertrages ein Haftungsausschluß statuiert worden wäre, der nach Punkt 1. gar nicht möglich sein sollte.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, sind der Kaufvertrag der Parteien vom 27. Mai 1982 und dessen Nachtrag vom 23. Juni 1982 in ihrer Gesamtheit zu beurteilen; für beide Vertragstexte ist Punkt 2. des Kaufvertrages vom 27. Mai 1982 maßgebend, wonach der verkaufende Beklagte das Kaufobjekt ohne Haftung für ein bestimmtes Flächenmaß übergibt. Eine solche Vereinbarung ist als Verzicht auf Gewährleistung grundsätzlich zulässig; sie ist allerdings als Aufgabe von Rechten im Zweifel restriktiv (Reischauer in Rummel Rd 1 zu Paragraph 929, ABGB), jedenfalls aber nach der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen (SZ 52/57; JBl 1983, 255 ua). Danach ergibt sich in Verbindung mit Punkt 1. des Kaufvertrages vom 27. Mai 1982, daß dessen Wortlaut, wonach der einvernehmlich festgelegte Kaufpreis von 1,708.300 S einem Kaufpreis von 100 S pro Quadratmeter entspricht, nicht als Fixierung der Kaufpreissumme nach der tatsächlichen Quadratmeteranzahl der Liegenschaft angesehen werden kann; denn der Vertreter der Zweitklägerin Dr. M*** war selbst auf der Liegenschaft und nahm die Besichtigung der Grundstücke in der Natur und demgemäß deren Beurteilung und Einschätzung nach deren natürlichen Grenzen und an Ort und Stelle erkennbaren Ausmaßen vor. Der dargestellte Text des Punktes 1. des Kaufvertrages vom 27. Mai 1982 gibt vielmehr nur die Vorstellung der Parteien wieder, in welcher Höhe sich der für die konkreten, in der Natur eine Einheit bildenden Grundstücke vereinbarte Preis von 1,708.300 S auf deren angenommene Quadratmeteranzahl errechnet. Daß die Quadratmeteranzahl der Liegenschaft genau 17.083 betragen müsse, wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr durch Punkt 2. des Kaufvertrages ausdrücklich klargestellt, daß für ein bestimmtes Flächenmaß der Liegenschaft nicht gehaftet und damit die Gewährleistung hiefür ausgeschlossen werde. Demnach scheiden auch Erwägungen dahin, daß die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hätte werden können, weil eine bestimmte Eigenschaft der Sache, nämlich eine bestimmte Quadratmeteranzahl der Liegenschaft, zugesagt worden sei, aus. Im übrigen stammte der Vertragsentwurf des Kaufvertrages - worauf das Berufungsgericht zutreffend verweist - vom Vertreter der Käuferseite, sodaß nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht angenommen werden kann, daß in dem von diesem aufgesetzten Punkt 2. des Vertrages ein Haftungsausschluß statuiert worden wäre, der nach Punkt 1. gar nicht möglich sein sollte.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, können grundsätzlich die Regeln über Gewährleistung einerseits und über Irreführung bzw. Irrtum andererseits nebeneinander bestehen (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 516; Bydlinski, ebendort IV/2, 155 und die bei Anm. 181 zitierte Literatur und Judikatur, seither SZ 41/33; SZ 49/56 ua). Die Irrtumsregeln haben den Zweck, jenen Zustand herbeizuführen, der bei irrtumsfreiem Handeln bestünde. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, daß die Kläger ihren Irrtum - subjektiv - als einen unwesentlichen ansehen, begehren sie doch nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern dessen Anpassung gemäß § 872 ABGB. An diesem Standpunkt halten sie auch in der Revision im wesentlichen fest. Sie können aber die Unwesentlichkeit ihrer Fehlvorstellung über die Quadratmeteranzahl der von ihnen gekauften Liegenschaft und damit die Vertragskorrektur nicht einseitig, sondern nur dann durchsetzen, wenn auch der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen (vgl. Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl 1974, 225, 231; SZ 48/112; SZ 50/35 ua). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Beklagte stand vielmehr immer auf dem Standpunkt, daß die Liegenschaft so verkauft und gekauft wurde, wie sie vom Vertreter der Kläger in der Natur besichtigt und als Kaufgegenstand akzeptiert wurde; der Kaufpreis habe dem objektiven Wert der veräußerten Liegenschaft entsprochen. Demgemäß kommt die von den Klägern angestrebte Vertragskorrektur nach § 872 ABGB durch Minderung des Kaufpreises der Liegenschaft im Sinne einer nachträglichen Bewertung nach dem hypothetisch angenommenen Quadratmeterpreis nach Irrtumsregeln nicht in Betracht. Dies ist aber nicht eine Folge des vereinbarten Haftungsausschlusses, sondern läßt bloß diesen im Lichte der Vertragsauslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs dahin verstehen, daß die Quadratmeteranzahl der verkauften Liegenschaft für die Preisvorstellung des Beklagten nicht maßgeblich war und diesem daher auch nicht die Vertragsanpassung im Sinne des § 872 ABGB entgegen seiner Preisfestlegung aufgedrängt werden kann.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, können grundsätzlich die Regeln über Gewährleistung einerseits und über Irreführung bzw. Irrtum andererseits nebeneinander bestehen (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 516; Bydlinski, ebendort IV/2, 155 und die bei Anmerkung 181 zitierte Literatur und Judikatur, seither SZ 41/33; SZ 49/56 ua). Die Irrtumsregeln haben den Zweck, jenen Zustand herbeizuführen, der bei irrtumsfreiem Handeln bestünde. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, daß die Kläger ihren Irrtum - subjektiv - als einen unwesentlichen ansehen, begehren sie doch nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern dessen Anpassung gemäß Paragraph 872, ABGB. An diesem Standpunkt halten sie auch in der Revision im wesentlichen fest. Sie können aber die Unwesentlichkeit ihrer Fehlvorstellung über die Quadratmeteranzahl der von ihnen gekauften Liegenschaft und damit die Vertragskorrektur nicht einseitig, sondern nur dann durchsetzen, wenn auch der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen vergleiche Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl 1974, 225, 231; SZ 48/112; SZ 50/35 ua). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Der Beklagte stand vielmehr immer auf dem Standpunkt, daß die Liegenschaft so verkauft und gekauft wurde, wie sie vom Vertreter der Kläger in der Natur besichtigt und als Kaufgegenstand akzeptiert wurde; der Kaufpreis habe dem objektiven Wert der veräußerten Liegenschaft entsprochen. Demgemäß kommt die von den Klägern angestrebte Vertragskorrektur nach Paragraph 872, ABGB durch Minderung des Kaufpreises der Liegenschaft im Sinne einer nachträglichen Bewertung nach dem hypothetisch angenommenen Quadratmeterpreis nach Irrtumsregeln nicht in Betracht. Dies ist aber nicht eine Folge des vereinbarten Haftungsausschlusses, sondern läßt bloß diesen im Lichte der Vertragsauslegung nach der Übung des redlichen Verkehrs dahin verstehen, daß die Quadratmeteranzahl der verkauften Liegenschaft für die Preisvorstellung des Beklagten nicht maßgeblich war und diesem daher auch nicht die Vertragsanpassung im Sinne des Paragraph 872, ABGB entgegen seiner Preisfestlegung aufgedrängt werden kann.
Der Revision der Kläger war somit der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der Kläger war somit der Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.