Die Ansicht des Berufungsgerichtes, bei der Vereinbarung vom 25.11.1987 handle es sich um eine Sicherungszession, ist unrichtig: in der Vereinbarung ist eindeutig von der Verpfändung und nicht von der "Übertragung" von Forderungen die Rede, sodaß - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - eine zu Sicherungszwecken erfolgte Verpfändung der exekutiven Lohnbezüge mit Einziehungsermächtigung des Pfandgläubigers vorliegt (zur Abgrenzung im Detail Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, Gutachten, Verhandlungen des 4. ÖJT (1970) 225 ff; 244 ff).Richtig ist aber, daß auch bei der Sicherungszession die zur Pfandrechtsbegründung erforderlichen Formen eingehalten werden müssen (SZ 11/15; JBl 1963, 93; SZ 48/2; 54/89 uva). Da es sich hier nicht um eine Buchforderung handelt, bedurfte es daher zur Wirksamkeit der Pfandbegründung - wie auch im Falle der Sicherungszession - der Verständigung des Drittschuldners (Frotz aaO 235 f; 256 ff). Wird noch vor diesem Akt der Konkurs über das Vermögen des Verpfänders (bzw des Sicherungszedenten) eröffnet, ist die Verpfändung (bzw Sicherungszession) mangels gültigen Verfügungsgeschäftes unwirksam (WBl 1987, 95; 1989, 227).
Strittig ist lediglich, ob die während des anhängigen Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners vom Gläubiger vorgenommene Verständigung des Drittschuldners von der vor Konkurseröffnung getroffenen Sicherungsabrede als für die Verpfändung (bzw Sicherungszession) erforderlicher Publizitätsakt mit Rechtswirksamkeit für die Zeit nach Konkursaufhebung erfolgen kann oder ob diese Verständigung, um die beabsichtigte Rechtsfolge zu bewirken, erst nach Beendigung des Konkursverfahrens vorgenommen werden kann bzw wiederholt werden muß.
Die Rechtsansicht der Revisionswerberin, die Drittschuldnerverständigung sei schon deshalb ins Leere gegangen, weil der Gemeinschuldner keinen Anspruch auf Zahlung gegenüber seinem Arbeitgeber habe - sein Arbeitseinkommen sei ja Bestandteil der Konkursmasse -, die Pfändbarkeit nicht fälliger Geldforderungen aber voraussetze, daß im Zeitpunkt der Pfändung anfallende Bezüge überhaupt gepfändet werden können, ist nicht zutreffend. Bei den von ihr zitierten E EvBl 1966/141 und DRdA 1990/28 ging es nicht um die Wirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession, also um die Wirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über das Lohneinkommen, sondern um die exekutive Pfändung des Arbeitseinkommens.
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen eines Arbeitnehmers ist regelmäßig ohne Einfluß auf das Arbeitsverhältnis. Lediglich die Verfügung über dieses Einkommen ist ihm, soweit es ihm nicht gemäß § 5 Abs 1 KO überlassen wird, wie die Verfügung über anderes Massevermögen während des Konkursverfahrens entzogen. Setzt der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung über das seiner Verfügungsmacht entzogene Vermögen dennoch Rechtshandlungen, wozu auch Abtretungen und Verpfändungen gehören, sind diese jedoch nicht absolut, sondern nur relativ gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam (§ 3 KO). Hieraus folgt, daß während des Konkursverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung wirksam werden (Bartsch-Pollak3 I 314 Anm 2; SZ 34/72; EvBl 1973/165), denn die Unwirksamkeit eigenmächtiger Schuldnerhandlungen besteht nur im gemeinschaftlichen Interesse der Konkursgläubiger und endet daher von selbst mit dem Erlöschen der Interessengemeinschaft (Jaeger, KO9 Rz 29 zu § 9 dKO). Die Rchtswirksamkeit der betroffenen Rechtshandlungen tritt freilich erst mit der Konkursaufhebung ein (Jaeger aaO).Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen eines Arbeitnehmers ist regelmäßig ohne Einfluß auf das Arbeitsverhältnis. Lediglich die Verfügung über dieses Einkommen ist ihm, soweit es ihm nicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KO überlassen wird, wie die Verfügung über anderes Massevermögen während des Konkursverfahrens entzogen. Setzt der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung über das seiner Verfügungsmacht entzogene Vermögen dennoch Rechtshandlungen, wozu auch Abtretungen und Verpfändungen gehören, sind diese jedoch nicht absolut, sondern nur relativ gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam (Paragraph 3, KO). Hieraus folgt, daß während des Konkursverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung wirksam werden (Bartsch-Pollak3 römisch eins 314 Anmerkung 2; SZ 34/72; EvBl 1973/165), denn die Unwirksamkeit eigenmächtiger Schuldnerhandlungen besteht nur im gemeinschaftlichen Interesse der Konkursgläubiger und endet daher von selbst mit dem Erlöschen der Interessengemeinschaft (Jaeger, KO9 Rz 29 zu Paragraph 9, dKO). Die Rchtswirksamkeit der betroffenen Rechtshandlungen tritt freilich erst mit der Konkursaufhebung ein (Jaeger aaO).
Verständigt der Gemeinschuldner während des Konkursverfahrens den Drittschuldner von der Verpfändung oder Abtretung seiner Lohnforderungen, entfaltet dies mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses Wirksamkeit und die bis zur Verständigung des Drittschuldners unwirksame und ab diesem Zeitpunkt relativ - nämlich gegenüber den Konkursgläubigern - unwirksame Verpfändung oder Sicherungszession wird voll wirksam. Gleiches muß gelten, wenn nicht der Gemeinschuldner selbst, sondern der Pfandgläubiger oder der Sicherungszessionar während des Konkursverfahrens den Drittschuldner verständigt hat; es kommt nämlich für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession nur darauf an, daß die vorgeschriebene Form, hier die Verständigung des Drittschuldners, eingehalten wurde, nicht aber darauf, wer von ihnen den Drittschuldner verständigt hat. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses treten daher die Wirkungen der Drittschuldnerverständigung ein, ohne daß es einer nochmaligen Verständigung bedürfte. Das erst nach diesem Zeitpunkt erworbene exekutive Pfandrecht der beklagten Partei geht daher dem rechtsgeschäftlich erworbenen Pfandrecht der klagenden Partei im Rang nach, sodaß der klagenden Partei der hinterlegte Betrag zusteht.
Aus § 12 Abs 1 KO läßt sich entgegen der Meinung der Revisionswerberin nichts Gegenteiliges ableiten. Nach dieser Bestimmung erlöschen selbst die in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung exekutiv erworbenen Absonderungsrechte nur bedingt und leben wieder auf, wenn der Konkurs gemäß § 166 KO - also mangels Gläubigermehrheit oder die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens - aufgehoben wird. Der Drittschuldner hat das Zahlungsverbot während des Schwebezustandes weiter zu berücksichtigen (SZ 32/126; EvBl 1971/322; 3 Ob 111/85).Aus Paragraph 12, Absatz eins, KO läßt sich entgegen der Meinung der Revisionswerberin nichts Gegenteiliges ableiten. Nach dieser Bestimmung erlöschen selbst die in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung exekutiv erworbenen Absonderungsrechte nur bedingt und leben wieder auf, wenn der Konkurs gemäß Paragraph 166, KO - also mangels Gläubigermehrheit oder die Kosten des Konkursverfahrens deckenden Vermögens - aufgehoben wird. Der Drittschuldner hat das Zahlungsverbot während des Schwebezustandes weiter zu berücksichtigen (SZ 32/126; EvBl 1971/322; 3 Ob 111/85).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.