Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Lieferung bzw. Rückstellung von 5.600 l Heizöl extra leicht nach Dornbirn, Schillerstraße 23; sie räumte ihm eine Lösungsbefugnis durch Zahlung eines Betrages von S 35.616,-- samt 4 % Zinsen seit 26. Oktober 1985 ein.
Die Klägerin stützte dieses Begehren im wesentlichen darauf, daß sie von der H*** Baugesellschaft mbH (in der Folge als Firma H*** bezeichnet) einen Öltank mit einem Nutzinhalt von 800 m3 bis zum Frühjahr 1986 gemietet habe. In einer Besprechung am 23. September 1985 habe die Klägerin mit der Firma H*** vereinbart, daß auf die weitere Benützung dieses Öltanks verzichtet und das noch im Tank befindliche Heizöl - es hätten sich 5.600 l Heizöl extra leicht im Tank befunden und der Marktpreis für dieses Öl habe im Oktober 1985 S 5,30 pro Liter betragen - abgepumpt werde. Als die Klägerin im Oktober 1985 das noch im Tank befindliche Heizöl abpumpen habe wollen, habe sie feststellen müssen, daß der Tank bereits abgewrackt gewesen sei. In der Folge habe die Klägerin erfahren, daß die Firma H*** mit dem Beklagten eine Vereinbarung über das Abwracken (den kompletten Abbruch) des Öltanks gegen ein Entgelt von S 5.000,-- getroffen habe. Bei den Verhandlungen zwischen der Firma H*** und dem Beklagten sei von der im Tank befindlichen Ölrestmenge und deren Übergang in das Eigentum des Beklagten nie die Rede gewesen. Die Firma H*** habe nicht mit Öl gehandelt und dem Beklagten habe bekannt sein müssen, daß allfällige Ölrückstände im Tank in einer Größenordnung von 3.000 l bis 5.000 l im Eigentum der Klägerin, zumindest eines Dritten, gestanden seien. Der Beklagte habe das der Klägerin gehörige Öl dem Tank entnommen und für sich verwendet. Er habe daher in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen und sei verpflichtet, dieses Heizöl der Klägerin zurückzustellen, wobei er sich gegen Bezahlung des marktüblichen Preises von dieser Verpflichtung befreien könne. Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, er sei im Herbst 1985 von der Firma H*** beauftragt worden, die Reinigung und den Abtransport eines in der Bildgasse in Dornbirn stehenden Öltanks vorzunehmen. Als Entgelt dafür sei ein Betrag von S 5.000,-- (einschließlich Umsatzsteuer) vereinbart worden. Der Beklagte habe die Firma H*** für den Eigentümer des im Tank befindlichen Restöls oder zumindest für darüber verfügungsberechtigt gehalten. Er habe daher Eigentum an dem im Tank befindlichen Restöl erworben. Die Firma G*** habe über seinen Auftrag ca. 4.200 l Öl aus dem Tank abgezogen; mehr sei darin nicht vorhanden gewesen. Dieses Öl sei teilweise verschmutzt gewesen; ca. 2.000 l davon hätten als unbrauchbar abgesaugt werden müssen.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin
4.200 l Heizöl extra leicht nach Dornbirn, Schillerstraße 23, zu liefern bwz. zurückzutellen; es räumte ihm eine Lösungsbefugnis durch Zahlung eines Betrages von S 22.260,-- samt 4 % Zinsen seit 26. Oktober 1985 an die Klägerin ein. Das Mehrbegehren der Klägerin auf Lieferung bzw. Rückstellung von weiteren 1.400 l Heizöl extra leicht wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin hatte bereits zu einer Zeit, als das Areal, auf dem der hier in Frage stehenden Öltank stand, noch der Firma H*** & R*** gehörte, von dieser mehrere Öltanks gemietet. Die Mietverhältnisse wurden von der Firma H*** fortgeführt, nachdem diese das Areal von der Firma H*** & R*** erworben hatte. Das Mietverhältnis bezüglich des hier in Frage stehenden 800 m3 fassenden Tanks sollte am 30. April 1986 enden. Die Firma H*** beabsichtigte, auf dem Gelände, auf dem der Tank stand, eine Wohnanlage zu errichten. Um Bauverzögerungen zu vermeiden, bemühte sich die Firma H*** um eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses. Es fand deshalb am 23. September 1985 an Ort und Stelle ein Gespräch zwischen Heinz RÜF, dem Geschäftsführer der Klägerin, sowie Heinz A*** und Emil S*** statt. Heinz A*** ist bei der Firma H*** als Baukaufmann beschäftigt. Emil S*** ist der Inhaber eines Ölwehr- und Tankreinigungsunternehmens. Heinz RÜF war mit einer früheren Freigabe des Tanks unter der Bedingung einverstanden, daß ein bis dahin nicht benützter 130 m3 fassender Tank adaptierbar ist und im Winter 1985/86 benützt werden kann. Emil S*** wurde dem Gespräch beigezogen, um die technischen Möglichkeiten einer Adaptierung des kleineren Tanks zu prüfen. Es war vorgesehen, daß die Firma S*** den kleineren Tank adaptiert und die im 800 m3-Tank befindliche Restölmenge mit einem Spezialgerät abpumpt. Über Ersuchen des Heinz RÜF öffnete S*** den Mannlochdeckel des hier in Frage stehenden Tanks, um den Ölstand zu messen. Er kam zu dem Ergebnis, daß sich im Tank noch eine Restölmenge von 5.000 l bis 6.000 l befand. Emil S*** erklärte sich bereit, die in Aussicht genommenen Arbeiten (Adaptierung des kleineren Tanks, Abpumpen des Restöls) zu übernehmen, und nannte auch den Preis.
Nachdem es am 23. September 1985 zu einer Einigung gekommen war, holte die Firma H*** bei den Firmen L*** und D*** sowie beim Beklagten Offerte betreffend das Abwracken des Öltanks ein. Da lediglich der Beklagte außer dem Abwracken des Tanks auch dessen Reinigung anbot, erhielt er den Auftrag. Die Vertragsbedingungen wurden zwischen dem Beklagten und dem bei der Firma H*** beschäftigten Bauleiter Günther B*** ausgehandelt. Von der noch im Tank befindlichen Restölmenge war bei diesen Gesprächen nicht die Rede.
Die Klägerin verpflichtete sich gegenüber der Firma H***, die im abzuwrackenden Tank befindliche Restölmenge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzupumpen. Die Adaptierung des kleineren Tanks und das Abpumpen des Öls verzögerten sich. Die Firma H*** bzw. die mit der Angelegenheit befaßten Zeugen Heinz A*** und Günther B*** gingen davon aus, daß nach dem Abpumpen des Öls durch die Klägerin kleine Rückstände vorhanden seien, die vom Beklagten zu entfernen seien. Günther B*** teilte Heinz A*** die mit dem Beklagten ausgehandelten Bedingungen mit. In dem von Heinz A*** verfaßten Schreiben vom 10. Oktober 1985 bestätigte die Firma H*** dem Beklagten die Bedingungen für das Reinigen und Abwracken des Tanks wie folgt:
"Wir beziehen uns auf unsere diversen Gespräche mit unserem Herrn B*** und erteilen Ihnen hiemit den Auftrag zum kompletten Abbruch des Öltanks mit 800 m3 Nutzinhalt zu folgenden Bedingungen:
1. Der Öltank wird von Ihnen im jetzigen Zustand übernommen, das heißt, die Reinigung sowie Entgasung und eventuelle Entleerungsarbeiten werden von Ihnen als Bestandteil dieses Auftrages angenommen.
2. Es wird von Ihnen alles entfernt und abgeführt, was sich in der betonierten Ölwanne des Tanks befindet.
3. Als Entgelt für die gesamten Abbrucharbeiten werden
S 5.000,-- inkl. 20 % MWSt vereinbart. Dieser Betrag ist innert von 14 Tagen nach vollständiger Erledigung der Abbrucharbeiten und Abfuhr des Material zu bezahlen ..."
Vor der schriftlichen Auftragserteilung der Firma H*** an den Beklagten fand eine Besichtigung des Öltanks durch den Beklagten und Günther B*** statt. Bei dieser Gelegenheit kam nicht zur Sprache, ob und allenfalls in welcher Menge noch Öl im Tank war. B*** sagte zum Beklagten, daß sich die Firma H*** mit der Klägerin über ein vorzeitiges Abbrechen des Tanks geeinigt habe. Der Beklagte wußte, daß sich der Tank auf dem Areal der Firma H*** befand. Er hatte vor dem Abbruch des Tanks selbst festgestellt, daß neben dem Tankwagen der Klägerin, von welcher er wußte, daß sie mit Heizöl handelte, auch
Tankwagen anderer Firmen bei diesem Öltank gefüllt oder entleert wurden. Bei der Besichtigung des Öltanks stieg der Beklagte durch das Mannloch in den Tank ein und stellte fest, daß sich noch Öl darin befand. Er ging davon aus, daß er dieses Öl für sich behalten dürfe, ohne die Firma H*** davon zu unterrichten, daß er die noch im Tank befindliche Ölmenge in seine Kalkulation einbezogen hatte. Über die Bemerkung des Günther B***, daß sich die Firma H*** mit der Klägerin betreffend ein vorzeitiges Abbrechen des Tanks geeinigt habe, machte sich der Beklagte keine Gedanken.
Nach Erhalt des Auftrages holte der Beklagte von Wolfram G***, Inhaber eines Tankreinigungsunternehmens in Lustenau, Ratschläge betreffend die Tankreinigung ein. Der Beklagte mietete von der Firma G*** einen Tankwagen, den er selbst lenkte. Neben dem Tankwagen wurde dem Beklagten seitens der Firma G*** eine Hilfskraft zur Verfügung gestellt. Der Beklagte pumpte die noch im Öltank befindliche Menge von 4.200 l Heizöl extra leicht in den Tankwagen der Firma G***, transportierte das Heizöl zu sich nach Hause und verbrauchte es.
Als Heinz RÜF am 17. Oktober 1985 beim Betriebsareal der Firma H*** vorbeikam, sah er, daß der Tank bereits zum Teil abgewrackt war. Er stellte fest, daß sich kein Heizöl mehr im Tank befand und setzte sich mit der Firma H*** in Verbindung. Es fand schließlich an Ort und Stelle ein Gespräch zwischen dem Beklagten, Heinz RÜF und Heinz A*** statt. Bei diesem Gespräch konnte keine Einigung erzielt werden, da der Beklagte den Standpunkt vertrat, er habe den Tank so übernommen, wie er dagestanden habe, weshalb die Sache für ihn erledigt und er nicht gewillt sei, das abgepumpte Öl zu bezahlen. Die Klägerin stellte dem Beklagten sodann am 25. Oktober 1985 eine Rechnung in Höhe von S 35.616,-- (5.600 l Heizöl extra leicht zum Preis von S 5,30 pro Liter). Zum damaligen Zeitpunkt betrug der Einkaufspreis für Heizöl extra leicht S 5,30 pro Liter.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß beim Abwracken eines Öltanks zum typischen Erlös eines Abbruchunternehmers das Material, aus dem der Tank hergestellt sei, nicht jedoch das darin befindliche Öl gehöre. Der Beklagte habe daher nicht davon ausgehen dürfen, daß die noch im Tank befindlichen 4.200 l Heizöl extra leicht einen Teil des Entgeltes für die Durchführung der Abbrucharbeiten darstellten. Er hätte vielmehr auf eine Klarstellung drängen müssen, wer über das noch im Tank befindliche Heizöl verfügungsberechtigt sei. Von einem gutgläubigen Erwerb des Eigentums des Beklagten an dem Restöl könne daher keine Rede sein. Der Herausgabeanspruch der Klägerin sei hinsichtlich einer Ölmenge von 4.200 l gerechtfertigt; das Mehrbegehren sei abzuweisen.
Dieses Urteil wurde in seinem klagsabweisenden Teil von der Klägerin und in seinem klagsstattgebenden Teil vom Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge; hingegen gab es der Berufung des Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich des bestätigenden Teiles seiner Entscheidung S 60.000,-- und hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung S 15.000,--, insgesamt aber nicht S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin keine Folge; hingegen gab es der Berufung des Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, hinsichtlich des bestätigenden Teiles seiner Entscheidung S 60.000,-- und hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung S 15.000,--, insgesamt aber nicht S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß die Klage, soweit sie sich auf das Eigentum der Klägerin an der vom Beklagten abgepumpten Heizölmenge berufe, daran scheitern müsse, daß der Beklagte das Heizöl schon längst verbraucht habe. Die Eigentumsklage des § 366 ABGB setze den Besitz oder die Innehabung der geforderten Sache durch den Beklagten voraus; außerdem schließe die Vermengung von eigenen vertretbaren Sachen mit denen eines anderen die Vindikation gemäß § 371 ABGB aus.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, daß die Klage, soweit sie sich auf das Eigentum der Klägerin an der vom Beklagten abgepumpten Heizölmenge berufe, daran scheitern müsse, daß der Beklagte das Heizöl schon längst verbraucht habe. Die Eigentumsklage des Paragraph 366, ABGB setze den Besitz oder die Innehabung der geforderten Sache durch den Beklagten voraus; außerdem schließe die Vermengung von eigenen vertretbaren Sachen mit denen eines anderen die Vindikation gemäß Paragraph 371, ABGB aus.
Die Klägerin könne den Klagsausspruch aber auch nicht mit Erfolg auf eine Bereicherung des Beklagten nach § 1041 ABGB oder § 1431 ABGB stützen. Dem stehe nämlich das zwischen der Klägerin und der Firma H*** bestehende Vertragsverhältnis entgegen. Die Firma H*** sei Vermieterin und die Klägerin Mieterin des Öltanks gewesen; sie seien übereingekommen, daß die Firma H*** anstelle des 800 m3 fassenden Öltanks einen 130 m3 fassenden Tank zur Verfügung stelle. Die Firma H*** habe demnach gegenüber der Klägerin die Beseitigung des in Frage stehenden Tanks vertraglich übernommen. Die Klägerin könnte den nunmehr gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung des abgepumpten Öls somit aus diesem Vertragsverhältnis gegen die Firma H*** geltend machen. Damit sei aber eine Inanspruchnahme des Beklagten aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.Die Klägerin könne den Klagsausspruch aber auch nicht mit Erfolg auf eine Bereicherung des Beklagten nach Paragraph 1041, ABGB oder Paragraph 1431, ABGB stützen. Dem stehe nämlich das zwischen der Klägerin und der Firma H*** bestehende Vertragsverhältnis entgegen. Die Firma H*** sei Vermieterin und die Klägerin Mieterin des Öltanks gewesen; sie seien übereingekommen, daß die Firma H*** anstelle des 800 m3 fassenden Öltanks einen 130 m3 fassenden Tank zur Verfügung stelle. Die Firma H*** habe demnach gegenüber der Klägerin die Beseitigung des in Frage stehenden Tanks vertraglich übernommen. Die Klägerin könnte den nunmehr gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung des abgepumpten Öls somit aus diesem Vertragsverhältnis gegen die Firma H*** geltend machen. Damit sei aber eine Inanspruchnahme des Beklagten aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.
Auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen könne der Beklagte nicht zur Haftung für das von ihm abgepumpte Heizöl der Klägerin herangezogen werden. Vertragliche Beziehungen hätten nur zwischen der Klägerin und der Firma H*** bestanden, nicht aber auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Der Beklagte sei also lediglich als Erfüllungsgehilfe der Firma H*** tätig geworden. Gemäß § 1313 a ABGB treffe zwar denjenigen, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet sei, für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen die Haftung wie für sein eigenes Verschulden, der Erfüllungsgehilfe hafte jedoch gegenüber dem zur Leistung Berechtigten nur dann, wenn ihm ein Delikt vorgeworfen werden könne. Abgesehen davon, daß dem Beklagten nach den Klagsbehauptungen gar kein deliktisches Verhalten vorgeworfen werde, könne sich der Beklagte darauf berufen, daß der Abwrackauftrag der Firma H*** die Entfernung des Tanks samt Inhalt umfaßt habe. Der Beklagte habe sich also auch bezüglich des Abpumpens des Heizöls vertragsgemäß verhalten. Es könnte ihm lediglich vorgeworfen werden, daß er seinen Auftraggeber in Erfüllung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten darauf hätte aufmerksam machen müssen, daß sich in dem Tank noch eine derart große Menge Heizöl befunden habe. In der Rechtsprechung werde der Standpunkt vertreten, daß derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur gegenüber dem eigenen Vertragspartner bestünden, sondern auch gegenüber einem Dritten, der nicht Vertragspartner sei, wenn dieser in einem besonderen Naheverhältnis zu der zu erbringenden Leistung stehe. Das Bestehen derartiger erweiterter Schutz- und Sorgfaltspflichten werde aber dann verneint, wenn der Dritte gegen seinen Vertragspartner vertragliche Ansprüche geltend machen könne. Es würde nämlich zu weit führen, dem Erfüllungsgehilfen auf diese Weise die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB aufzubürden.Auch nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen könne der Beklagte nicht zur Haftung für das von ihm abgepumpte Heizöl der Klägerin herangezogen werden. Vertragliche Beziehungen hätten nur zwischen der Klägerin und der Firma H*** bestanden, nicht aber auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Der Beklagte sei also lediglich als Erfüllungsgehilfe der Firma H*** tätig geworden. Gemäß Paragraph 1313, a ABGB treffe zwar denjenigen, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet sei, für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen die Haftung wie für sein eigenes Verschulden, der Erfüllungsgehilfe hafte jedoch gegenüber dem zur Leistung Berechtigten nur dann, wenn ihm ein Delikt vorgeworfen werden könne. Abgesehen davon, daß dem Beklagten nach den Klagsbehauptungen gar kein deliktisches Verhalten vorgeworfen werde, könne sich der Beklagte darauf berufen, daß der Abwrackauftrag der Firma H*** die Entfernung des Tanks samt Inhalt umfaßt habe. Der Beklagte habe sich also auch bezüglich des Abpumpens des Heizöls vertragsgemäß verhalten. Es könnte ihm lediglich vorgeworfen werden, daß er seinen Auftraggeber in Erfüllung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten darauf hätte aufmerksam machen müssen, daß sich in dem Tank noch eine derart große Menge Heizöl befunden habe. In der Rechtsprechung werde der Standpunkt vertreten, daß derartige Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur gegenüber dem eigenen Vertragspartner bestünden, sondern auch gegenüber einem Dritten, der nicht Vertragspartner sei, wenn dieser in einem besonderen Naheverhältnis zu der zu erbringenden Leistung stehe. Das Bestehen derartiger erweiterter Schutz- und Sorgfaltspflichten werde aber dann verneint, wenn der Dritte gegen seinen Vertragspartner vertragliche Ansprüche geltend machen könne. Es würde nämlich zu weit führen, dem Erfüllungsgehilfen auf diese Weise die Vertragshaftung mit den Folgen der Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB aufzubürden.
Daraus folge für den vorliegenden Fall, daß sich die Klägerin an die Firma H*** als ihren Vertragspartner zu halten habe, der Beklagte aber als bloßer Erfüllungsgehilfe mangels Vorliegens eines deliktischen Verhaltens für den Abtransport des Heizöls von der Klägerin nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die von der Rechtsprechung bisher vertretene Ansicht, daß die Haftung des Erfüllungsgehilfen im Rahmen erweiterter Schutz- und Sorgfaltspflichten zu verneinen sei, wenn dem geschädigten Dritten vertragliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner zustünden, nicht unumstritten sei.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO begründete das Berufungsgericht damit, daß die von der Rechtsprechung bisher vertretene Ansicht, daß die Haftung des Erfüllungsgehilfen im Rahmen erweiterter Schutz- und Sorgfaltspflichten zu verneinen sei, wenn dem geschädigten Dritten vertragliche Ansprüche gegen seinen Vertragspartner zustünden, nicht unumstritten sei.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Der Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit den Antrag erstattet, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.