Mit diesen Ausführungen werden einerseits angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel geltend gemacht, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Falle eine neuerliche Rüge in dritter Instanz ausgeschlossen. Zum anderen richtet sich der Angriff der Revisionswerberin zur Gänze gegen die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage eines Berufungswerbers überhaupt nicht befaßt hat, ist sein Verfahren mangelhaft. Ob und inwieweit sich das Berufungsgericht mit den einzelnen Beweisergebnissen oder gar den Ergebnissen eines anderen Prozesses ausdrücklich auseinandersetzt oder eine nähere Erörterung bestimmter Einzelfragen für entbehrlich hät, fällt in den Rahmen seiner in dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigung. Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht eine teilweise Beweiswiederholung durch Vernehmung der Klägerin und nunmehrigen Revisionswerberin durchgeführt und auf den Seiten 6 bis 12 seiner Entscheidung dargelegt, warum es die erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt. Von einer unzureichenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung kann somit nicht die Rede sein. Der Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 aF ZPO liegt somit nicht vor.Mit diesen Ausführungen werden einerseits angebliche erstgerichtliche Verfahrensmängel geltend gemacht, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Falle eine neuerliche Rüge in dritter Instanz ausgeschlossen. Zum anderen richtet sich der Angriff der Revisionswerberin zur Gänze gegen die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage eines Berufungswerbers überhaupt nicht befaßt hat, ist sein Verfahren mangelhaft. Ob und inwieweit sich das Berufungsgericht mit den einzelnen Beweisergebnissen oder gar den Ergebnissen eines anderen Prozesses ausdrücklich auseinandersetzt oder eine nähere Erörterung bestimmter Einzelfragen für entbehrlich hät, fällt in den Rahmen seiner in dritter Instanz unüberprüfbaren Beweiswürdigung. Vorliegendenfalls hat das Berufungsgericht eine teilweise Beweiswiederholung durch Vernehmung der Klägerin und nunmehrigen Revisionswerberin durchgeführt und auf den Seiten 6 bis 12 seiner Entscheidung dargelegt, warum es die erstgerichtlichen Feststellungen übernimmt. Von einer unzureichenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung kann somit nicht die Rede sein. Der Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, aF ZPO liegt somit nicht vor.
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Feststellung, sie habe das Klagebegehren "mehrfach einschränken müssen", führt aber sodann selbst aus, daß eine zweimalige Klageeinschränkung erfolgt sei. Weiters rügt sie die berufungsgerichtliche Ausführung, Dr.P*** habe für sie "die Wiederaufnahme des Verfahrens (gemeint zu C 1067/78) erreicht"; der diesbezügliche Akt C 670/79 des Bezirksgerichtes Ischl ergebe aber lediglich, daß verhandelt und sodann ein Vergleich geschlossen worden sei. Der Richter habe keinen Zweifel offen gelassen, daß keine gerechtfertigten Wiederaufnahmsgründe vorlägen. Davon, daß der Klägerin "die Wiederaufnahme gelungen" sei, könne somit nicht die Rede sein. Mit diesen Ausführungen wird das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs 1 Z 3 aF ZPO schon deswegen nicht aufgezeigt, weil diese Bestimmung eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit voraussetzt. Die Frage, ob in einem anderen Prozeß ein Wiederaufnahmsverfahren allenfalls gelungen wäre oder nicht, hatte für den vorliegenden Prozeß aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung.Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Feststellung, sie habe das Klagebegehren "mehrfach einschränken müssen", führt aber sodann selbst aus, daß eine zweimalige Klageeinschränkung erfolgt sei. Weiters rügt sie die berufungsgerichtliche Ausführung, Dr.P*** habe für sie "die Wiederaufnahme des Verfahrens (gemeint zu C 1067/78) erreicht"; der diesbezügliche Akt C 670/79 des Bezirksgerichtes Ischl ergebe aber lediglich, daß verhandelt und sodann ein Vergleich geschlossen worden sei. Der Richter habe keinen Zweifel offen gelassen, daß keine gerechtfertigten Wiederaufnahmsgründe vorlägen. Davon, daß der Klägerin "die Wiederaufnahme gelungen" sei, könne somit nicht die Rede sein. Mit diesen Ausführungen wird das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, aF ZPO schon deswegen nicht aufgezeigt, weil diese Bestimmung eine für die Entscheidung wesentliche Aktenwidrigkeit voraussetzt. Die Frage, ob in einem anderen Prozeß ein Wiederaufnahmsverfahren allenfalls gelungen wäre oder nicht, hatte für den vorliegenden Prozeß aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung.
In der Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die berufungsgerichtliche Ansicht, die dem Beklagten vorgeworfene Doppelvertretung sei unerheblich, weil hiedurch kein Schaden entstanden sei. Tatsächlich habe der Beklagte eine Klage gegen sie eingebracht und sie dazu bestimmt, ein Versäumungsurteil ergehen zu lassen. Ein anderer Rechtsvertreter hätte bestritten, sodaß im anschließenden Prozeß die materielle Rechtslage geprüft worden wäre. Diese dem Beklagten vorzuwerfenden Umstände rechtfertigten im vorliegenden Verfahren eine Umkehr der Beweislast und somit habe der Beklagte zu beweisen, daß der Schaden auch ohne sein Dazwischentreten entstanden wäre. Darüberhinaus verkenne das Berufungsgericht die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Der Beklagte sei jahrelang als Anwalt des Ing.F*** mit undurchsichtigen finanziellen Transaktionen befaßt gewesen und habe sich daher in einer Interessenkollision befunden, sodaß er nach den Standesvorschriften sein Mandat gegenüber der Klägerin hätte zurücklegen müssen. Da er jahrelang auch Vertreter des Dipl.Ing.P*** gewesen sei, habe er dessen in einem Vorprozeß verfaßte Aufstellung genau überprüfen müssen. Zufolge dieser Unterlassung sei er gemäß den §§ 1295, 1299 und 1300 ABGB schadenersatzpflichtig. Dieses Vorbringen der Revisionswerberin übergeht zur Gänze die vom Berufungsgericht übernommenen erstrichtgerichtlichen Feststellungen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten als ihr Vertreter materiellrechtlich bereits den Betrag schuldete, zu dessen Bezahlung sie schließlich verurteilt wurde, daß der Beklagte gar nicht imstande gewesen wäre, die der Schuldverpflichtung zugrundeliegenden Beträge im einzelnen zu erörtern, zumal die Klägerin keine näheren Angaben machen konnte, aber ausdrücklich erklärte, der Vertragsabschluß sei ihr wohlüberlegter Wille sowie, daß sie der Beklagte ohnehin auf die Folgen hinwies (S 17 des erstgerichtlichen Urteiles). Weiters, daß sich die Klägerin, welche der Beklagte ohnehin gewarnt hatte, vom bloß förmlichen, also ohnehin nur mehr deklarativen Anerkenntnis dieser Schuld gar nicht hätte abhalten lassen.In der Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die berufungsgerichtliche Ansicht, die dem Beklagten vorgeworfene Doppelvertretung sei unerheblich, weil hiedurch kein Schaden entstanden sei. Tatsächlich habe der Beklagte eine Klage gegen sie eingebracht und sie dazu bestimmt, ein Versäumungsurteil ergehen zu lassen. Ein anderer Rechtsvertreter hätte bestritten, sodaß im anschließenden Prozeß die materielle Rechtslage geprüft worden wäre. Diese dem Beklagten vorzuwerfenden Umstände rechtfertigten im vorliegenden Verfahren eine Umkehr der Beweislast und somit habe der Beklagte zu beweisen, daß der Schaden auch ohne sein Dazwischentreten entstanden wäre. Darüberhinaus verkenne das Berufungsgericht die anwaltliche Sorgfaltspflicht. Der Beklagte sei jahrelang als Anwalt des Ing.F*** mit undurchsichtigen finanziellen Transaktionen befaßt gewesen und habe sich daher in einer Interessenkollision befunden, sodaß er nach den Standesvorschriften sein Mandat gegenüber der Klägerin hätte zurücklegen müssen. Da er jahrelang auch Vertreter des Dipl.Ing.P*** gewesen sei, habe er dessen in einem Vorprozeß verfaßte Aufstellung genau überprüfen müssen. Zufolge dieser Unterlassung sei er gemäß den Paragraphen 1295, 1299 und 1300 ABGB schadenersatzpflichtig. Dieses Vorbringen der Revisionswerberin übergeht zur Gänze die vom Berufungsgericht übernommenen erstrichtgerichtlichen Feststellungen, daß die Klägerin zum Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten als ihr Vertreter materiellrechtlich bereits den Betrag schuldete, zu dessen Bezahlung sie schließlich verurteilt wurde, daß der Beklagte gar nicht imstande gewesen wäre, die der Schuldverpflichtung zugrundeliegenden Beträge im einzelnen zu erörtern, zumal die Klägerin keine näheren Angaben machen konnte, aber ausdrücklich erklärte, der Vertragsabschluß sei ihr wohlüberlegter Wille sowie, daß sie der Beklagte ohnehin auf die Folgen hinwies (S 17 des erstgerichtlichen Urteiles). Weiters, daß sich die Klägerin, welche der Beklagte ohnehin gewarnt hatte, vom bloß förmlichen, also ohnehin nur mehr deklarativen Anerkenntnis dieser Schuld gar nicht hätte abhalten lassen.
Daraus folgerten die Vorinstanzen zu Recht, daß die Klägerin aus der folgenden Unterfertigung des Anerkenntnisses und der weiteren Urkunden kein Schaden mehr entstehen konnte, zumal eben die diesen zugrundeliegenden materiellen Schuldverpflichtungen bereits bestanden. Gleiches gilt für die vom Beklagten nach Absprache mit der Klägerin erhobene Hypothekarklage, weil mit dieser nur das bereits die Klägerin belastende, die genannten Schuldverpflichtungen betreffende Pfandrecht realisiert wurde. Handelte es sich somit aber um materiellrechtlich tatsächlich bestehende Schuldverpflichtungen der Klägerin, dann hätte auf der Grundlage der Ergebnisse des vorliegenden Verfahrens eine Bestreitung im Prozeß nur zur Feststellung dieser materiellrechtlichen Schuldverpflichtungen und zur Verurteilung der Klägerin führen können.
Demgemäß kommt es aber darauf, ob sich der Beklagte in einer Interessenkollision befand, ob ihm eine Doppelvertretung zur Last fällt, und ob er die Vertretung der Klägerin mit aller von ihm als Anwalt zu fordernden Sorgfalt durchgeführt hat oder ob ihm Unterlassungen vorzuwerfen sind, nicht an. Alle diese vorgeworfenen Verhaltensweisen waren nicht geeignet, einen Schaden der Klägerin herbeizuführen. Ist kein über die bereits bestehende Schuldverpflichtung der Klägerin hinausgehender Nachteil eingetreten, dann liegt keine Schädigung der Klägerin durch den Beklagten vor. Eine Frage der Beweislastumkehr nach § 1299 ABGB stellt sich daher nicht.Demgemäß kommt es aber darauf, ob sich der Beklagte in einer Interessenkollision befand, ob ihm eine Doppelvertretung zur Last fällt, und ob er die Vertretung der Klägerin mit aller von ihm als Anwalt zu fordernden Sorgfalt durchgeführt hat oder ob ihm Unterlassungen vorzuwerfen sind, nicht an. Alle diese vorgeworfenen Verhaltensweisen waren nicht geeignet, einen Schaden der Klägerin herbeizuführen. Ist kein über die bereits bestehende Schuldverpflichtung der Klägerin hinausgehender Nachteil eingetreten, dann liegt keine Schädigung der Klägerin durch den Beklagten vor. Eine Frage der Beweislastumkehr nach Paragraph 1299, ABGB stellt sich daher nicht.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.