Begründung:
Mit Beschluß vom 28.8.1991 wurde Franz E***** zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je S 1.800,-- für seine minderjährigen Kinder Franz und Barbara und von S 1.500,-- für seine minderjährige Tochter Beatrix verpflichtet.
Am 27.7.1992 bewilligte das Erstgericht den minderjährigen Franz gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1.7.1992 - 30.6.1995 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß in der Titelhöhe von S 1.800,--. Der Beschluß wurde damit begründet, daß die zu 9 E 14.359/91 des Bezirksgerichtes Floridsdorf geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten 6 Monate vor Antragstellung nicht gedeckt habe. Durch die Erhöhung des Existenzminimums ab 1.3.1992 könne nicht mehr der gesamte Unterhaltsbetrag hereingebracht werden.Am 27.7.1992 bewilligte das Erstgericht den minderjährigen Franz gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG für die Zeit vom 1.7.1992 - 30.6.1995 einen monatlichen Unterhaltsvorschuß in der Titelhöhe von S 1.800,--. Der Beschluß wurde damit begründet, daß die zu 9 E 14.359/91 des Bezirksgerichtes Floridsdorf geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt, diesen für die letzten 6 Monate vor Antragstellung nicht gedeckt habe. Durch die Erhöhung des Existenzminimums ab 1.3.1992 könne nicht mehr der gesamte Unterhaltsbetrag hereingebracht werden.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß dem minderjährigen Franz für die Zeit vom 1.7.1992 - 30.6.1995 monatlich nur Unterhaltsvorschüsse von S 1.000,-- gewährt werden; das Mehrbegehren auf weitere monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 800,-- wurde abgewiesen. Von der Einbehaltung zuviel gezahlter Unterhaltsvorschüsse nach § 19 Abs 1 UVG wurde abgesehen.Das vom Vater angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß dem minderjährigen Franz für die Zeit vom 1.7.1992 - 30.6.1995 monatlich nur Unterhaltsvorschüsse von S 1.000,-- gewährt werden; das Mehrbegehren auf weitere monatliche Unterhaltsvorschüsse von S 800,-- wurde abgewiesen. Von der Einbehaltung zuviel gezahlter Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG wurde abgesehen.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG seien die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch bestehe, oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei. Der erst am 28.8.1991 geschöpfte Unterhaltstitel hindere die Geltendmachung von Gründen nach § 7 Abs 1 UVG grundsätzlich nicht. Darüber hinaus seien nach der Titelschöpfung Urkunden zum Akt gekommen, die begründete Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit rechtfertigten. Nach der vorliegenden Auskunft der PVA der Arbeiter beziehe der Vater eine Durchschnittspension von S 5.930,-- (unter Einbeziehung der Sonderzahlungen). Aufgrund seiner Krankheit könne er zu weiteren Arbeitsleistungen nicht angespannt werden. Bei einem derartigen Einkommen sei dem Vater eine über S 1.000,-- liegende Unterhaltszahlung nach den Zumessungskriterien des § 140 ABGB nicht zuzumuten.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG seien die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestünden, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht noch bestehe, oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt sei. Der erst am 28.8.1991 geschöpfte Unterhaltstitel hindere die Geltendmachung von Gründen nach Paragraph 7, Absatz eins, UVG grundsätzlich nicht. Darüber hinaus seien nach der Titelschöpfung Urkunden zum Akt gekommen, die begründete Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit rechtfertigten. Nach der vorliegenden Auskunft der PVA der Arbeiter beziehe der Vater eine Durchschnittspension von S 5.930,-- (unter Einbeziehung der Sonderzahlungen). Aufgrund seiner Krankheit könne er zu weiteren Arbeitsleistungen nicht angespannt werden. Bei einem derartigen Einkommen sei dem Vater eine über S 1.000,-- liegende Unterhaltszahlung nach den Zumessungskriterien des Paragraph 140, ABGB nicht zuzumuten.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen, weil Rechtsfragen der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG nicht gegeben sei.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde nicht zugelassen, weil Rechtsfragen der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben sei.
Dagegen richtet sich der ao. Revisionsrekurs des Sachwalters mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes zu beheben.
In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, die Entscheidung des Rekursgerichtes sei aktenwidrig. Das Rekursgericht sei nämlich von einem monatlichen Einkommen des Vaters von S 5.930,-- ausgegangen. Aus der im Akt erliegenden Auskunft der PVA der Arbeiter ergebe sich aber eine monatliche Pension von S 10.056,60, weil die in der Auskunft als Fremdabzüge bezeichneten Beträge dem Nettoeinkommen zuzurechnen seien. Somit errechne sich inkl. des aliquoten Teiles der Sonderzahlungen ein Gesamteinkommen von monatlich S 11.732,70, so daß eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nicht gerechtfertigt sei.