Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichts zulässig aber nicht berechtigt.
Die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegenden, über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehenden Feststellungen lassen sich – soweit sie für die Entscheidung über den Revisionsrekurs bedeutsam sind – im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Der Antragsteller, der seit 1959 im Hinblick auf sein epileptisches Anfallsleiden eine Invaliditätspension bezieht, besaß in W***** einen Baugrund, den er zu Beginn der Sechzigerjahre um 40.000 S verkaufte. Am 22. 8. 1960 übernahm die Antragsgegnerin von ihrem Vater die stets landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ ***** KG F***** mit dem Haus Nr ***** und EZ ***** KG S***** im Ausmaß von über 7 ha. Der Übernahmspreis von 176.700 S setzte sich aus zu berichtigenden Erb- und Pflichtteilsforderungen (30.000 S), noch aushaftenden Schulden (38.600 S), Zahlungen im Zusammenhang mit im Jahre 1960 abgeschlossenen und kurz darauf wieder aufgehobenen Übergabsverträgen (35.000 S) sowie dem Übergeber zu erbringenden Ausgedingsleistungen zusammen. Vom 22. 9. 1962 bis 22. 5. 1969 befand sich der Antragsteller in Strafhaft, weil er den Vater der Antragsgegnerin im Zuge einer Auseinandersetzung getötet hatte. Unterhaltsleistungen in bar wurden vom Antragsteller der Antragsgegnerin oder den Kindern nie erbracht; die Familie erhielt sich aus den Erträgnissen der Landwirtschaft. Im Frühjahr 1982 suchte der Antragsteller im Zusammenhang mit der Einbringung der Scheidungsklage um seine Aufnahme in das Altersheim Lebring an. Obwohl ihm mit Bescheid vom 13. 5. 1982 ein Platz zugewiesen worden war, begab er sich nicht ins Altersheim. Derzeit wohnt er bei seiner Schwester in Graz. Mit Verträgen vom 12. 3. 1982 übergab die Antragsgegnerin auf Drängen ihres Mannes die Landwirtschaft dem gemeinsamen Sohn O***** und zugleich beiden Töchtern jeweils mehrere Grundstücke, und zwar je gegen Abgabe eines Erbverzichts. Die Antragsgegnerin bezieht eine „Bauernpension“ in der Höhe von 1.014 S monatlich; weiters steht ihr das Wohnrecht an einem noch auszubauenden Zimmer im Wirtschaftsgebäude der übergebenen Landwirtschaft samt Nebenräumen zu. Die Nettopension des Antragstellers betrug im Jahre 1984 einschließlich Ausgleichszulage 4.076,80 S.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass zur Zeit der Ehescheidung weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse vorhanden gewesen seien und daher eine Aufteilung nicht stattfinde. Im Übrigen stelle die inzwischen übergebene Landwirtschaft ein Unternehmen dar, das von der Aufteilung ausgenommen wäre. Schließlich wäre die Antragsgegnerin auch nicht in der Lage, irgendwelche Zahlungen an den Antragsteller zu leisten.
Das Rekursgericht wies darauf hin, dass der Antragsteller das Vorhandensein ehelicher Ersparnisse nicht behauptet habe und sein Antrag auf Aufteilung quantitativ bloß in Bezug auf die etwa ein Jahr vor der Scheidung an die drei ehelichen Kinder übertragenen Liegenschaften in Form einer Ausgleichszahlung nach § 94 EheG gestellt werde. Wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringere, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspreche, so sei gemäß § 91 EheG der Wert des (zum Zeitpunkt der Aufteilung) „Fehlenden“ in die Aufteilung einzubeziehen. Im Hinblick auf die vom Rekurswerber nicht bekämpfte Feststellung des Erstgerichts, dass die Übergabe der Liegenschaft auf die Kinder von der Antragsgegnerin auf Drängen des Antragstellers vorgenommen worden sei, komme ein Einbeziehen dieser Liegenschaften mit ihrem Verkehrswert gar nicht mehr in Betracht. Selbst wenn eine Zustimmung des Antragstellers zur Übergabe der Liegenschaften an die ehelichen Kinder nicht als gegeben anzunehmen gewesen wäre, könnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein: Eine über 7 ha große Landwirtschaft, deren Erträgnisse offenbar ausreichten, um eine fünfköpfige Familie zu ernähren, stelle nämlich ein Unternehmen dar, sodass die dazugehörigen Liegenschaften nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterlägen. Lediglich die Ehewohnung wäre der Aufteilung zu unterziehen gewesen. Da jedoch die Beiträge der Antragsgegnerin zur Anschaffung gegenüber jenen des Antragstellers im besonderen Maße überwiegen, entspräche auch unter diesem Gesichtspunkt die Abweisung des Antrags der Billigkeit. Schließlich sei noch zu bedenken, dass die Antragsgegnerin, die vom Antragsteller auch keinen Unterhalt erhielte, aufgrund des Einkommens auch gar nicht in der Lage wäre, eine Ausgleichszahlung selbst in kleinen Teilbeträgen zu leisten.Das Rekursgericht wies darauf hin, dass der Antragsteller das Vorhandensein ehelicher Ersparnisse nicht behauptet habe und sein Antrag auf Aufteilung quantitativ bloß in Bezug auf die etwa ein Jahr vor der Scheidung an die drei ehelichen Kinder übertragenen Liegenschaften in Form einer Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG gestellt werde. Wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringere, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspreche, so sei gemäß Paragraph 91, EheG der Wert des (zum Zeitpunkt der Aufteilung) „Fehlenden“ in die Aufteilung einzubeziehen. Im Hinblick auf die vom Rekurswerber nicht bekämpfte Feststellung des Erstgerichts, dass die Übergabe der Liegenschaft auf die Kinder von der Antragsgegnerin auf Drängen des Antragstellers vorgenommen worden sei, komme ein Einbeziehen dieser Liegenschaften mit ihrem Verkehrswert gar nicht mehr in Betracht. Selbst wenn eine Zustimmung des Antragstellers zur Übergabe der Liegenschaften an die ehelichen Kinder nicht als gegeben anzunehmen gewesen wäre, könnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein: Eine über 7 ha große Landwirtschaft, deren Erträgnisse offenbar ausreichten, um eine fünfköpfige Familie zu ernähren, stelle nämlich ein Unternehmen dar, sodass die dazugehörigen Liegenschaften nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterlägen. Lediglich die Ehewohnung wäre der Aufteilung zu unterziehen gewesen. Da jedoch die Beiträge der Antragsgegnerin zur Anschaffung gegenüber jenen des Antragstellers im besonderen Maße überwiegen, entspräche auch unter diesem Gesichtspunkt die Abweisung des Antrags der Billigkeit. Schließlich sei noch zu bedenken, dass die Antragsgegnerin, die vom Antragsteller auch keinen Unterhalt erhielte, aufgrund des Einkommens auch gar nicht in der Lage wäre, eine Ausgleichszahlung selbst in kleinen Teilbeträgen zu leisten.
Insoweit der Revisionsrekurswerber meint, sein Rechtsmittel als außerordentliches Rechtsmittel im Sinne des Vorliegens einer offenbaren Gesetzwidrigkeit gemäß § 16 AußStrG ausführen zu müssen, ist ihm zu entgegnen, dass sich die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels aus § 232 Abs 1 AußStrG ergibt. Für den vorliegenden Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts gilt damit zwar nicht die Beschränkung des § 16 AuStrG, wohl aber jene nach § 232 Abs 2 AußStrG, wonach der Rekurs nur auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht gegründet werden darf. Inhaltlich seines Rechtsmittels wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass die über 7 ha große Landwirtschaft ein Unternehmen darstelle, die dazugehörigen Liegenschaften somit, nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterlägen. Wenn aber die gesamte Landwirtschaft in die Aufteilung einbezogen werde, so erweise sich auch unter Berücksichtigung der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen die Abweisung seines Antrags als unbegründet. Hätten die Vorinstanzen darüber hinaus aber seinen Ausführungen über seine Pensionsbezüge auch während der Haft Rechnung getragen, so hätte sich im Rahmen der Aufteilung ein Übergewicht zugunsten des Rekurswerbers und damit die Berechtigung seines Antrags ergeben.Insoweit der Revisionsrekurswerber meint, sein Rechtsmittel als außerordentliches Rechtsmittel im Sinne des Vorliegens einer offenbaren Gesetzwidrigkeit gemäß Paragraph 16, AußStrG ausführen zu müssen, ist ihm zu entgegnen, dass sich die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels aus Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG ergibt. Für den vorliegenden Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts gilt damit zwar nicht die Beschränkung des Paragraph 16, AuStrG, wohl aber jene nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG, wonach der Rekurs nur auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Rekursgericht gegründet werden darf. Inhaltlich seines Rechtsmittels wendet sich der Antragsteller ausschließlich gegen die Ansicht des Rekursgerichts, dass die über 7 ha große Landwirtschaft ein Unternehmen darstelle, die dazugehörigen Liegenschaften somit, nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG nicht der Aufteilung unterlägen. Wenn aber die gesamte Landwirtschaft in die Aufteilung einbezogen werde, so erweise sich auch unter Berücksichtigung der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen die Abweisung seines Antrags als unbegründet. Hätten die Vorinstanzen darüber hinaus aber seinen Ausführungen über seine Pensionsbezüge auch während der Haft Rechnung getragen, so hätte sich im Rahmen der Aufteilung ein Übergewicht zugunsten des Rekurswerbers und damit die Berechtigung seines Antrags ergeben.
Bei all diesen Ausführungen übersieht der Revisionsrekurswerber, dass der vom Revisionsrekurs herangezogene und in Wahrheit allein zum Tragen kommende Abweisungsgrund in der von den Parteien unbekämpft getroffenen Feststellung liegt, dass die von der Antragsgegnerin während der Ehe von ihrem Vater übernommenen Liegenschaften auf Drängen des Antragstellers, also jedenfalls mit seiner Zustimmung noch vor Scheidung der Ehe den gemeinsamen Kindern übergeben wurden. Zutreffend ist das Rekursgericht daher zu dem Ergebnis gelangt, dass damit die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der von der Antragsgegnerin den Kindern übertragenen Liegenschaften in eine allfällige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse fehlen (§ 91 Abs 1 EheG). Da der Bestand sonstiger ehelicher Ersparnisse oder ehelichen Gebrauchsvermögens vom Antragsteller nicht behauptet wurde und solche Werte auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, besteht keine Möglichkeit, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung an den Antragsteller im Sinne des § 94 Abs 1 EheG aufzuerlegen. Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs als unberechtigt, wobei es nicht erforderlich ist, auf die übrigen Ausführungen und damit auf die vom Rekursgericht zusätzlich herangezogen Hilfsbegründungen einzugehen.Bei all diesen Ausführungen übersieht der Revisionsrekurswerber, dass der vom Revisionsrekurs herangezogene und in Wahrheit allein zum Tragen kommende Abweisungsgrund in der von den Parteien unbekämpft getroffenen Feststellung liegt, dass die von der Antragsgegnerin während der Ehe von ihrem Vater übernommenen Liegenschaften auf Drängen des Antragstellers, also jedenfalls mit seiner Zustimmung noch vor Scheidung der Ehe den gemeinsamen Kindern übergeben wurden. Zutreffend ist das Rekursgericht daher zu dem Ergebnis gelangt, dass damit die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der von der Antragsgegnerin den Kindern übertragenen Liegenschaften in eine allfällige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse fehlen (Paragraph 91, Absatz eins, EheG). Da der Bestand sonstiger ehelicher Ersparnisse oder ehelichen Gebrauchsvermögens vom Antragsteller nicht behauptet wurde und solche Werte auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, besteht keine Möglichkeit, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung an den Antragsteller im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, EheG aufzuerlegen. Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs als unberechtigt, wobei es nicht erforderlich ist, auf die übrigen Ausführungen und damit auf die vom Rekursgericht zusätzlich herangezogen Hilfsbegründungen einzugehen.
Es musste daher dem Revisionsrekurs der Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.