Begründung:
Die Klägerin beteiligte sich in der Erwartung, daß ihre Ehe mit dem Sohn der Beklagten fortbestehen und das Haus ihr und ihrer Familie als Wohnung dienen und später von den Beklagten übergeben werde, mit insgesamt S 331.852,90 an den Kosten des Innenausbaus der ehelichen Wohnung in dem ihren ehemaligen Schwiegereltern gehörigen Haus. Nach ca. 2 1/2 Jahren Benützung zog sie infolge Zerrüttung der Ehe aus der Ehewohnung aus; die Ehe wurde aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden.
Sie begehrt von den Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages, weil durch die Auflösung der Ehe die Erreichung des Zweckes unmöglich geworden sei. Die Beklagten zögen aus den Investitionen Nutzen; sie seien um diesen Betrag bereichert.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 298.667,61 sA zu und wies das Mehrbegehren von S 33.185,29 sA ab.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Seiten nicht Folge und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Frage der Bemessung des Bereicherungsanspruches bei teilweiser Zweckverfehlung einer Leistung die Judikatur des OGH nicht einheitlich sei. Teilweise werde die Ansicht vertreten, daß der Kondiktionsanspruch auch dann nicht zu kürzen sei, wenn der Zweck der Leistung erst später (z.B. nach einigen Jahren aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft) wegfalle (SZ 61/76); teilweise sei entschieden worden, daß der Geschäftszweck nur bezüglich eines die Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens wegfalle und nur mehr der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden könne (EFSlg 38.656, MietSlg 35.269, JBl 1988, 253). Das Berufungsgericht schloß sich letzterer Meinung an, weil es unbillig sei, dem Kondiktionsgläubiger den Ersatz des gesamten im Leistungszeitpunkt verschafften Nutzens zuzusprechen, obwohl dieser an den Vorteilen seiner Leistung (z.B. durch Benützung der Ehewohnung während der Dauer der Ehe) eine zeitlang teilgehabt habe und durch den Gebrauch eine Minderung des im Leistungszeitpunkt bestandenen Nutzens eingetreten sei. Zur Beurteilung des im Zeitpunkt des Eintrittes der Vereitelung des Leistungszwecks verbleibenden Restnutzens erschien es den Vorinstanzen sachgerecht, den Restnutzen nach dem Verhältnis der Gesamtnutzungsdauer einer geleisteten Sache zur bereits verstrichenen Nutzungszeit unter Anwendung des § 273 ZPO zu ermitteln. Unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Nutzungsdauer der mit den Geldmitteln der Klägerin bewirkten Investitionen im Haus der Beklagten von ungefähr 25 Jahren und die tatsächliche Nutzung dieser Verbesserungen durch die Klägerin selbst während ca. 2 1/2 Jahren hielt es den vom Erstgericht mit 9/10-tel des ursprünglichen Aufwandes gemäß § 273 ZPO festgesetzten Restnutzen für zutreffend.Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Seiten nicht Folge und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil zur Frage der Bemessung des Bereicherungsanspruches bei teilweiser Zweckverfehlung einer Leistung die Judikatur des OGH nicht einheitlich sei. Teilweise werde die Ansicht vertreten, daß der Kondiktionsanspruch auch dann nicht zu kürzen sei, wenn der Zweck der Leistung erst später (z.B. nach einigen Jahren aufrechter Ehe oder Lebensgemeinschaft) wegfalle (SZ 61/76); teilweise sei entschieden worden, daß der Geschäftszweck nur bezüglich eines die Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens wegfalle und nur mehr der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden könne (EFSlg 38.656, MietSlg 35.269, JBl 1988, 253). Das Berufungsgericht schloß sich letzterer Meinung an, weil es unbillig sei, dem Kondiktionsgläubiger den Ersatz des gesamten im Leistungszeitpunkt verschafften Nutzens zuzusprechen, obwohl dieser an den Vorteilen seiner Leistung (z.B. durch Benützung der Ehewohnung während der Dauer der Ehe) eine zeitlang teilgehabt habe und durch den Gebrauch eine Minderung des im Leistungszeitpunkt bestandenen Nutzens eingetreten sei. Zur Beurteilung des im Zeitpunkt des Eintrittes der Vereitelung des Leistungszwecks verbleibenden Restnutzens erschien es den Vorinstanzen sachgerecht, den Restnutzen nach dem Verhältnis der Gesamtnutzungsdauer einer geleisteten Sache zur bereits verstrichenen Nutzungszeit unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO zu ermitteln. Unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Nutzungsdauer der mit den Geldmitteln der Klägerin bewirkten Investitionen im Haus der Beklagten von ungefähr 25 Jahren und die tatsächliche Nutzung dieser Verbesserungen durch die Klägerin selbst während ca. 2 1/2 Jahren hielt es den vom Erstgericht mit 9/10-tel des ursprünglichen Aufwandes gemäß Paragraph 273, ZPO festgesetzten Restnutzen für zutreffend.
Die Teilabweisung erwuchs in Rechtskraft.
Gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren gänzlich abzuweisen; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.