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Entscheidung 8 Ob 66/05x×

Entscheidung 8 Ob 66/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob66/05x

Entscheidungsdatum

21.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Kurt F*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Peter Wilhelm S*****, wider die beklagte Partei Margarete S*****, vertreten durch Dr. Wulf Gordian Hauser, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Anfechtung und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2005, GZ 3 R 173/04i-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht traf die Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0064178), der Beklagten und ihrem Bruder (über dessen Vermögen in der Folge der Konkurs eröffnet worden war) sei bei Abschluss des mit 1. 7. 1996 datierten Mietvertrages bewusst gewesen, dass der Mietvertrag eine Benachteiligung der Pfandgläubigerin bewirken könne; der Beklagten sei die Benachteiligungsabsicht ihres Bruders bekannt gewesen. Diese Feststellung gründete das Erstgericht auf eine Reihe ausführlich dargestellter Indizien.

Rechtliche Beurteilung

Der in der außerordentlichen Revision gerügte Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.

Das Erstgericht stellte überdies - wenngleich im Rahmen der Beweiswürdigung - fest, dass sowohl der Beklagten als auch ihrem Bruder bekannt war, dass die Pfandgläubigerin durch die unüblichen Konditionen des Mietvertrages und die dadurch bewirkte Entwertung der Liegenschaft geschädigt (somit in ihrer Befriedigung zumindest beeinträchtigt) werde. Diese festgestellte Absicht ist als Benachteiligungsabsicht im Sinne des Paragraph 28, KO zu beurteilen vergleiche dazu ÖBA 1991, 826 [Koziol] = SZ 64/37 uva).

Textnummer

E78177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00066.05X.0721.000

Im RIS seit

20.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050721_OGH0002_0080OB00066_05X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung