[11] Der Rekurs ist zulässig, weil die Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts teilweise einer Klarstellung und Korrektur bedarf. Im Ergebnis ist der Rekurs jedoch nicht berechtigt.
[12] 1. Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, dass dem Kläger nicht die Beweislast für die Kausalität der Schutzgesetzverletzung durch die Beklagte auferlegt werden dürfe. Auf die Frage der Kausalität zielt die Begründung des Berufungsgerichts jedoch nicht ab.
[13] Wird – wie hier – ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen (RS0112234).
[14] Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 10 Ob 16/23k [Rz 42 ff] darauf hingewiesen, dass ein Schadenseintritt ungeachtet des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu verneinen wäre, wenn das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach (vgl auch 10 Ob 27/23b [Rz 26]; 6 Ob 155/22w [Rz 52]; 6 Ob 197/23y [Rz 16]; 8 Ob 10/24i [Rz 3] ua). Es bedarf demnach Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger das Fahrzeug gekauft hätte, hätte er gewusst, dass es sich bei der vorhandenen Software um ein verbotenes Konstruktionselement handelte, und ob der Kläger die vom EuGH in der Rs C-100/21 angesprochene (objektive) Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und es dennoch erworben hätte. Das Fehlen entsprechender Feststellungen bedeutet, dass noch nicht beurteilt werden kann, ob ein Schaden eingetreten ist, was einer Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch entgegensteht (10 Ob 16/23k [Rz 42 ff]; 5 Ob 159/23b [Rz 12]; 7 Ob 83/23s [Rz 19] ua). [14] Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu 10 Ob 16/23k [Rz 42 ff] darauf hingewiesen, dass ein Schadenseintritt ungeachtet des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu verneinen wäre, wenn das den objektiven Verkehrserwartungen nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach vergleiche auch 10 Ob 27/23b [Rz 26]; 6 Ob 155/22w [Rz 52]; 6 Ob 197/23y [Rz 16]; 8 Ob 10/24i [Rz 3] ua). Es bedarf demnach Feststellungen, aus denen sich ergibt, ob der Kläger das Fahrzeug gekauft hätte, hätte er gewusst, dass es sich bei der vorhandenen Software um ein verbotenes Konstruktionselement handelte, und ob der Kläger die vom EuGH in der Rs C-100/21 angesprochene (objektive) Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs in Kauf genommen und es dennoch erworben hätte. Das Fehlen entsprechender Feststellungen bedeutet, dass noch nicht beurteilt werden kann, ob ein Schaden eingetreten ist, was einer Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch entgegensteht (10 Ob 16/23k [Rz 42 ff]; 5 Ob 159/23b [Rz 12]; 7 Ob 83/23s [Rz 19] ua).
[15] Gegen diese gefestigte Rechtsprechung führt der Rekurs keine neuen Aspekte ins Treffen.
[16] Die Frage, ob die vom Berufungsgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner zutreffenden Rechtsauffassung tatsächlich notwendig ist, ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0042179).
[17] 2. Im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung der Schadenshöhe ist festzuhalten, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der im Fall des Ankaufs eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu ersetzende Betrag, sofern die Wertminderung nicht exakt festgestellt wird, vom Gericht im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen wäre (RS0134498). [17] 2. Im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung der Schadenshöhe ist festzuhalten, dass nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der im Fall des Ankaufs eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung zu ersetzende Betrag, sofern die Wertminderung nicht exakt festgestellt wird, vom Gericht im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO nach freier Überzeugung innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen wäre (RS0134498).
[18] Der Überlegung des Berufungsgerichts, dass das Klagsfahrzeug im Fall der bloß hypothetischen Entziehung der Zulassung einen höheren Wertverlust erleiden könnte, ist zu entgegnen, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht behalten müsste. Wenn er es bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte, stünde ihm auch der Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung zur Verfügung, der den unionsrechtlichen Vorschriften, die ohnehin gegen den (Weiter-)Betrieb eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs sprechen, noch effektiver zur Durchsetzung verhelfen würde (9 Ob 2/23v [Rz 22]; vgl auch 8 Ob 90/22a [Rz 25]). [18] Der Überlegung des Berufungsgerichts, dass das Klagsfahrzeug im Fall der bloß hypothetischen Entziehung der Zulassung einen höheren Wertverlust erleiden könnte, ist zu entgegnen, dass der Kläger sein Fahrzeug nicht behalten müsste. Wenn er es bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte, stünde ihm auch der Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung zur Verfügung, der den unionsrechtlichen Vorschriften, die ohnehin gegen den (Weiter-)Betrieb eines mit unzulässiger Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs sprechen, noch effektiver zur Durchsetzung verhelfen würde (9 Ob 2/23v [Rz 22]; vergleiche auch 8 Ob 90/22a [Rz 25]).
[19] 3. Zur Berücksichtigung im weiteren Verfahren ist zudem auf die nunmehr ständige Rechtsprechung hinzuweisen, dass das theoretische Risiko eines Zulassungsentzugs bereits in die Bemessung des Schadenersatzes einfließt. Aufgrund der Entscheidung des Erwerbers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs, es in seinem Vermögen zu behalten und nicht die nach österreichischem Recht mögliche Zug-um-Zug-Abwicklung, sondern den Ersatz des Minderwerts zu begehren, geht er das Risiko des Zulassungsentzugs vielmehr bewusst ein. Falls sich dieses Risiko in weiterer Folge verwirklicht, ist dies nicht zusätzlich zum bereits dadurch im Ankaufszeitpunkt geminderten Wert des Fahrzeugs ersatzfähig und rechtfertigt ein Feststellungsbegehren nicht (10 Ob 27/23b [Rz 44]; 8 Ob 90/22a [Rz 29]).
[20] 4. Der Ausspruch über die Kostentragung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. [20] 4. Der Ausspruch über die Kostentragung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.