Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß die Entscheidung in erster Linie von der Beantwortung der Frage abhängt, ob vom vereinbarten Formerfordernis der Schriftlichkeit konkludent abgegangen und aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleitet werden kann, daß eine konkludente Vereinbarung bezüglich der Einräumung eines Bestandrechtes an den klagegegenständlichen Räumlichkeiten zustandegekommen ist. Die Unterinstanzen hätten Ersteres, abweichend von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, zu Unrecht verneint, so daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich sei. Ob ein konkludentes Abgehen vom vereinbarten Formerfordernis der Schriftlichkeit möglich ist, wurde vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich beantwortet; es wurde von ihm für den vorliegenden Fall jedoch implicit - durch die offensichtliche Übernahme der erstgerichtlichen Beurteilung in diesem Punkt (s. S 12 f des Ersturteils) - verneint. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die auch von der Lehre geteilt wird: Von der vereinbarten Form können die Parteien jederzeit einvernehmlich abgehen, und zwar nicht nur durch eine ausdrückliche Abänderungsvereinbarung, sondern auch durch einvernehmliches Nichteinhalten, also durch zusätzliche formlose Abreden in der zu beweisenden Absicht, dennoch vertragliche Bindung zu erzeugen (JBl 1956, 405; 1975, 369 uva; zuletzt VersRSch 1988, 200; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 257; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 884, ders., JBl 1980, 236).Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß die Entscheidung in erster Linie von der Beantwortung der Frage abhängt, ob vom vereinbarten Formerfordernis der Schriftlichkeit konkludent abgegangen und aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleitet werden kann, daß eine konkludente Vereinbarung bezüglich der Einräumung eines Bestandrechtes an den klagegegenständlichen Räumlichkeiten zustandegekommen ist. Die Unterinstanzen hätten Ersteres, abweichend von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, zu Unrecht verneint, so daß die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich sei. Ob ein konkludentes Abgehen vom vereinbarten Formerfordernis der Schriftlichkeit möglich ist, wurde vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich beantwortet; es wurde von ihm für den vorliegenden Fall jedoch implicit - durch die offensichtliche Übernahme der erstgerichtlichen Beurteilung in diesem Punkt (s. S 12 f des Ersturteils) - verneint. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die auch von der Lehre geteilt wird: Von der vereinbarten Form können die Parteien jederzeit einvernehmlich abgehen, und zwar nicht nur durch eine ausdrückliche Abänderungsvereinbarung, sondern auch durch einvernehmliches Nichteinhalten, also durch zusätzliche formlose Abreden in der zu beweisenden Absicht, dennoch vertragliche Bindung zu erzeugen (JBl 1956, 405; 1975, 369 uva; zuletzt VersRSch 1988, 200; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 257; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 884,, ders., JBl 1980, 236).
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Ansicht abzugehen. Das Argument des Erstgerichts, die Vernachlässigung der Form müsse bewußt erfolgen und dies könne bei einer stillschweigenden Vertragsänderung nicht angenommen werden, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, daß ein Vertrag nur dann zustandekommt, ausgedehnt oder abgeändert wird, wenn beide Teile dies wollen, doch kann dies auch stillschweigend geschehen, wenn das Verhalten der Vertragsteile unter Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten nur den zwingenden Schluß zuläßt, sie hätten den Vertrag abschließen, erweitern oder abändern wollen (JBl 1989, 722 uva). Es wurde daher auch angenommen, daß die Überlassung weiterer Räume an einen Mieter im Zweifel nicht als Prekarium, sondern als Ausdehnung des Bestandverhältnisses anzusehen ist (EvBl 1959/203 ua).
Im vorliegenden Vertrag wurde nicht nur vereinbart, daß Änderungen der Schriftform bedürfen, sondern es sollte das Formerfordernis noch dadurch verstärkt werden, daß auch für die Vereinbarung des Abgehens von ihm Schriftlichkeit erforderlich ist. Die Frage, ob ein formloses Abgehen vom vereinbarten Erfordernis der Schriftlichkeit auch dann möglich ist, wenn ausdrücklich auch für die Vereinbarung des Abgehens vom Erfordernis der Schriftlichkeit Schriftform vereinbart wurde, ist - soweit ersichtlich - bisher vom Obersten Gerichtshof nur einmal, und zwar für den Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung, in der Entscheidung vom 19.9.1974, 7 Ob 101/74, MietSlg. 26.063, untersucht und bejaht worden. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Vertrag war vereinbart, daß eine neue Vereinbarung bei Nichteinhaltung der Schriftform nichtig sein solle und daß auf die schriftliche Form auch einverständlich nicht verzichtet werden könne. Der Oberste Gerichtshof hielt schon damals mit Recht eine derartige vertragliche Bindung für die Zukunft für unzulässig. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit läßt eine derartige Selbstbindung der Parteien mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu; aus ihm ist vielmehr abzuleiten, daß die Parteien wie auch sonst, wenn sie eine bestimmte Form vereinbart haben, vor deren Erfüllung sie nicht gebunden sein wollten (§ 884 ABGB), an die zunächst getroffene Vereinbarung der Unwirksamkeit allfälliger neuer Vereinbarungen und an den Verzicht auf eine einverständliche Abänderung im Falle einer späteren gegenteiligen Willensübereinstimmung nicht gebunden sind. Die Vereinbarung, daß nicht formgerecht geschlossene Abänderungen unwirksam sein sollten und daß auf die Schriftform auch einverständlich nicht verzichtet werden könne, kann nicht verhindern, daß die Parteien auch von dieser Vereinbarung einverständlich wieder abgehen können. Allerdings muß derjenige, der eine solche Abänderung behauptet, den Beweis erbringen, daß der Vertragspartner auch ohne Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein wollte.Im vorliegenden Vertrag wurde nicht nur vereinbart, daß Änderungen der Schriftform bedürfen, sondern es sollte das Formerfordernis noch dadurch verstärkt werden, daß auch für die Vereinbarung des Abgehens von ihm Schriftlichkeit erforderlich ist. Die Frage, ob ein formloses Abgehen vom vereinbarten Erfordernis der Schriftlichkeit auch dann möglich ist, wenn ausdrücklich auch für die Vereinbarung des Abgehens vom Erfordernis der Schriftlichkeit Schriftform vereinbart wurde, ist - soweit ersichtlich - bisher vom Obersten Gerichtshof nur einmal, und zwar für den Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung, in der Entscheidung vom 19.9.1974, 7 Ob 101/74, MietSlg. 26.063, untersucht und bejaht worden. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Vertrag war vereinbart, daß eine neue Vereinbarung bei Nichteinhaltung der Schriftform nichtig sein solle und daß auf die schriftliche Form auch einverständlich nicht verzichtet werden könne. Der Oberste Gerichtshof hielt schon damals mit Recht eine derartige vertragliche Bindung für die Zukunft für unzulässig. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit läßt eine derartige Selbstbindung der Parteien mit unwiderruflicher Wirkung für die Zukunft nicht zu; aus ihm ist vielmehr abzuleiten, daß die Parteien wie auch sonst, wenn sie eine bestimmte Form vereinbart haben, vor deren Erfüllung sie nicht gebunden sein wollten (Paragraph 884, ABGB), an die zunächst getroffene Vereinbarung der Unwirksamkeit allfälliger neuer Vereinbarungen und an den Verzicht auf eine einverständliche Abänderung im Falle einer späteren gegenteiligen Willensübereinstimmung nicht gebunden sind. Die Vereinbarung, daß nicht formgerecht geschlossene Abänderungen unwirksam sein sollten und daß auf die Schriftform auch einverständlich nicht verzichtet werden könne, kann nicht verhindern, daß die Parteien auch von dieser Vereinbarung einverständlich wieder abgehen können. Allerdings muß derjenige, der eine solche Abänderung behauptet, den Beweis erbringen, daß der Vertragspartner auch ohne Erfüllung der vereinbarten Form gebunden sein wollte.
Gleiches muß auch dann gelten, wenn - wie hier - die Schriftform auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit vereinbart wurde und das Abgehen nicht ausdrücklich, sondern nur stillschweigend erfolgte, sofern das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles den Schluß zuläßt, die Parteien hätten auf diese Form verzichten und den Vertrag stillschweigend ändern (hier erweitern) wollen.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Es besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß der von den Streitteilen geschlossene Bestandvertrag durch schlüssiges Verhalten seit 1979/1980 auch auf die streitgegenständlichen Räume ausgedehnt wurde. Die Buchhaltung der klagenden Partei rechnete im Auftrag des Vorstands bereits seit 1979 die streitgegenständlichen Räume bei der Betriebskostenabrechnung dem Beklagten zu, der bereits 1980 in einem Schreiben betreffend die Betriebskostenabrechnung ausdrücklich auf die Benützung dieser Räumlichkeiten durch ihn hinwies. Später wurden von Dienstnehmern der klagenden Partei in diesen Räumen Stellagen für den Beklagten montiert, die für ein Aktenlager geeignet waren. Die klagende Partei hat durch sieben Jahre die ihr bekannte Benützung durch den Beklagten widerspruchslos geduldet, sie hat darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 29.7.1982 (Beilage ./2) auch ausdrücklich den derzeitigen Umfang des Bestandverhältnisses anerkannt.Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Es besteht kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß der von den Streitteilen geschlossene Bestandvertrag durch schlüssiges Verhalten seit 1979 aus 1980, auch auf die streitgegenständlichen Räume ausgedehnt wurde. Die Buchhaltung der klagenden Partei rechnete im Auftrag des Vorstands bereits seit 1979 die streitgegenständlichen Räume bei der Betriebskostenabrechnung dem Beklagten zu, der bereits 1980 in einem Schreiben betreffend die Betriebskostenabrechnung ausdrücklich auf die Benützung dieser Räumlichkeiten durch ihn hinwies. Später wurden von Dienstnehmern der klagenden Partei in diesen Räumen Stellagen für den Beklagten montiert, die für ein Aktenlager geeignet waren. Die klagende Partei hat durch sieben Jahre die ihr bekannte Benützung durch den Beklagten widerspruchslos geduldet, sie hat darüber hinaus in ihrem Schreiben vom 29.7.1982 (Beilage ./2) auch ausdrücklich den derzeitigen Umfang des Bestandverhältnisses anerkannt.
Auf all dies hat auch das Erstgericht zutreffend hingewiesen (S. 12), doch hat es die unrichtige Schlußfolgerung gezogen, daß eine Erweiterung des Bestandvertrages auf die gegenständlichen Räumlichkeiten dennoch verneint werden müsse, weil es entgegen der ihr bekannten oberstgerichtlichen Rechtsprechung wegen der vereinbarten Schriftform einen bewußten Formverzicht durch konkludentes Verhalten und damit eine stillschweigende Vertragserweiterung als nicht möglich ansah.
Eine konkludente Vertragsausdehnung ist jedoch, wie bereits oben dargelegt, trotz vereinbarter Schriftform für Vertragsänderungen möglich, gleichgültig wie die Formabrede gefaßt ist, sofern es sich nur um eine beiderseits gewollte Übereinkunft handelt. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, denn die Streitteile haben bereits Anfang 1979 anläßlich des Einzugs des Beklagten trotz der Formabrede bewußt mündliche Vereinbarungen hinsichtlich des Raums für die Aktenablage getroffen und somit bereits damals zu erkennen gegeben, daß sie vom Formerfordernis der Schriftlichkeit trotz der Vereinbarung, daß auch für das Abgehen hievon Schriftform notwendig ist, abgehen wollten. Der Bestandvertrag wurde daher stillschweigend auch auf die klagegegenständlichen Räume erweitert. Das Begehren der klagenden Partei auf Räumung wegen titelloser Benützung durch den Beklagten ist somit unberechtigt. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb im klagsabweisenden Sinn abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.