Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Oktober 1985, 7 Cg 184/85, wurde das gegen die GÖ-WA Handelsgesellschaft mbH, Textilgroßhandel erhobene auf Zahlung von DM 30.975,42 sA gerichtete Klagebegehren Kurt B*** abgewiesen.
Der am 14. April 1986 von Kurt B*** gestellte Antrag, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des Verfahrens 7 Cg 184/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zu bewilligen wurde abgewiesen (Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juni 1986, 7 Nc 2/86). Der von Kurt B*** dagegen erhobene Rekurs an das Oberlandesgericht Graz blieb erfolglos. Auch ein am 18. September 1986 gestellter, auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Erhebung der genannten Wiederaufnahmsklage gerichteter Antrag Kurt B*** wurde rechtskräftig angewiesen (7 Nc 6/86 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz). Mit Beschluß vom 1. April 1987 wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz einen weiteren Antrag des ehemaligen Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage hinsichtlich des Verfahrens 7 Cg 184/85, der am 27. Oktober 1986 gestellt worden war, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dem dagegen von Kurt B*** erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Graz nicht Folge (Beschluß vom 26. Juni 1987, 4 R 124/87-12). In dem an das Oberlandesgericht Graz, 4. Zivilsenat, gerichteten Schreiben vom 5. August 1987 erklärte Kurt B*** unter Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 26. Juni 1987, 4 R 124/87-12, "neuerlich einen Ablehnungsantrag gegen den 4. Senat des Oberlandesgerichtes Graz zu stellen, weil die Begründung dieses Beschlusses nur die subjektive Meinung des Erstgerichtes wiedergebe und sein Vorbringen hinsichtlich der Beweise, die er dem Gericht zu liefern in der Lage sei, nicht zugelassen worden sei."
Mit Beschluß vom 11. September 1987, Jv 15.347-17d/87-3, wies das Oberlandesgerichtes Graz diesen Ablehnungsantrag als unzulässig zurück. Gegen den bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz sei ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 528 ZPO nicht zulässig. Der Beschluß des Rekursgerichtes sei somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft könnten aber Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (Fasching, Lehrbuch Rdz 162). Jede andere Auffassung führte zu dem systemwidrigen Ergebnis, daß eine rechtskräftige Entscheidung bloß im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens, nämlich durch einen späteren Ablehnungsantrag in Verbindung mit dessen rechtskräftiger Stattgebung beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten sei und selbst eine solche nicht auf einen Ablehnungsgrund gestützt werden könne (Fasching aaO, Rdz 2046). Letzteres ergäbe sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 529 Abs 1 Z 1 ZPO, der im Gegensatz zu § 477 Abs 1 Z 1 ZPO den rechtskräftig abgelehnten Richter nicht erwähne, was auch gerechtfertigt erscheine, weil dieser Nichtigkeitsgrund in der Regel bereits im Hauptverfahren bekannt gewesen sei und in diesem mit ordentlichem Rechtsmittel habe geltend gemacht werden können (Fasching aaO, Rdz 2046). Soweit es sich - wie hier - um Richter handle, deren Entscheidung nicht mehr mit ordentlichem Rechtsmittel anfechtbar sei, treffe diese Auffassung allerdings nicht zu. Hier handle es sich jedoch nach herrschender Meinung um eine gewollte Regelungslücke (Fasching aaO, Rdz 2046).Mit Beschluß vom 11. September 1987, Jv 15.347-17d/87-3, wies das Oberlandesgerichtes Graz diesen Ablehnungsantrag als unzulässig zurück. Gegen den bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz sei ein weiteres Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, ZPO nicht zulässig. Der Beschluß des Rekursgerichtes sei somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft könnten aber Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (Fasching, Lehrbuch Rdz 162). Jede andere Auffassung führte zu dem systemwidrigen Ergebnis, daß eine rechtskräftige Entscheidung bloß im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens, nämlich durch einen späteren Ablehnungsantrag in Verbindung mit dessen rechtskräftiger Stattgebung beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO vorbehalten sei und selbst eine solche nicht auf einen Ablehnungsgrund gestützt werden könne (Fasching aaO, Rdz 2046). Letzteres ergäbe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, der im Gegensatz zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO den rechtskräftig abgelehnten Richter nicht erwähne, was auch gerechtfertigt erscheine, weil dieser Nichtigkeitsgrund in der Regel bereits im Hauptverfahren bekannt gewesen sei und in diesem mit ordentlichem Rechtsmittel habe geltend gemacht werden können (Fasching aaO, Rdz 2046). Soweit es sich - wie hier - um Richter handle, deren Entscheidung nicht mehr mit ordentlichem Rechtsmittel anfechtbar sei, treffe diese Auffassung allerdings nicht zu. Hier handle es sich jedoch nach herrschender Meinung um eine gewollte Regelungslücke (Fasching aaO, Rdz 2046).
Schon aus diesen Erwägungen erweise sich der Ablehnungsantrag - der im übrigen auch inhaltlich unbegründet
sei - als unzulässig.
Am 1. Oktober 1987 langte beim Oberlandesgericht Graz der mit 30. September 1987 datierte Schriftsatz Kurt B*** ein, in dem er erklärt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. September 1987, Jv 15.347-17d/87-3, "Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 529 ZPO" zu erheben "bzw. die Gewährung von Verfahrenshilfe zwecks Beigebung eines Rechtsanwaltes zum Einbringen der Nichtigkeitsklage gemäß § 529 ZPO" zu beantragen. Nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (§§ 84, 85 ZPO) legte Kurt B*** seinen Schriftsatz fristgerecht mit der weiteren Erklärung wieder vor, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. September 1987 Rekurs erheben zu wollen; gegen den "Rekursbeschluß" 4 R 124/87 beabsichtige er mit "Nichtigkeitsklage" vorzugehen. Es ist daher davon auszugehen, daß der vorliegende Schriftsatz Kurt B*** als Rekurs gegen die Zurückweisung des von ihm erhobenen Ablehnungsantrag aufzufassen ist.Am 1. Oktober 1987 langte beim Oberlandesgericht Graz der mit 30. September 1987 datierte Schriftsatz Kurt B*** ein, in dem er erklärt, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. September 1987, Jv 15.347-17d/87-3, "Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 529, ZPO" zu erheben "bzw. die Gewährung von Verfahrenshilfe zwecks Beigebung eines Rechtsanwaltes zum Einbringen der Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, ZPO" zu beantragen. Nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (Paragraphen 84, 85, ZPO) legte Kurt B*** seinen Schriftsatz fristgerecht mit der weiteren Erklärung wieder vor, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 11. September 1987 Rekurs erheben zu wollen; gegen den "Rekursbeschluß" 4 R 124/87 beabsichtige er mit "Nichtigkeitsklage" vorzugehen. Es ist daher davon auszugehen, daß der vorliegende Schriftsatz Kurt B*** als Rekurs gegen die Zurückweisung des von ihm erhobenen Ablehnungsantrag aufzufassen ist.