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Entscheidung 8 Ob 668/90×

Entscheidung 8 Ob 668/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob668/90

Entscheidungsdatum

29.11.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** V*** UND F*** GesmbH, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 10, vertreten durch Dr. Richard Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl B***, selb. Versicherungsagent, 4050 Traun, Unterer Flözerweg 25 F, wegen S 13.568,58 s.A. infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 15. Mai 1990, GZ 1 R 216/90-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 18. Dezember 1989, GZ 2 C 3197/89t-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei erhob gegenüber dem Beklagten Klage auf Zahlung von S 13.568,58 s.A., weil er diesen Betrag auf seinem Provisionskonto als selbständiger Handelsvertreter überzogen habe. Zufolge Einrede des Beklagten wies das Erstgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

In ihrem gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel vertritt die klagende Partei den Standpunkt, dieser Rekurs sei im Hinblick auf die von der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängige Ausnahmeregelung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig und diese Voraussetzungen lägen hier vor.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dieser Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auch auf Fasching Lehrbuch2 Rz 2017/1 ausgesprochen (7 Ob 602/90; 6 Ob 638/90; 8 Ob 642/90), daß der Revisionsrekurs in Rechtssachen mit einem S 50.000,- nicht übersteigenden Wert als Streitgegenstand gegen klagezurückweisende Beschlüsse trotz der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen ist, weil der Oberste Gerichtshof auch bei einer Sachentscheidung nicht angerufen werden könnte (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Der erkennende Senat hält diese Rechtsprechung aufrecht.

Das somit unzulässige Rechtsmittel mußte daher zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E22463

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080OB00668.9.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19901129_OGH0002_0080OB00668_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung