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Entscheidung 8 Ob 67/01p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob67/01p

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der M*****, infolge der Revisionsrekurse 1.) der Gläubigerin Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, und 2.) der Gläubigerin Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, beide vertreten durch Prot. Fa. KR Hans P. W*****, dieser vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. Jänner 2001, 1.) zu GZ 3 R 3/01k-52, und 2.) zu GZ 3 R 4/01g-53, mit denen die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 30. November 2000, 1.) zu GZ 3 S 368/00p-36, und 2.) zu GZ 3 S 368/00p-37, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 25. 8. 2000 wurde über das Vermögen der prot. Fa. Maria M***** vom Erstgericht das Konkursverfahren eröffnet. In weiterer Folge veranlasste es die Anmerkung der Konkurseröffnung einerseits beim Bezirksgericht Favoriten als Grundbuchsgericht im Grundbuch 1101 Favoriten ob der Liegenschaft 1901 (Wohnungseigentümergemeinschaft 1100 Wien, Wielandplatz 8) und andererseits durch das Bezirksgericht Döbling als Grundbuchsgericht im Grundbuch 01503 Heiligenstadt ob der Liegenschaft EZ 241 (Wohnungseigentümergemeinschaft 1190 Wien, Heiligenstädterstraße 81-87).

Beide Wohnungseigentümergemeinschaften meldeten dann am 3. 11. 2000 Konkursforderungen, und zwar einerseits über S 57.178,58 und andererseits über S 24.727,61 (jeweils Vorschreibungen für den Zeitraum vom 3. 1. 2000 bis 1. 10. 2000) an. Sie beantragten diese Forderungsanmeldung in den jeweiligen Grundbüchern hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin gehörenden mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteile gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG anzumerken.

Mit seinen Beschlüssen vom 30. 11. 2000 wies das Erstgericht diese Anträge zurück. Es stützte dies darauf, dass das Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG dem Forderungsberechtigten nur dann zukomme, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen 6 Monaten mit Klage geltend mache und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantrage. Die hier von den Wohnungseigentümergemeinschaften vorgenommenen Forderungsanmeldungen im Konkurs ersetzten jedoch nicht die Pfandrechtsklage.

Das Rekursgericht gab den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen mit den angefochtenen Entscheidungen nicht Folge. Es schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das "latent" bestehende gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG der Einklagung der Forderung bedürfe. Dieser stünde auch die Konkurseröffnung nicht entgegen, da es sich um ein Absonderungsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, KO handle. Eine ausdehnende Interpretation komme unter Bedachtnahme auf Paragraph 20, Litera b, GBG, wonach eine Anmerkung stets einer speziellen gesetzlichen Vorschrift bedürfe, nicht in Betracht.

Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob im Konkurs für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG die Forderungsanmeldung mit dem Antrag auf deren grundbücherlichen Anmerkung die Klagsführung ersetze, fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse der Gläubiger sind ungeachtet des den Obersten Gerichtshofes nicht bindenden Ausspruches des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. 12. 2000 zu 8 Ob 235/00t ausführlich dargestellt, warum die Forderungsanmeldung im Konkurs nicht die Klagsführung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ersetzt und daher auch eine Anmerkung im Grundbuch nicht in Betracht kommt.

Die Ausführungen in den Revisionsrekursen vermögen es nicht, neue Auspekte aufzuzeigen. Dass ungeachtet des eröffneten Konkurses hier eine Hypothekarklage zulässig ist, wurde in der genannten Entscheidung bereits klargestellt. Deren Form ist hier nicht entscheidungswesentlich. Auch dazu, dass bei der Realisierung des Bestandgeberpfandrechtes eine Forderungsanmeldung als ausreichend erachtet wurde, hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf das Vorbild der Hypothekarklage und die klare gesetzliche Vorgabe Stellung genommen. Insgesamt vermögen die Revisionsrekurse jedenfalls nicht Gründe aufzuzeigen, warum von der den Rekurswerbern bekannten Entscheidung zu 8 Ob 235/00t abzuweichen wäre.

Im Hinblick darauf kann vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht ausgegangen werden und waren die Revisionsrekurse zurückzuweisen.

Anmerkung

E61382 08A00661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00067.01P.0329.000

Dokumentnummer

JJT_20010329_OGH0002_0080OB00067_01P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung