Begründung:
Mit Beschluss vom 25. 8. 2000 wurde über das Vermögen der prot. Fa. Maria M***** vom Erstgericht das Konkursverfahren eröffnet. In weiterer Folge veranlasste es die Anmerkung der Konkurseröffnung einerseits beim Bezirksgericht Favoriten als Grundbuchsgericht im Grundbuch 1101 Favoriten ob der Liegenschaft 1901 (Wohnungseigentümergemeinschaft 1100 Wien, Wielandplatz 8) und andererseits durch das Bezirksgericht Döbling als Grundbuchsgericht im Grundbuch 01503 Heiligenstadt ob der Liegenschaft EZ 241 (Wohnungseigentümergemeinschaft 1190 Wien, Heiligenstädterstraße 81-87).
Beide Wohnungseigentümergemeinschaften meldeten dann am 3. 11. 2000 Konkursforderungen, und zwar einerseits über S 57.178,58 und andererseits über S 24.727,61 (jeweils Vorschreibungen für den Zeitraum vom 3. 1. 2000 bis 1. 10. 2000) an. Sie beantragten diese Forderungsanmeldung in den jeweiligen Grundbüchern hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin gehörenden mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteile gemäß § 13c Abs 4 WEG anzumerken.Beide Wohnungseigentümergemeinschaften meldeten dann am 3. 11. 2000 Konkursforderungen, und zwar einerseits über S 57.178,58 und andererseits über S 24.727,61 (jeweils Vorschreibungen für den Zeitraum vom 3. 1. 2000 bis 1. 10. 2000) an. Sie beantragten diese Forderungsanmeldung in den jeweiligen Grundbüchern hinsichtlich der der Gemeinschuldnerin gehörenden mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteile gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG anzumerken.
Mit seinen Beschlüssen vom 30. 11. 2000 wies das Erstgericht diese Anträge zurück. Es stützte dies darauf, dass das Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 4 WEG dem Forderungsberechtigten nur dann zukomme, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen 6 Monaten mit Klage geltend mache und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantrage. Die hier von den Wohnungseigentümergemeinschaften vorgenommenen Forderungsanmeldungen im Konkurs ersetzten jedoch nicht die Pfandrechtsklage.Mit seinen Beschlüssen vom 30. 11. 2000 wies das Erstgericht diese Anträge zurück. Es stützte dies darauf, dass das Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG dem Forderungsberechtigten nur dann zukomme, wenn er die Forderung samt dem Pfandrecht binnen 6 Monaten mit Klage geltend mache und die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantrage. Die hier von den Wohnungseigentümergemeinschaften vorgenommenen Forderungsanmeldungen im Konkurs ersetzten jedoch nicht die Pfandrechtsklage.
Das Rekursgericht gab den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen mit den angefochtenen Entscheidungen nicht Folge. Es schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das "latent" bestehende gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG der Einklagung der Forderung bedürfe. Dieser stünde auch die Konkurseröffnung nicht entgegen, da es sich um ein Absonderungsrecht nach § 11 Abs 1 KO handle. Eine ausdehnende Interpretation komme unter Bedachtnahme auf § 20 lit b GBG, wonach eine Anmerkung stets einer speziellen gesetzlichen Vorschrift bedürfe, nicht in Betracht.Das Rekursgericht gab den gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen mit den angefochtenen Entscheidungen nicht Folge. Es schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das "latent" bestehende gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG der Einklagung der Forderung bedürfe. Dieser stünde auch die Konkurseröffnung nicht entgegen, da es sich um ein Absonderungsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, KO handle. Eine ausdehnende Interpretation komme unter Bedachtnahme auf Paragraph 20, Litera b, GBG, wonach eine Anmerkung stets einer speziellen gesetzlichen Vorschrift bedürfe, nicht in Betracht.
Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob im Konkurs für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 4 WEG die Forderungsanmeldung mit dem Antrag auf deren grundbücherlichen Anmerkung die Klagsführung ersetze, fehle.Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Rekursgericht als zulässig, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob im Konkurs für das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG die Forderungsanmeldung mit dem Antrag auf deren grundbücherlichen Anmerkung die Klagsführung ersetze, fehle.