Entscheidung 8 Ob 67/06w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Gerhard H*****, vertreten durch Dr. Simon Tonini, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen 360.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. März 2006, GZ 4 R 53/06k-52, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten als Bürgen für den Akzeptanten unterfertigte Wechsel entspricht sämtlichen Gültigkeitserfordernissen des Art 1 WG. Die außerordentliche Revision zeigt nicht auf, warum der vollständig ausgefüllte Wechsel ungültig sein soll. Sie behauptet lediglich unsubstanziiert, dass zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gültiger Wechsel vorliege, keine einheitliche Rechtsprechung bestehe. Die Klägerin machte einen im Wechselmandatsverfahren durchzusetzenden Anspruch aus dem Wechsel geltend. Dafür ist die Aufschlüsselung des Begehrens im Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht erforderlich, sondern nur der - hier gestellte - ausdrückliche und bestimmte Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages.Der vom Beklagten als Bürgen für den Akzeptanten unterfertigte Wechsel entspricht sämtlichen Gültigkeitserfordernissen des Artikel eins, WG. Die außerordentliche Revision zeigt nicht auf, warum der vollständig ausgefüllte Wechsel ungültig sein soll. Sie behauptet lediglich unsubstanziiert, dass zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gültiger Wechsel vorliege, keine einheitliche Rechtsprechung bestehe. Die Klägerin machte einen im Wechselmandatsverfahren durchzusetzenden Anspruch aus dem Wechsel geltend. Dafür ist die Aufschlüsselung des Begehrens im Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages nicht erforderlich, sondern nur der - hier gestellte - ausdrückliche und bestimmte Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages.
Anmerkung
E81398
8Ob67.06w
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
NZ 2007,89
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00067.06W.0619.000
Dokumentnummer
JJT_20060619_OGH0002_0080OB00067_06W0000_000