Begründung:
Die Erblasserin hinterließ drei aus ihrer ersten Ehe stammende Kinder, nämlich Veronika B***, Barbara B***-B*** und Thomas B*** sowie zwei minderjährige Kinder Ira und Dina aus zweiter Ehe mit Guido Z***. Mit Testament vom 10. Juni 1986 setzte sie ihre drei oben genannten Kinder aus erster Ehe zu Erben ein und beschränkte die Kinder aus zweiter Ehe auf den Pflichtteil. Die von den Kindern Thomas, Veronika und Barbara B*** zum gesamten Nachlaß abgegebenen bedingten Erbserklärungen wurden zu Gericht angenommen und ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Nach der Todfallsaufnahme war der letzte Wohnsitz der Erblasserin in 1190 Wien, Glanzinggasse 38, wo der Witwer und die beiden mj. Kinder aus der zweiten Ehe wohnhaft sind. Am 1. Juli 1987 verwehrte der Witwer der Gerichtskommission, die die Inventarisierung und Schätzung in der Wohnung in der Glanzinggasse 38 durchführen wollte, den Zutritt.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20. Juli 1987, ON 21, wurde die Schätzung der im Besitze der Erblasserin im Hause 1190 Wien, Glanzinggasse 38, befindlichen Nachlaßgegenstände unter Beiziehung des Gerichtsvollziehers angeordnet, der Gerichtskommissär wurde ersucht, nach Terminvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher die Schätzung, insbesondere der in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 1. Juli 1986 genannten Gegenstände vorzunehmen. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß den erbl. Kindern dabei Eintritt in das Haus zu gewähren sei (Punkt 1.). Für den Fall der Verweigerung des Eintrittes in die Wohnung wurde Guido Z*** die Verhängung einer Ordnungsstrafe in der Höhe von S 5.000,-- angedroht (Punkt 2.).
Gegen die Anordnung der Schätzung im Haus Glanzinggasse 38 unter Anwesenheit der erbl. Kinder aus erster Ehe, sowie die Androhung der Ordnungsstrafe richtete sich die Vorstellung des Rekurswerbers. Mit Beschluß vom 20. August 1987, ON 25, wies das Erstgericht die Vorstellung des Einschreiters hinsichtlich der Androhung einer Ordnungsstrafe zurück. Im übrigen wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben.
Das Erstgericht begründete diesen Beschluß damit, daß gegen die Androhung der Verhängung einer Ordnungsstrafe kein Rechtsmittel zulässig sei, und führte weiter aus, daß das Haus in der Glanzinggasse Nr. 38 bis zum Ableben der Erblasserin ungeachtet des Umstandes, daß diese die Absicht gehabt hat die häusliche Gemeinschaft aufzuheben, die gemeinsame Ehewohnung gewesen sei. Daß die Zuziehung der Erben bei der Inventarisierung notwendig sei, wurde nochmals betont.
Der Rekurs des Guido Z*** gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 25 blieb erfolglos.
Das Rekursgericht führte aus, der Rekurswerber erachte sich dadurch beschwert, daß das Erstgericht die Schätzung insbesondere auch von Fahrnissen der Erblasserin in der früheren Ehewohnung in 1190 Wien, Glanzinggasse 38, angeordnet habe. Daß die Errichtung eines Inventars erforderlich sei, stehe nicht in Frage (§ 92 AußStrG). Das Inventar müsse aber ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitze sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden habe, enthalten und den damaligen Wert und Beitrag desselben klar anzeigen (§ 97 Abs 1 AußStrG). Die Frage, inwieweit die Aufhebung der ehelichen (gemeint wohl: häuslichen) Gemeinschaft zwischen der Erblasserin und dem Rekurswerber tatsächlich durchgeführt wurde, könne derzeit auf sich beruhen. Der Rekurswerber habe in der von ihm erhobenen Vorstellung vom 19. August 1987, (ON 27/AS 75) ausgeführt, daß sich noch verschiedene zur Verlassenschaft gehörige Gegenstände in seiner Gewahrsame befinden, die "jederzeit (nach Vereinbarung eines Termins) bei mir geschätzt werden können .....". Auch in dem Rekurs gebe der Rekurswerber zu, daß noch gewisse Sachen in der Glanzinggasse 38 verblieben seien. Damit sei aber klargestellt, daß eine Schätzung und Inventarisierung von Gegenständen im Hause Glanzinggasse notwendig sei. Um welche Gegenstände es sich dabei handle, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme des Witwers auf die "angemessene" Zahl der Personen der Gerichtskommission bestehe nicht. Daß bei Schätzungen neben dem Gerichtskommissär auch Sachverständige anwesend sind, liege in der Natur der Sache. Die Kinder aus erster Ehe der Erblasserin hätten als Erben das Recht, bei der Schätzung von Nachlaßteilen im Zuge der Inventierung anwesend zu sein. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden - und werde im übrigen auch nicht behauptet -, daß es im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Rekurswerber und den Erben kommen würde.Das Rekursgericht führte aus, der Rekurswerber erachte sich dadurch beschwert, daß das Erstgericht die Schätzung insbesondere auch von Fahrnissen der Erblasserin in der früheren Ehewohnung in 1190 Wien, Glanzinggasse 38, angeordnet habe. Daß die Errichtung eines Inventars erforderlich sei, stehe nicht in Frage (Paragraph 92, AußStrG). Das Inventar müsse aber ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitze sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden habe, enthalten und den damaligen Wert und Beitrag desselben klar anzeigen (Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG). Die Frage, inwieweit die Aufhebung der ehelichen (gemeint wohl: häuslichen) Gemeinschaft zwischen der Erblasserin und dem Rekurswerber tatsächlich durchgeführt wurde, könne derzeit auf sich beruhen. Der Rekurswerber habe in der von ihm erhobenen Vorstellung vom 19. August 1987, (ON 27/AS 75) ausgeführt, daß sich noch verschiedene zur Verlassenschaft gehörige Gegenstände in seiner Gewahrsame befinden, die "jederzeit (nach Vereinbarung eines Termins) bei mir geschätzt werden können .....". Auch in dem Rekurs gebe der Rekurswerber zu, daß noch gewisse Sachen in der Glanzinggasse 38 verblieben seien. Damit sei aber klargestellt, daß eine Schätzung und Inventarisierung von Gegenständen im Hause Glanzinggasse notwendig sei. Um welche Gegenstände es sich dabei handle, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die rechtliche Möglichkeit einer Einflußnahme des Witwers auf die "angemessene" Zahl der Personen der Gerichtskommission bestehe nicht. Daß bei Schätzungen neben dem Gerichtskommissär auch Sachverständige anwesend sind, liege in der Natur der Sache. Die Kinder aus erster Ehe der Erblasserin hätten als Erben das Recht, bei der Schätzung von Nachlaßteilen im Zuge der Inventierung anwesend zu sein. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden - und werde im übrigen auch nicht behauptet -, daß es im Rahmen der Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Rekurswerber und den Erben kommen würde.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit mit dieser Entscheidung dem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 25 nicht Folge gegeben wurde, jedoch nur hinsichtlich der beiden letzten Sätze des Punktes 1. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 21, richtet sich der Revisionsrekurs des Gudio Z*** mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß im Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses ON 21 die nachstehenden Sätze zu entfallen haben: "Der Gerichtskommissär wird ersucht, nach Terminvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher die Schätzung insbesondere der in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 1. Juli 1986 genannten Gegenstände vorzunehmen. Den erblasserischen Kindern ist dabei Eintritt in das Haus zu gewähren."
Der Revisionsrekurswerber führt aus, für die Aufnahme einer beweglichen Sache in das Abhandlungsinventar sei der Besitz (die Gewahrsame) maßgebend. Besitz setze nicht nur ein tatsächliches Verhältnis voraus, sondern auch den Willen, eine Sache als die seinige innezuhaben. Hätten daher Ehegatten, wie im vorliegenden Falle, einverständlich beschlossen, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben, die vorhandenen Fahrnisse untereinander aufgeteilt und ein Teil die eheliche Wohnung mit dem überwiegenden Teil seiner Sachen verlassen, so hätten sie auch den gemeinschaftlichen Besitz aufgehoben, weil hiedurch der Wille, die Sachen des jeweils anderen als die ihrigen innezuhaben, nicht mehr vorhanden sei. Die Untergerichte hätten diese von ihm vorgebrachten Umstände aber nicht geprüft, sondern beharrten auf Grund rein formeller Gesichtspunkte ohne Prüfung der tatsächlichen Besitzlage auf der Schätzung und Inventarisierung von Sachen, die sich ausschließlich in seiner Gewahrsame und auch in seinem Eigentum befänden. Das Abhandlungsverfahren sei als außerstreitiges Verfahren zur geordneten Inbesitznahme der Verlassenschaft durch den oder die Erben bestimmt. In die Rechte Dritter könne hiebei nicht eingegriffen werden. Es seien daher Sachen, deren Zugehörigkeit zur Verlassenschaft strittig sind, nicht in das Verlassenschaftsinventar aufzunehmen. Die Trennung zwischen streitigem und außerstreitigem Verfahren sei ein Grundprinzip der österreichischen Verfahrensordnung, weil nur im streitigen Verfahren eine prozeßordnungsgemäße Klärung strittiger Sach- und Rechtsfragen möglich sei. Es liege aber auch Nullität vor, weil der Außerstreitrichter über eine auf den Rechtsweg gehörige Sache entschieden habe.