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Entscheidung 8 Ob 68/01k×

Entscheidung 8 Ob 68/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob68/01k

Entscheidungsdatum

12.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****AG, *****, vertreten durch Burger-Scheidlin, Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegen die beklagte Partei Ferdinand J*****, Selbständiger, ***** , vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,300.000, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. März 2000, GZ 5 R 194/99k-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen das Unterbleiben der Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen Dr. S*****. Den von ihm darin erblickten Mangel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint. Von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel können aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu Paragraph 503 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Dazu kommt, dass der Revisionswerber seinen Einwand inhaltlich damit begründet, dass das Berufungsgericht sein Vorbringen zum den Zeugen S***** betreffenden Beweisantrag unrichtig interpretiert hat. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes sei nämlich aus diesem Vorbringen der in der Berufung gegen die klagende Partei erhobene Vorwurf des "aktiven Verleitens zum Vertragsbruch" abzuleiten. Die Frage, ob die - nicht unvertretbare - Auslegung des Parteienvorbringens des Beklagten durch das Berufungsgericht zutrifft, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (9 Ob 299/00m; 9 Ob 72/00d uva). Da die Auslegung des maßgebenden Vobringens durch das Berufungsgericht nicht unvertretbar ist, kann daher dieser Einwand die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.

Anmerkung

E61940 08A00681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00068.01K.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20010412_OGH0002_0080OB00068_01K0000_000