Entscheidung 8 Ob 68/01k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.04.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****AG, *****, vertreten durch Burger-Scheidlin, Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, gegen die beklagte Partei Ferdinand J*****, Selbständiger, ***** , vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,300.000, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14. März 2000, GZ 5 R 194/99k-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen das Unterbleiben der Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen Dr. S*****. Den von ihm darin erblickten Mangel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint. Von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel können aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu § 503 und die dort zitierte Rechtsprechung).Der Revisionswerber wendet sich in seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen das Unterbleiben der Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen Dr. S*****. Den von ihm darin erblickten Mangel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint. Von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel können aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu Paragraph 503 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Dazu kommt, dass der Revisionswerber seinen Einwand inhaltlich damit begründet, dass das Berufungsgericht sein Vorbringen zum den Zeugen S***** betreffenden Beweisantrag unrichtig interpretiert hat. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes sei nämlich aus diesem Vorbringen der in der Berufung gegen die klagende Partei erhobene Vorwurf des "aktiven Verleitens zum Vertragsbruch" abzuleiten. Die Frage, ob die - nicht unvertretbare - Auslegung des Parteienvorbringens des Beklagten durch das Berufungsgericht zutrifft, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar (9 Ob 299/00m; 9 Ob 72/00d uva). Da die Auslegung des maßgebenden Vobringens durch das Berufungsgericht nicht unvertretbar ist, kann daher dieser Einwand die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.Dazu kommt, dass der Revisionswerber seinen Einwand inhaltlich damit begründet, dass das Berufungsgericht sein Vorbringen zum den Zeugen S***** betreffenden Beweisantrag unrichtig interpretiert hat. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes sei nämlich aus diesem Vorbringen der in der Berufung gegen die klagende Partei erhobene Vorwurf des "aktiven Verleitens zum Vertragsbruch" abzuleiten. Die Frage, ob die - nicht unvertretbare - Auslegung des Parteienvorbringens des Beklagten durch das Berufungsgericht zutrifft, stellt aber keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (9 Ob 299/00m; 9 Ob 72/00d uva). Da die Auslegung des maßgebenden Vobringens durch das Berufungsgericht nicht unvertretbar ist, kann daher dieser Einwand die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00068.01K.0412.000
Dokumentnummer
JJT_20010412_OGH0002_0080OB00068_01K0000_000