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Entscheidung 8 Ob 68/08w×

Entscheidung 8 Ob 68/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob68/08w

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache Ing. Josef H*****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. März 2008, GZ 2 R 64/08a und 2 R 65/08y-148, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Villach vom 14. Dezember 2007, GZ 18 S 26/07f-132 und vom 25. Jänner 2008, GZ 18 S 26/07f-138, über Rekurs des Schuldners teilweise bestätigt und teilweise die dagegen erhobenen Rekurse zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Rekurse gegen den Beschluss ON 138, gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 1. des Beschlusses ON 132 und gegen die Bestätigung des Punktes 4. des Beschlusses ON 132 richtet - und insoweit als ordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist -, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen (also hinsichtlich der Punkte 2. und 3. des Beschlusses ON 132) wird der außerordentliche Revisionsrekurs hingegen gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Beschluss ON 132 erteilte das Erstgericht in Punkt 1.) dem Schuldner einen Verbesserungsauftrag, wies in Punkt 2.) die Anträge des Schuldners auf Geltendmachung eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Haft ab, lehnte in Punkt 3.) den Antrag des Schuldners, ein Bausparkassendarlehen weiter in Anspruch zu nehmen, ab und wies in Punkt 4.) den Antrag des Schuldners auf Ausscheidung einer Liegenschaft aus der Konkursmasse ebenfalls ab. Mit seinem weiteren Beschluss ON 138 wies das Erstgericht den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss ON 132 ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs des Schuldners gegen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 132 zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (diesbezüglich) nicht 4.000 EUR übersteige. Der gegen diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene (als ordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde) „außerordentliche Revisionsrekurs" des Schuldners ist gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Schuldners gegen Punkt 2.) und Punkt 3.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 132 ebenfalls zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (jeweils) 20.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht in beiden Fällen („wegen der klaren Rechtslage") nicht zu.

Mit seinem gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Vielmehr wendete er sich inhaltlich lediglich gegen die bereits rechtskräftige Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (ON 58, bestätigt durch das Rekursgericht ON 108).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners gegen Punkt 4.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 132 nicht Folge.

Der (ordentliche) Revisionsrekurs des Schuldners ist gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht schließlich auch dem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 138 nicht Folge.

Der dagegen vom Rechtsmittelwerber erhobene (ordentliche) Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E87770 8Ob68.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00068.08W.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080527_OGH0002_0080OB00068_08W0000_000