Mit seinem Beschluss ON 132 erteilte das Erstgericht in Punkt 1.) dem Schuldner einen Verbesserungsauftrag, wies in Punkt 2.) die Anträge des Schuldners auf Geltendmachung eines Anspruchs wegen ungerechtfertigter Haft ab, lehnte in Punkt 3.) den Antrag des Schuldners, ein Bausparkassendarlehen weiter in Anspruch zu nehmen, ab und wies in Punkt 4.) den Antrag des Schuldners auf Ausscheidung einer Liegenschaft aus der Konkursmasse ebenfalls ab. Mit seinem weiteren Beschluss ON 138 wies das Erstgericht den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss ON 132 ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs des Schuldners gegen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 132 zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (diesbezüglich) nicht 4.000 EUR übersteige. Der gegen diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene (als ordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde) „außerordentliche Revisionsrekurs" des Schuldners ist gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Rekurs des Schuldners gegen Punkt 1.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 132 zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (diesbezüglich) nicht 4.000 EUR übersteige. Der gegen diesen Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobene (als ordentlicher Revisionsrekurs zu behandelnde) „außerordentliche Revisionsrekurs" des Schuldners ist gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Schuldners gegen Punkt 2.) und Punkt 3.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 132 ebenfalls zurück und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (jeweils) 20.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht in beiden Fällen („wegen der klaren Rechtslage") nicht zu.
Mit seinem gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO auf. Vielmehr wendete er sich inhaltlich lediglich gegen die bereits rechtskräftige Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (ON 58, bestätigt durch das Rekursgericht ON 108).Mit seinem gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Vielmehr wendete er sich inhaltlich lediglich gegen die bereits rechtskräftige Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (ON 58, bestätigt durch das Rekursgericht ON 108).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners gegen Punkt 4.) des erstgerichtlichen Beschlusses ON 132 nicht Folge.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs des Schuldners ist gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der (ordentliche) Revisionsrekurs des Schuldners ist gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht schließlich auch dem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 138 nicht Folge.
Der dagegen vom Rechtsmittelwerber erhobene (ordentliche) Revisionsrekurs ist gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig.Der dagegen vom Rechtsmittelwerber erhobene (ordentliche) Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 ZPO jedenfalls unzulässig.