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Entscheidung 8 Ob 68/18k×

Entscheidung 8 Ob 68/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob68/18k

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI G***** R*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagten Parteien 1. S***** F***** S*****, 2. H*****D*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 24.696,03 EUR und Feststellung (Interesse 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 1. März 2018, GZ 3 R 17/18t-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RIS-Justiz RS0087606; RS0021095 [T20]; RS0044088 [T42, T46] ua).

Dem Revisionswerber gelingt es nicht, eine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende eklatante Fehlbeurteilung der Vorinstanzen bei der Gewichtung der Verschuldensanteile der Parteien am gegenständlichen Forstunfall aufzuzeigen. Die Beurteilung, dass zwar die Beklagten aufgrund ihrer festgestellten fachlichen Fehler das überwiegende Verschulden am Unfall trifft, dem Kläger aber eine mit einem Drittel zu gewichtende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzurechnen ist, weil er sich entgegen der erhaltenen ausdrücklichen Anweisung nicht aus dem Gefahrenbereich entfernt hat, ist nicht unvertretbar.

Textnummer

E121685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00068.18K.0427.000

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180427_OGH0002_0080OB00068_18K0000_000