Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 547.768,84 s.A.
Die Klagsforderung steht dem Grund und der Höhe nach außer Streit. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens auf Grund von behaupteten Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes, die er bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise einwendete. Die Klägerin habe schuldhaft die Entziehung der Aufenthaltsbewilligung des Beklagten im Irak veranlaßt und ihm dadurch die dortige Fortsetzung seiner Berufstätigkeit unmöglich gemacht und die Möglichkeit der weiteren Benützung seines in Bagdad gemieteten Wohnhauses genommen. Dadurch habe der Beklagte einen Verdienstentgang von mindestens S 360.000,-- jährlich und einen weiteren Schaden von mindestens S 40.000,-- an Fahrtkosten und sonstigen Auslagen und Spesen für sich und seine Familie erlitten.
Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht; es gab daher dem Klagebegehren statt.
Das Erstgericht sah sich außerstande, Feststellungen darüber zu treffen, durch welche Schritte von wessen Seite dem Beklagten zu welchem Zeitpunkt die Aufenthaltsgenehmigung im Irak entzogen wurde, wann er den Irak verlassen mußte und welche Übersiedlungskosten ihm dadurch entstanden. Es konnte auch nicht feststellen, daß die Klägerin den Entzug der Aufenthaltsgenehmigung des Beklagten durch den Irak verursacht, verschuldet oder mitverschuldet hat und welchen Verdienst für welche Zeit der Beklagte durch seine Tätigkeit im Irak erzielt hat oder erzielen hätte können.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die dem Grund und der Höhe nach unbestrittene Klagsforderung als zu Recht bestehend festzustellen sei. Da der Beklagte seine behaupteten Gegenforderungen nicht unter Beweis stellen habe können, seien sie als nicht zu recht bestehend zu erkennen; dem Klagebegehren sei daher stattzugeben.
Dieses Urteil wurde vom Beklagten mit Berufung wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung bekämpft. Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit. Im übrigen gab es mit Urteil der Berufung keine Folge.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten. Er bekämpft es aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben.