Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Zunächst macht der Kläger Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles nach § 477 Abs 1 Zif 9 ZPO mit der Begründung geltend, das Urteil stehe mit sich selbst in Widerspruch und es seien für die Entscheidung nur Scheingründe angegeben. Eine Prüfung der in der Revisionsschrift zu diesem Revisionsgrund angeführten Gründe zeigt aber, daß der Kläger damit in Wahrheit ausschließlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die Erledigung seiner dagegen im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente durch das Berufungsgericht bekämpft. In dem Umstand, daß das Berufungsgericht durch die Argumente des Klägers gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht überzeugt werden konnte, liegt aber keine Nichtigkeit, zumal sich das Berufungsgericht mit den vorgebrachten Argumenten des Klägers in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzte. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Aktenlage feststellen kann, gleichfalls nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Zunächst macht der Kläger Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles nach Paragraph 477, Absatz eins, Zif 9 ZPO mit der Begründung geltend, das Urteil stehe mit sich selbst in Widerspruch und es seien für die Entscheidung nur Scheingründe angegeben. Eine Prüfung der in der Revisionsschrift zu diesem Revisionsgrund angeführten Gründe zeigt aber, daß der Kläger damit in Wahrheit ausschließlich die erstgerichtliche Beweiswürdigung und die Erledigung seiner dagegen im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente durch das Berufungsgericht bekämpft. In dem Umstand, daß das Berufungsgericht durch die Argumente des Klägers gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht überzeugt werden konnte, liegt aber keine Nichtigkeit, zumal sich das Berufungsgericht mit den vorgebrachten Argumenten des Klägers in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzte. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist, wie der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der Aktenlage feststellen kann, gleichfalls nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zutreffend weist der Revisionswerber darauf hin, daß die Frage, ob jemand geschäftsfähig ist oder nicht, zur rechtlichen Beurteilung und nicht in den Bereich der Tatsachenfeststellung gehört. Wohl aber sind die tatsächlichen Umstände und persönlichen Eigenschaften im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung tatsächlicher Natur und irrevisibel. Erst die Schlußfolgerung, ob auf Grund dieser Umstände die Erklärungen einer bestimmten Person im vollen Gebrauch der Vernunft abgegeben wurden, also ob dieser Person im Zeitpunkt der maßgebenden Erklärung Geschäftsfähigkeit zukam, ist Rechtsfrage (NZ 1989, 38 uva). Legt man aber die oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen betreffend den Geisteszustand der Paula F*** der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so kann in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Beurteilung des Sachverhaltes, Paula F*** sei zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrages nicht geschäftsfähig gewesen, ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO, wobei der Kostenbemessung gemäß § 4 RATG im Zusammenhang mit § 54 JN der vom Kläger in der Klageschrift angeführte Streitwert von S 100.000,- zugrunde zu legen ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO, wobei der Kostenbemessung gemäß Paragraph 4, RATG im Zusammenhang mit Paragraph 54, JN der vom Kläger in der Klageschrift angeführte Streitwert von S 100.000,- zugrunde zu legen ist.