Begründung:
Die Minderjährigen Florian, Katharina und Lisa W*** sind eheliche Kinder des Karl W*** und der Elfriede W***. Am 11. Juli 1987 verließ Elfriede W*** mit den beiden Mädchen die eheliche Wohnung in Tulln und lebt seither in Lebensgemeinschaft mit dem - inzwischen geschiedenen - Robert K***. Der Sohn Florian W*** blieb beim Vater zurück.
Beide Elternteile stellten den Antrag auf Zuweisung der elterlichen Rechte jeweils an sie hinsichtlich aller drei Kinder. Das Erstgericht teilt die elterlichen Rechte hinsichtlich aller Kinder der Mutter zu und wies den Antrag des Vaters ab. Es stellte nach Durchführung eines sehr eingehenden Beweisverfahrens folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Beziehung der Kinder zu den beiden Elternteilen ist in keiner Weise gestört, wenn auch die Beziehung zu dem Elternteil, bei dem sie sich nunmehr tatsächlich aufhalten, intensiver ist als zu dem anderen. Beide Elternteile sind nach ihrer Persönlichkeit sowie nach den bei ihnen gegebenen Wohn- und Lebensverhältnissen in der Lage, die elterlichen Rechte hinsichtlich der Kinder jeweils allein auszuüben. Unter diesen Aspekten wäre keinem Elternteil eine Vorzugsstellung für die elterlichen Rechte einzuräumen. Die Mutter ist weiterhin - wie auch schon zur Zeit des gemeinsamen Haushaltes mit dem Vater der Kinder - im Haushalt tätig. Der Vater ist als Sprachheillehrer jeweils spätestens ab 14 Uhr zu Hause. Während der Zeit vorher ist die Beaufsichtigung des Knaben durch die Großmutter (väterlicherseits) gesorgt. Der mj. Florian W*** zieht es vor, bei seinem Vater zu bleiben. Auch ein psychologisches Testverfahren ergab deutlich seine stärkere Bindung zum Vater. Nach dem fachpsychologischen Sachverständigengutachten entspricht es dem Wohl der Kinder, wenn der Sohn beim Vater, die Töchter jedoch bei der Mutter verbleiben.
Die Mutter verließ ihren Ehegatten wegen einer von ihrer Warte aus gesehen unbefriedigenden seelischen Beziehung zum Ehegatten. Das Kennenlernen eines anderen Mannes war dann auslösendes Moment für den Weggang der Mutter mit den beiden Mädchen.
Das Erstgericht gab dem Antrag der Mutter der Kinder im wesentlichen mit der Begründung statt, daß es dem Wohl der Kinder widerspreche, wenn die Geschwister auseinandergerissen würden. Gemeinsames Aufwachsen von Geschwistern sei auch deswegen zu befürworten, weil gerade der Verblieb eines Kindes allein bei Trennung von den Geschwistern die Gefahr des Verwöhnens dieses Kindes durch den den erziehungsberechtigten Elternteil bzw. sonstigen nahen Angehörigen besonders begünstige. Dadurch könnten später negative Auswirkungen im Zusammenleben mit anderen Leuten, vor allem auch mit einem Lebenspartner entstehen. Die dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil durch die Entscheidung entstehende und von ihm als Härte empfundene Situation müsse durch ein ausgedehntes Besuchsrecht ausgeglichen werden.
Bisher üben die Elternteile zu den bei dem anderen Teil untergebrachten Kindern ein ausgedehntes Besuchsrecht klaglos aus. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge, indem es die elterlichen Rechte bezüglich des minderjährigen Florian W*** ihm zuteilte, hingegen bezüglich der mj. Katharina und Lisa W*** den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte. Der Grundsatz, daß Geschwister möglichst gemeinsam aufwachsen sollen, schließe nicht aus, daß im Einzelfall das Wohl des Kindes eine andere Regelung rechtfertige. Nach den allgemeinen Erfahrungen der Entwicklungspsychologie komme der Rolle des Vaters bei einem schon im Schulalter befindlichen Buben eine mit dem zunehmenden Lebensalter noch wachsende Bedeutung zu. Auch müsse der eindeutigen Präferenz des mj. Florian W*** zu seinem Vater Rechnung getragen werden. Daß dies dem Wohl des Kindes entspreche, ergebe sich auch aus dem den erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachten. Da seit der Trennung von den Geschwistern bereits mehr als ein Jahr vergangen sei und sich Florian W*** ohne irgendwelche Schwierigkeiten bei dem Vater aufhalte, sei es auch nicht zu verantworten, ihn aus der gewohnten Umgebung herauszureißen. Der gute und auf Grund der vernünftigen Einstellung beider Elternteile problemlos verlaufende wechselseitige Besuchskontakt werde auch in Hinkunft die Gewähr dafür bieten, daß zwischen Florian einerseits und seinen Schwestern Katharina und Lisa andererseits ein guter geschwisterlicher Kontakt bestehe und so die Familieneinheit soweit aufrecht erhalten werde, als es eben nach Trennung der Eltern noch möglich sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter Elfriede W*** insoweit, als ihr nicht auch die elterlichen Rechte bezüglich des mj. Florian W*** zugeteilt wurden.