Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der von den Antragsgegnern wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Gesetz- und Aktenwidrigkeit erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Antragsabweisung abzuändern. Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der von den Antragsgegnern wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Gesetz- und Aktenwidrigkeit erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Antragsabweisung abzuändern. Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht.
Die aus den §§ 833 und 835 ABGB abgeleitete Mitwirkung des Außerstreitrichters an der Willensbildung von Miteigentümern ist eine Ermessensentscheidung, die bei pflichtgemäßer Ermessensausübung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 835; MietSlg. 38.818, 37.803, 36.845 uva). Davon, daß die Vorinstanzen bei der Entscheidung über die vom Mehrheitseigentümer beabsichtigte Kreditaufnahme zur Vornahme einer von den Miteigentümern bereits einstimmig beschlossenen wichtigen baulichen Veränderung (Fenstersanierung) den Ermessensspielraum überschritten hätten, kann nicht die Rede sein. Daß der Antragsteller den Antragsgegnern bzw. deren gesetzlichem Vertreter bisher keine oder nur unzureichende Abrechnungen über die Verwaltung und Nutzung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft zur Verfügung gestellt haben mag, kann an der von den Vorinstanzen festgestellten Notwendigkeit der Kreditaufnahme mangels entsprechender Eigenmittel nichts ändern. Gegen die behauptete derartige Rechtsverletzung (Nichterstattung der Abrechnung) stünde den Antragsgegnern nur der streitige Rechtsweg offen, worauf die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben. Selbst im Rechtsmittel wird nicht dargelegt, daß oder in welcher Weise die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang - offenbar gemeint im Rahmen der Pflegschaftsgerichtsbarkeit - das Kindeswohl der beiden mj. Antragsgegner außer Acht gelassen hätten, sieht man von dem bereits erwähnten und behandelten Hinweis auf die mangelnde Rechnungslegung durch den Antragsteller ab. Daß etwa die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der beiden Antragsgegner zur Durchführung der Fenstersanierung pflegschaftsgerichtlich nicht zu genehmigen gewesen wäre, wird im Rechtsmittel ebensowenig behauptet, wie daß die für diese Sanierungsmaßnahme erforderlichen Gelder tatsächlich vorhanden seien (im gesamten Verfahren äußern die Antragsgegner durch ihren Vater lediglich eine diesbezügliche Vermutung oder Annahme), so daß die Kreditaufnahme gar nicht notwendig wäre. Weiters fehlt jeder Hinweis darauf, daß durch die mit dem aufzunehmenden Kredit zu finanzierende Sanierungsmaßnahme die Minderheitseigentümer allein oder doch unverhältnismäßig benachteiligt würden, so daß von einer Verletzung der Interessenlage durch die genehmigte Kreditaufnahme auch mit Rücksicht darauf keine Rede sein kann, daß die Sanierungsmaßnahme bereits einstimmig beschlossen wurde. Der von den Antragsgegnern weiters ausgeführte Rekursgrund der Aktenwidrigkeit ist auch nicht gegeben. Das Rekursgericht ist ganz unmißverständlich und im Einklang mit der Aktenlage (des angeschlossenen erstgerichtlichen Aktes 2 Nc 7/86; siehe dort insbesondere das Tagsatzungsprotokoll vom 14. Mai 1987, ON 28, und die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz, ON 34 und 38) davon ausgegangen, daß die Zustimmung der Antragsgegner (durch ihren Vater) zur vorliegenden Kreditaufnahme nicht zugleich mit der Zustimmung zur Durchführung der Fenstersanierung erfolgte und weitere Erklärungen der Antragsgegner zur Kreditaufnahme für die den Gegenstand des dortigen Verfahrens bildende Deckenerneuerung nach einer in naher Zeit vorzunehmenden Einsicht in Abrechnungen und Belege angekündigt wurden. Die dem Rekursgericht unterstellte Aktenwidrigkeit haftet daher vielmehr dem Revisionsrekurs selbst an. Mangels eines zulässigen Rekursgrundes im Sinne des § 16 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Antragsgegner zurückzuweisen.Die aus den Paragraphen 833 und 835 ABGB abgeleitete Mitwirkung des Außerstreitrichters an der Willensbildung von Miteigentümern ist eine Ermessensentscheidung, die bei pflichtgemäßer Ermessensausübung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 835,; MietSlg. 38.818, 37.803, 36.845 uva). Davon, daß die Vorinstanzen bei der Entscheidung über die vom Mehrheitseigentümer beabsichtigte Kreditaufnahme zur Vornahme einer von den Miteigentümern bereits einstimmig beschlossenen wichtigen baulichen Veränderung (Fenstersanierung) den Ermessensspielraum überschritten hätten, kann nicht die Rede sein. Daß der Antragsteller den Antragsgegnern bzw. deren gesetzlichem Vertreter bisher keine oder nur unzureichende Abrechnungen über die Verwaltung und Nutzung der im Miteigentum stehenden Liegenschaft zur Verfügung gestellt haben mag, kann an der von den Vorinstanzen festgestellten Notwendigkeit der Kreditaufnahme mangels entsprechender Eigenmittel nichts ändern. Gegen die behauptete derartige Rechtsverletzung (Nichterstattung der Abrechnung) stünde den Antragsgegnern nur der streitige Rechtsweg offen, worauf die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben. Selbst im Rechtsmittel wird nicht dargelegt, daß oder in welcher Weise die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang - offenbar gemeint im Rahmen der Pflegschaftsgerichtsbarkeit - das Kindeswohl der beiden mj. Antragsgegner außer Acht gelassen hätten, sieht man von dem bereits erwähnten und behandelten Hinweis auf die mangelnde Rechnungslegung durch den Antragsteller ab. Daß etwa die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der beiden Antragsgegner zur Durchführung der Fenstersanierung pflegschaftsgerichtlich nicht zu genehmigen gewesen wäre, wird im Rechtsmittel ebensowenig behauptet, wie daß die für diese Sanierungsmaßnahme erforderlichen Gelder tatsächlich vorhanden seien (im gesamten Verfahren äußern die Antragsgegner durch ihren Vater lediglich eine diesbezügliche Vermutung oder Annahme), so daß die Kreditaufnahme gar nicht notwendig wäre. Weiters fehlt jeder Hinweis darauf, daß durch die mit dem aufzunehmenden Kredit zu finanzierende Sanierungsmaßnahme die Minderheitseigentümer allein oder doch unverhältnismäßig benachteiligt würden, so daß von einer Verletzung der Interessenlage durch die genehmigte Kreditaufnahme auch mit Rücksicht darauf keine Rede sein kann, daß die Sanierungsmaßnahme bereits einstimmig beschlossen wurde. Der von den Antragsgegnern weiters ausgeführte Rekursgrund der Aktenwidrigkeit ist auch nicht gegeben. Das Rekursgericht ist ganz unmißverständlich und im Einklang mit der Aktenlage (des angeschlossenen erstgerichtlichen Aktes 2 Nc 7/86; siehe dort insbesondere das Tagsatzungsprotokoll vom 14. Mai 1987, ON 28, und die Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz, ON 34 und 38) davon ausgegangen, daß die Zustimmung der Antragsgegner (durch ihren Vater) zur vorliegenden Kreditaufnahme nicht zugleich mit der Zustimmung zur Durchführung der Fenstersanierung erfolgte und weitere Erklärungen der Antragsgegner zur Kreditaufnahme für die den Gegenstand des dortigen Verfahrens bildende Deckenerneuerung nach einer in naher Zeit vorzunehmenden Einsicht in Abrechnungen und Belege angekündigt wurden. Die dem Rekursgericht unterstellte Aktenwidrigkeit haftet daher vielmehr dem Revisionsrekurs selbst an. Mangels eines zulässigen Rekursgrundes im Sinne des Paragraph 16, AußStrG ist der Revisionsrekurs der Antragsgegner zurückzuweisen.