Begründung:
Der klagende Architekt begehrt neben den bereits rechtskräftig zugesprochenen S 2,854.734,95 und den bereits rechtskräftig abgewiesenen S 405.004,59 an Honorar aus dem Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen bei der Revitalisierung des Schlosses M*****, weitere S 692.722,80 an Architektenhonorar. Letztere Forderung stützte er darauf, dass er im Auftrag der beklagten Partei auch Planungsleistungen für die Hoteleinrichtung erbracht und hierüber Rechnung gelegt habe. Die Auftragserteilung für die Planung der Hoteleinrichtung sei durch die Beklagte, und zwar KR Hans A***** im Vollmachtsnamen erfolgt und vom Kläger auch so bestätigt worden. Am Honoraranspruch des Klägers ändere auch nichts, dass später geplant gewesen sei, dass die Einrichtung einer anderen Firma zugute komme bzw KR A***** ersucht habe, an diese Firma Rechnung zu legen. Dieser habe auch erklärt, dass die Beklagte jedenfalls für die Zahlung gerade stehen werde.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens und erhob verschiedene Gegenforderungen, die als unberechtigt festgestellt wurden. Bezüglich des Auftrags für die Planung der Hoteleinrichtung wendete die Beklagte ein, dass sie einen solchen Auftrag nie erteilt habe und nicht passiv legitimiert sei. Der Kläger habe sich an den damals im Raum stehenden potenziellen Hotelbetreiber zu wenden. Die Beklagte habe auch nicht für Zusagen von KR A***** einzustehen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter anderem auch hinsichtlich der hier noch strittigen S 692.722,80 sA statt. Es stellte zum Auftrag für die Architektenleistungen für die Hoteleinrichtung nur fest, dass die Hoteleinrichtung nicht ausgeführt wurde und der Kläger am 15. 3. 1994 eine Honorarnote ausgehend von einer Gesamtplanungsleistung über S 9,163.000 und einem Honorarsatz von 3,6 % legte. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung ging es davon aus, dass die mangelnde Passivlegitimation der Beklagten insoweit nicht ausreichend spezifiziert sei und erachtete rechtlich das Honorar als vertragskonform abgerechnet und fällig.
Das Berufungsgericht gab der unter anderem von der Beklagten gegen diesen Zuspruch von S 692.722,80 gerichteten Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht Folge. Dabei machte die Beklagte geltend, dass es das Erstgericht unterlassen habe, zur Frage der Auftragserteilung Feststellungen zu treffen. Das Berufungsgericht ging nun davon aus, dass die Beklagte ihre Passivlegitimation und die Auftragserteilung eindeutig bestritten habe. Daher wäre es an dem Kläger gelegen, diese nachzuweisen. Das Erstgericht habe eine derartige Auftragserteilung nicht festgestellt. Aus den sonstigen Feststellungen des Erstgerichtes und dem erstinstanzlichen Beweisverfahren schloss das Berufungsgericht jedoch dann, dass der Kläger mehrmals schriftlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er von KR A***** im Auftrag der Beklagten mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt wurde.
Es sei weder festgestellt noch von der Beklagten behauptet worden, dass sie diese Schreiben zurückgewiesen oder auf die mangelnde Auftragserteilung hingewiesen habe. Der Kläger habe ausgesagt, dass KR A***** die Auffassung vertreten habe, die vom Kläger projektierte Einrichtung sei nicht nutzlos und er werde eine Ausfallshaftung für das Honorar des Klägers übernehmen, und zwar im Namen der Beklagten. Ausgehend davon, dass KR A***** federführend für die Beklagte aufgetreten sei, müsse sich diese seine Handlungen zurechnen lassen. Dies ergebe sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten. Dieser wäre nach Treu und Glaube verpflichtet gewesen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er sich hinsichtlich der Auftragserteilung in einem Irrtum befinde. Dazu komme, dass die Beklagte die Honorarnote des Klägers auch nur damit beantwortet habe, dass sie den Kläger gebeten habe, mit der endgültigen Rechnungslegung zuzuwarten, und diese bei der Schlussbesprechung nach Abrechnung der Bauleistungen zu diskutieren. Insgesamt sei unter Beachtung all dieser Umstände eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten für dieses Honorar anzunehmen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO als nicht zulässig.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als nicht zulässig.