Entscheidung 8 Ob 69/06i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Summer-Schertler-Stieger, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 5 Cg 199/02y des Landesgerichtes Feldkirch (Streitwert 72.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 6. April 2006, GZ 2 R 70/06w-7, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das auf Schadenersatz gestützte Begehren des Klägers wurde im Vorverfahren nicht deshalb abgewiesen, weil die durch die Bauführung des Beklagten am Haus des Klägers eingetretenen Setzungen bloß geringfügig waren. Vielmehr erfolgte die Klageabweisung wegen Verjährung mit der Begründung, der Kläger hätte durch einfaches Nachfragen bei dem vom Beklagten 1996 beauftragten Sachverständigen das tatsächliche Ausmaß der Setzungen (3,5 cm) erfahren können. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die in der Wiederaufnahmeklage geltend gemachten neuen Beweismittel seien schon abstrakt nicht geeignet, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, ist unter diesen Umständen zumindest vertretbar: Mit den in der Wiederaufnahmeklage geltend gemachten neuen Beweismitteln will der Wiederaufnahmekläger nämlich lediglich unter Beweis stellen, dass die aufgetretenen Setzungen im Ausmaß von 3,5 cm nicht geringfügig sind. Auch unter Zugrundelegung, dass dem Wiederaufnahmekläger diese Beweisführung gelingt, ergibt sich daraus kein Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.Das auf Schadenersatz gestützte Begehren des Klägers wurde im Vorverfahren nicht deshalb abgewiesen, weil die durch die Bauführung des Beklagten am Haus des Klägers eingetretenen Setzungen bloß geringfügig waren. Vielmehr erfolgte die Klageabweisung wegen Verjährung mit der Begründung, der Kläger hätte durch einfaches Nachfragen bei dem vom Beklagten 1996 beauftragten Sachverständigen das tatsächliche Ausmaß der Setzungen (3,5 cm) erfahren können. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die in der Wiederaufnahmeklage geltend gemachten neuen Beweismittel seien schon abstrakt nicht geeignet, eine Änderung der im Vorprozess erflossenen Entscheidung herbeizuführen, ist unter diesen Umständen zumindest vertretbar: Mit den in der Wiederaufnahmeklage geltend gemachten neuen Beweismitteln will der Wiederaufnahmekläger nämlich lediglich unter Beweis stellen, dass die aufgetretenen Setzungen im Ausmaß von 3,5 cm nicht geringfügig sind. Auch unter Zugrundelegung, dass dem Wiederaufnahmekläger diese Beweisführung gelingt, ergibt sich daraus kein Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB.
Anmerkung
E81400
8Ob69.06i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00069.06I.0619.000
Dokumentnummer
JJT_20060619_OGH0002_0080OB00069_06I0000_000