Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, gemäß § 220 AußStrG seien im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55 a EheG die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden. Aus dieser Bestimmung sowie aus allgemeinen Rechtsschutzerwägungen und Verfahrensgrundsätzen ergebe sich aber die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß auf Scheidung der Ehe nach § 55 a EheG.Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, gemäß Paragraph 220, AußStrG seien im Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach Paragraph 55, a EheG die für das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, denen die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden. Aus dieser Bestimmung sowie aus allgemeinen Rechtsschutzerwägungen und Verfahrensgrundsätzen ergebe sich aber die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, a EheG.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren nicht analog angewendet werden (NotZ 1962, 62, EvBl 1965/77, EvBl 1967/274, SZ 39/130, 2 Ob 606/85 uva.). In der Entscheidung SZ 53/127 hat der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung, auf die verwiesen wird, und der sich der erkennende Senat anschließt, die gegenteilige Auffassung von Böhm in JBl 1973, 360 und von Fasching im Kommentar IV 481 f. (derselbe nunmehr auch in ZPR Rz 2042 unter Berufung auf Böhm a.a.O. und Konecny in JBl 1983, 20) abgelehnt und an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können die Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Außerstreitverfahren nicht analog angewendet werden (NotZ 1962, 62, EvBl 1965/77, EvBl 1967/274, SZ 39/130, 2 Ob 606/85 uva.). In der Entscheidung SZ 53/127 hat der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung, auf die verwiesen wird, und der sich der erkennende Senat anschließt, die gegenteilige Auffassung von Böhm in JBl 1973, 360 und von Fasching im Kommentar römisch vier 481 f. (derselbe nunmehr auch in ZPR Rz 2042 unter Berufung auf Böhm a.a.O. und Konecny in JBl 1983, 20) abgelehnt und an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Was die Erhebung von Rechtsmittelklagen gegen einen Beschluß auf Scheidung der Ehe nach § 55 a EheG anlangt, hat der Oberste Gerichtshof bezüglich einer Wiederaufnahmsklage - allerdings im Rahmen der Entscheidung über einen Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG - in der E.NotZ 1983, 105 die Auffassung vertreten, daß das Gesetz hinsichtlich der Scheidung der Ehe im Einvernehmen zusätzliche, teilweise vom Außerstreitgesetz abweichende Verfahrensregelungen (§§ 220 bis 228 AußStrG) getroffen habe. Es könne wohl ausgeschlossen werden, daß bei der Gesetzwerdung nicht auch die Frage der Ermöglichung einer Wiederaufnahme des Verfahrens erwogen wurde. Das Fehlen einer diese Frage lösenden Bestimmung könne nur dahin verstanden werden, daß den Ehegatten, die sich einvernehmlich scheiden lassen, nach Rechtskraft des Beschlusses darüber keine Möglichkeiten mehr geboten werden sollten, die ausgesprochene Scheidung der Ehe wieder beseitigen zu können. Diese Erwägungen sind auch bezüglich einer Nichtigkeitsklage anzuwenden. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß über die Scheidung der Ehe nach § 55 a EheG unzulässig und daher in diesem Umfang das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Klage zurückzuweisen war, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden; allerdings hat beim Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zwar eine Zurückweisung der Klage, jedoch keine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens zu erfolgen (vgl. JBl 1954,98, Fasching, Kommentar IV, 558, Anm.1 zu § 543 ZPO und derselbe in ZPR Rz 2091). Dem Rekurs war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.Was die Erhebung von Rechtsmittelklagen gegen einen Beschluß auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, a EheG anlangt, hat der Oberste Gerichtshof bezüglich einer Wiederaufnahmsklage - allerdings im Rahmen der Entscheidung über einen Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG - in der E.NotZ 1983, 105 die Auffassung vertreten, daß das Gesetz hinsichtlich der Scheidung der Ehe im Einvernehmen zusätzliche, teilweise vom Außerstreitgesetz abweichende Verfahrensregelungen (Paragraphen 220 bis 228 AußStrG) getroffen habe. Es könne wohl ausgeschlossen werden, daß bei der Gesetzwerdung nicht auch die Frage der Ermöglichung einer Wiederaufnahme des Verfahrens erwogen wurde. Das Fehlen einer diese Frage lösenden Bestimmung könne nur dahin verstanden werden, daß den Ehegatten, die sich einvernehmlich scheiden lassen, nach Rechtskraft des Beschlusses darüber keine Möglichkeiten mehr geboten werden sollten, die ausgesprochene Scheidung der Ehe wieder beseitigen zu können. Diese Erwägungen sind auch bezüglich einer Nichtigkeitsklage anzuwenden. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluß über die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, a EheG unzulässig und daher in diesem Umfang das Urteil des Erstgerichtes aufzuheben und die Klage zurückzuweisen war, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden; allerdings hat beim Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zwar eine Zurückweisung der Klage, jedoch keine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens zu erfolgen vergleiche JBl 1954,98, Fasching, Kommentar römisch vier, 558, Anm.1 zu Paragraph 543, ZPO und derselbe in ZPR Rz 2091). Dem Rekurs war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO (Streitwert S 60.000,--).Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO (Streitwert S 60.000,--).