Der Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Gemäß § 75 Abs 1 AußStrG hat das Gericht die vermutlichen Erben auf die in den §§ 115 und 116 AußStrG festgesetzte Weise von dem Erbanfalle mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen, damit die Erbverhandlung gepflogen werden kann. Abs 2 bestimmt: "Als vermutliche Erben sind, je nachdem die gesetzliche, oder die testamentarische oder die vertragsmäßige Erbfolge statthat, diejenigen anzusehen, welche zu der einen oder anderen berufen sind". Damit ordnet das Gesetz an, daß innerhalb jedes einzelnen dieser drei Berufungsgründe, soferne die Erbfolge nach ihm stattfindet, jeweils die nach diesem Berufungsgrund als Erben in Frage kommenden Personen als vermutliche Erben gelten. Findet die testamentarische Erbfolge statt, so hat das Verlassenschaftsgericht daher die nach dem Inhalt der ihm vorliegenden Testamente Berufenen als vermutliche Erben im Sinne des § 75 Abs 1 AußStrG mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen. Eine auf ein Testament gegründete Erbserklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung immer schon dann vom Verlassenschaftsgericht anzunehmen, wenn dieses Testament dem äußeren Anschein nach mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten eines Testamentes ausgestattet ist (NZ 1968, 109; NZ 1981, 105 ua). Nur wenn eine Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, ist eine Zurückweisung der Erbserklärung zulässig (8 Ob 657/88; 7 Ob 685/86 ua.). Hinsichtlich des in einem den gesetzlichen Förmlichkeiten entsprechenden Testamentes zum Erben Berufenen ist stets gemäß § 75 AußStrG vorzugehen. Unterbleibt seine Verständigung und Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle und wurde er solcherart gesetzwidrigerweise von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen, so kann die Einantwortungsurkunde ihm gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen. Es steht ihm jederzeit frei, durch Abgabe einer Erbserklärung Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren zu erlangen und die ohne seine Beteiligung ergangenen Beschlüsse zu bekämpfen (SZ 47/142; SZ 25/170; EvBl. 1957/388; 6 Ob 645/88 ua.). Es genügt aber für seine Rechtsmittellegitimation auch, daß er als Erbanwärter spätestens im Rekurs eine Erklärung abgibt, aus der entnommen werden kann, daß er als Erbe den Erwerb des Nachlasses anstrebt, auch wenn diese Erklärung nicht alle Erfordernisse der §§ 799, 800 ABGB enthält (NZ 1966, 28; SZ 42/50; 1 Ob 751/78 ua.). Vorliegendenfalls ist es durch die vom nunmehrigen Rekurswerber erfolgte Vorlage des Testamentes vom 15. März 1987 aktenkundig, daß er in diesem dem äußeren Anschein nach mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten ausgestatteten Testament - aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschaffenen Akt AZ. SW 2/87 des Bezirksgerichtes Gmünd geht hervor, daß dieses die Erblasserin betreffende Sachwalterschaftsverfahren im Juli 1987 eingeleitet wurde - als Erbe berufen ist. Die Erblasserin hatte ihn zum Erben ihres gesamten Vermögens eingesetzt und ausdrücklich erklärt, daß sie es eigenhändig geschrieben und unterfertigt habe. Der Rekurswerber war demnach als vermutlicher Testamentserbe im Sinne des § 75 AußStrG vom Erbanfalle zu verständigen und gemäß § 116 AußStrG zur Beibringung der Erbserklärung aufzufordern. All dies ist unterblieben und der Rekurswerber wurde auch am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt. Aus seinem Rechtsmittel geht eindeutig hervor, daß er als Erbansprecher auftritt, so daß - ungeachtet der erfolgten Zurückweisung seiner Erbserklärung - seine Rechtsmittellegitimation gegeben ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht die vermutlichen Erben auf die in den Paragraphen 115 und 116 AußStrG festgesetzte Weise von dem Erbanfalle mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen, damit die Erbverhandlung gepflogen werden kann. Absatz 2, bestimmt: "Als vermutliche Erben sind, je nachdem die gesetzliche, oder die testamentarische oder die vertragsmäßige Erbfolge statthat, diejenigen anzusehen, welche zu der einen oder anderen berufen sind". Damit ordnet das Gesetz an, daß innerhalb jedes einzelnen dieser drei Berufungsgründe, soferne die Erbfolge nach ihm stattfindet, jeweils die nach diesem Berufungsgrund als Erben in Frage kommenden Personen als vermutliche Erben gelten. Findet die testamentarische Erbfolge statt, so hat das Verlassenschaftsgericht daher die nach dem Inhalt der ihm vorliegenden Testamente Berufenen als vermutliche Erben im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, AußStrG mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärung beizubringen. Eine auf ein Testament gegründete Erbserklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung immer schon dann vom Verlassenschaftsgericht anzunehmen, wenn dieses Testament dem äußeren Anschein nach mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten eines Testamentes ausgestattet ist (NZ 1968, 109; NZ 1981, 105 ua). Nur wenn eine Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann, ist eine Zurückweisung der Erbserklärung zulässig (8 Ob 657/88; 7 Ob 685/86 ua.). Hinsichtlich des in einem den gesetzlichen Förmlichkeiten entsprechenden Testamentes zum Erben Berufenen ist stets gemäß Paragraph 75, AußStrG vorzugehen. Unterbleibt seine Verständigung und Aufforderung im Sinne dieser Gesetzesstelle und wurde er solcherart gesetzwidrigerweise von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen, so kann die Einantwortungsurkunde ihm gegenüber nicht in Rechtskraft erwachsen. Es steht ihm jederzeit frei, durch Abgabe einer Erbserklärung Beteiligtenstellung im Verlassenschaftsverfahren zu erlangen und die ohne seine Beteiligung ergangenen Beschlüsse zu bekämpfen (SZ 47/142; SZ 25/170; EvBl. 1957/388; 6 Ob 645/88 ua.). Es genügt aber für seine Rechtsmittellegitimation auch, daß er als Erbanwärter spätestens im Rekurs eine Erklärung abgibt, aus der entnommen werden kann, daß er als Erbe den Erwerb des Nachlasses anstrebt, auch wenn diese Erklärung nicht alle Erfordernisse der Paragraphen 799, 800, ABGB enthält (NZ 1966, 28; SZ 42/50; 1 Ob 751/78 ua.). Vorliegendenfalls ist es durch die vom nunmehrigen Rekurswerber erfolgte Vorlage des Testamentes vom 15. März 1987 aktenkundig, daß er in diesem dem äußeren Anschein nach mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten ausgestatteten Testament - aus dem vom Obersten Gerichtshof beigeschaffenen Akt AZ. SW 2/87 des Bezirksgerichtes Gmünd geht hervor, daß dieses die Erblasserin betreffende Sachwalterschaftsverfahren im Juli 1987 eingeleitet wurde - als Erbe berufen ist. Die Erblasserin hatte ihn zum Erben ihres gesamten Vermögens eingesetzt und ausdrücklich erklärt, daß sie es eigenhändig geschrieben und unterfertigt habe. Der Rekurswerber war demnach als vermutlicher Testamentserbe im Sinne des Paragraph 75, AußStrG vom Erbanfalle zu verständigen und gemäß Paragraph 116, AußStrG zur Beibringung der Erbserklärung aufzufordern. All dies ist unterblieben und der Rekurswerber wurde auch am Abhandlungsverfahren nicht beteiligt. Aus seinem Rechtsmittel geht eindeutig hervor, daß er als Erbansprecher auftritt, so daß - ungeachtet der erfolgten Zurückweisung seiner Erbserklärung - seine Rechtsmittellegitimation gegeben ist.
Im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen waren daher gemäß § 16 AußStrG die Einantwortungsurkunde, der Mantelbeschluß und die Amtsurkunde ON 20 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurswerbers als nichtig aufzuheben. Das Verlassenschaftsgericht hat unter Bedachtnahme auf das Testament vom 15. März 1987 das Verfahren im Sinne der §§ 75, 116, 117, 121 ff. AußStrG fortzusetzen.Im Sinne der vorstehenden Rechtsausführungen waren daher gemäß Paragraph 16, AußStrG die Einantwortungsurkunde, der Mantelbeschluß und die Amtsurkunde ON 20 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurswerbers als nichtig aufzuheben. Das Verlassenschaftsgericht hat unter Bedachtnahme auf das Testament vom 15. März 1987 das Verfahren im Sinne der Paragraphen 75, 116, 117, 121, ff. AußStrG fortzusetzen.