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Entscheidung 8 Ob 7/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob7/20t

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers E*, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Antragsgegner J*, vertreten durch Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhaltsenthebung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. November 2019, GZ 43 R 559/19b-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab, ihn von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner (derzeit in Höhe von monatlich 160 EUR) mit Ende September 2019 zu entheben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG). Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735 [T8]). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder – wie hier – die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RS0046543). Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein 30.000 EUR nicht übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts.

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E127611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E127611

Im RIS seit

17.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20200124_OGH0002_0080OB00007_20T0000_000