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Entscheidung 8 Ob 7/25z×

Entscheidung 8 Ob 7/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009113 Rechtssatz 07.06.1978Zivilrecht
Die Auffassung, die juristische Person habe für das Verschulden der Personen zu haften, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung innehaben und dabei mit eigenverantwortlicher Entscheidungsbefugnis ausgestattet sind (Ostheim in JBl 1978,63) ist weitg …
RS0009133 Rechtssatz 07.09.1955Zivilrecht
Die juristische Person haftet für die von ihrem gesetzlichen Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen (Haftung der Gemeinde für ihre Organe).
RS0014790 Rechtssatz 07.03.1989Zivilrecht
Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Eine weitere Voraussetzung für die Anfechtung nach § 870 ABGB liegt in dem Erfordernis, dass das Verhalten des Täuschenden und damit der I …
RS0014821 Rechtssatz 23.01.1975Zivilrecht
List ist bewusste Täuschung (Betrug) und setzt daher ein für die Entstehung des Irrtums vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus.
RS0014827 Rechtssatz 26.03.1930Zivilrecht
Was ist Arglist?
RS0014837 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
Listiges Handeln mit dolus eventualis.
RS0016298 Rechtssatz 18.11.1976Zivilrecht
Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist.
RS0026603 Rechtssatz 15.12.1993Zivilrecht
Es genügt, dass bei sittenwidriger deliktischer Schädigung der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst ist - (so schon 8 Ob 558/91 = JBl 1992,798 uva und 1 Ob 562/92 = RdW 1992,340 uva).
RS0113651 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
Der gemeine Wert im Sinn des § 934 ABGB lässt sich gemäß § 305 ABGB mit dem ordentlichen Preis gleichsetzen, also jenem Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dies ist in erster Linie der Marktpreis, also Aust …
RS0134498 Rechtssatz 28.09.2023Zivilrecht
Dem Kläger, der das KFZ bei Kenntnis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art 5 VO 715/2007/EG nicht erworben hätte, hat Anspruch auf Zug-um-Zug-Abwicklung. Es ist aber auch die Geltendmachung eines Minderwerts des mit einer unzulässig …