Aus der Begründung:
Vor Eingehen in die sachliche Erledigung des Rekurses war zu prüfen, ob der Firma S Spedition und Transporte GmbH überhaupt ein Rekursrecht zusteht. Dies ist zu bejahen. Im Verfahren erster Instanz wurde die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei auf den Namen der Rekurswerberin bestritten. Von der Lösung dieser Vorfrage hängt die Entscheidung über die Parteifähigkeit hinsichtlich der ursprünglichen Klägerin ab. Bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Vorfrage muß der Rekurswerberin, deren Parteistellung von den Beklagten bestritten wurde, die Stellung einer Partei und damit auch ein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der ihr die Parteistellung aberkannt und als Folge die Klage mangels Parteifähigkeit der ursprünglichen Klägerin zurückgewiesen wurde, zugebilligt werden (vgl. ähnlich SZ 23/7; Fasching II, 125 Anm. 35).Vor Eingehen in die sachliche Erledigung des Rekurses war zu prüfen, ob der Firma S Spedition und Transporte GmbH überhaupt ein Rekursrecht zusteht. Dies ist zu bejahen. Im Verfahren erster Instanz wurde die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei auf den Namen der Rekurswerberin bestritten. Von der Lösung dieser Vorfrage hängt die Entscheidung über die Parteifähigkeit hinsichtlich der ursprünglichen Klägerin ab. Bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Vorfrage muß der Rekurswerberin, deren Parteistellung von den Beklagten bestritten wurde, die Stellung einer Partei und damit auch ein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der ihr die Parteistellung aberkannt und als Folge die Klage mangels Parteifähigkeit der ursprünglichen Klägerin zurückgewiesen wurde, zugebilligt werden vergleiche ähnlich SZ 23/7; Fasching römisch zwei, 125 Anmerkung 35).
Die Rekurswerberin macht geltend, durch die Einbringung der Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens in die GmbH sei mit Rücksicht auf die Identität des Inhabers des Einzelunternehmens mit dem Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter der GmbH eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Im Wege dieser Rechtsnachfolge sei daher auch die Schadenersatzforderung des Einzelunternehmens auf die GmbH übergegangen, die daher zur Geltendmachung des Anspruches legitimiert sei. Da der Träger des Anspruches von vornherein eindeutig identifizierbar gewesen sei und das ursprünglich als klagende Partei bezeichnete Rechtssubjekt im Zeitpunkte der Einbringung der Klage wegen des bereits vorher eingetretenen Todes des Inhabers nicht mehr existiert habe, könne nicht von einer Parteienänderung gesprochen werden. Diese setze das Bestehen eines zweiten Rechtssubjektes voraus. Auch rechtfertige der Umstand, daß die Klage auf Grund der Vollmacht eines bereits Verstorbenen eingebracht worden sei, nicht die Zurückweisung der Klage.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Lösung der Frage der mangelnden Parteifähigkeit des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtssubjektes "Spedition C S" ist von der Lösung der Frage abhängig, ob die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei von "Spedition C S" auf "S Spedition und Transporte Gesellschaft m. b. H." zulässig war. Es ist daher zu prüfen, ob damit bloß die Bezeichnung für ein und dasselbe Rechtssubjekt infolge dessen ursprünglich unrichtiger Bezeichnung geändert werden sollte, was als bloße Änderung bzw. Richtigstellung der Parteienbezeichnung zulässig wäre, oder ob anstelle des bisherigen Rechtssubjektes ein anderes treten sollte, was als Parteienänderung bzw. Parteienwechsel - zumindest wegen des Widerspruches der Beklagten - unzulässig wäre (vgl. Fasching III, 103 und II, 127; EvBl. 1973/30 u. a.).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Lösung der Frage der mangelnden Parteifähigkeit des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtssubjektes "Spedition C S" ist von der Lösung der Frage abhängig, ob die Änderung der Bezeichnung der klagenden Partei von "Spedition C S" auf "S Spedition und Transporte Gesellschaft m. b. H." zulässig war. Es ist daher zu prüfen, ob damit bloß die Bezeichnung für ein und dasselbe Rechtssubjekt infolge dessen ursprünglich unrichtiger Bezeichnung geändert werden sollte, was als bloße Änderung bzw. Richtigstellung der Parteienbezeichnung zulässig wäre, oder ob anstelle des bisherigen Rechtssubjektes ein anderes treten sollte, was als Parteienänderung bzw. Parteienwechsel - zumindest wegen des Widerspruches der Beklagten - unzulässig wäre vergleiche Fasching römisch drei, 103 und römisch zwei, 127; EvBl. 1973/30 u. a.).
Kläger ist diejenige Partei, in deren Namen die Klage eingebracht wurde und für die bzw. in deren Privatrechtsphäre die Ergebnisse des gestellten Sachantrages eintreten sollen. Maßgeblich ist für die Parteistellung des Klägers im Prozeß nur die Rechtsbehauptung in der Klage, aus der sich der Ansprecher ergibt (vgl. Fasching II, 113 Anm. 11). Aus dem Klagsvorbringen geht eindeutig hervor, daß sich der Inhaber der in der Klage bezeichneten Einzelfirma, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstellt, sondern nur der Handelsname des Kaufmannes ist (vgl. SZ 26/91), als Träger des Schadenersatzanspruches für den beim Unfall beschädigten LKW bezeichnete und im eigenen Namen das Urteilsbegehren stellte. Dieses Rechtssubjekt ist nicht ident mit dem in der Berichtigung bezeichneten Rechtssubjekt. Die Firma S Spedition und Transporte GmbH stellt ein vom Inhaber der prot. Einzelfirma unabhängiges Rechtssubjekt dar. An der mangelnden Identität der bezeichneten Rechtssubjekte ändert sich auch nichts durch den bereits vor Klagseinbringung eingetretenen Tod des Inhabers der Einzelfirma. Seine Rechte können auf seine Verlassenschaft bzw. auf seine Erben übergegangen sein. Nach § 22 HGB besteht im Falle des Erwerbes eines bestehenden Handelsgeschäftes von Todes wegen auch die Möglichkeit der Fortführung der bisherigen Firma ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes. Eine Berichtigung auf den Namen der Verlassenschaft oder der Erben wird aber gar nicht angestrebt, sondern ganz im Gegenteil ein Rechtsübergang der Forderung auf die GmbH behauptet. Bei der Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen im Sinne des § 8 StruktVG handelt es sich nicht etwa um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform wie bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß § 241 AktienG 1965 (vgl. EvBl. 1965/240). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin tritt dabei auch keine Gesamtrechtsnachfolge ein, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte des Einzelkaufmannes gehen nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über (vgl. Helbich, Umgrundungen, 340; Kastner - Mayer - Frint, Kommentar zum Strukturverbesserungsgesetz, 80 Anm. 222; EvBl. 1973/234). Der Übergang der Schadenersatzforderung auf die GmbH könnte daher nur auf Grund einer Einzelübertragung eingetreten sein. Daraus folgt, daß durch die angestrebte Änderung der Parteienbezeichnung mit der Behauptung der Übertragung der Forderung anstelle des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtsträgers ein anderes Rechtssubjekt treten soll. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet aber dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (vgl. Fasching II, 127 Anm. 40). Erweist sich aber die angestrebte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als unzulässig, dann hatte das Berufungsgericht den Mangel der Parteifähigkeit des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtssubjektes von Amts wegen wahrzunehmen. Mit dem Tode des Inhabers der Einzelfirma C S endete dessen Parteifähigkeit (vgl. Fasching II, 125 Anm. 33). Es fehlte somit dem als klagende Partei auftretenden Rechtssubjekt bei Einbringung der Klage an der Parteifähigkeit. Wie bereits oben dargelegt wurde, kommt eine Berichtigung auf den Namen der Verlassenschaft oder der Erben nicht in Betracht, da hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadenersatzforderung deren Übertragung auf die Firma S Spedition und Transporte GmbH mit der Einbringung des Einzelhandelsunternehmens in diese Gesellschaft noch zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgte. Das Berufungsgericht hat daher aus zutreffenden Gründen das dem Klagsbegehren teilweise stattgebenden Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren wegen des Mangels der Parteifähigkeit der klagenden Partei als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Es bedarf daher nicht noch der Überprüfung, ob Nichtigkeit auch wegen des Mangels der - hier sich auch auf die Erben erstreckenden (vgl. EvBl. 1967/267) - Prozeßvollmacht vorliegt.Kläger ist diejenige Partei, in deren Namen die Klage eingebracht wurde und für die bzw. in deren Privatrechtsphäre die Ergebnisse des gestellten Sachantrages eintreten sollen. Maßgeblich ist für die Parteistellung des Klägers im Prozeß nur die Rechtsbehauptung in der Klage, aus der sich der Ansprecher ergibt vergleiche Fasching römisch zwei, 113 Anmerkung 11). Aus dem Klagsvorbringen geht eindeutig hervor, daß sich der Inhaber der in der Klage bezeichneten Einzelfirma, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstellt, sondern nur der Handelsname des Kaufmannes ist vergleiche SZ 26/91), als Träger des Schadenersatzanspruches für den beim Unfall beschädigten LKW bezeichnete und im eigenen Namen das Urteilsbegehren stellte. Dieses Rechtssubjekt ist nicht ident mit dem in der Berichtigung bezeichneten Rechtssubjekt. Die Firma S Spedition und Transporte GmbH stellt ein vom Inhaber der prot. Einzelfirma unabhängiges Rechtssubjekt dar. An der mangelnden Identität der bezeichneten Rechtssubjekte ändert sich auch nichts durch den bereits vor Klagseinbringung eingetretenen Tod des Inhabers der Einzelfirma. Seine Rechte können auf seine Verlassenschaft bzw. auf seine Erben übergegangen sein. Nach Paragraph 22, HGB besteht im Falle des Erwerbes eines bestehenden Handelsgeschäftes von Todes wegen auch die Möglichkeit der Fortführung der bisherigen Firma ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes. Eine Berichtigung auf den Namen der Verlassenschaft oder der Erben wird aber gar nicht angestrebt, sondern ganz im Gegenteil ein Rechtsübergang der Forderung auf die GmbH behauptet. Bei der Einbringung des Betriebes eines Einzelkaufmannes als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von neuen Gesellschaftsanteilen im Sinne des Paragraph 8, StruktVG handelt es sich nicht etwa um die Fortführung des bisherigen Unternehmens in einer anderen Gesellschaftsform wie bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH gemäß Paragraph 241, AktienG 1965 vergleiche EvBl. 1965/240). Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin tritt dabei auch keine Gesamtrechtsnachfolge ein, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte des Einzelkaufmannes gehen nur durch Einzelübertragung (Einzelrechtsnachfolge) auf die Kapitalgesellschaft über vergleiche Helbich, Umgrundungen, 340; Kastner - Mayer - Frint, Kommentar zum Strukturverbesserungsgesetz, 80 Anmerkung 222; EvBl. 1973/234). Der Übergang der Schadenersatzforderung auf die GmbH könnte daher nur auf Grund einer Einzelübertragung eingetreten sein. Daraus folgt, daß durch die angestrebte Änderung der Parteienbezeichnung mit der Behauptung der Übertragung der Forderung anstelle des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtsträgers ein anderes Rechtssubjekt treten soll. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung findet aber dort ihre Grenze, wo es sich um den Mangel der Sachlegitimation handelt. Dieser kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden vergleiche Fasching römisch zwei, 127 Anmerkung 40). Erweist sich aber die angestrebte Richtigstellung der Parteienbezeichnung als unzulässig, dann hatte das Berufungsgericht den Mangel der Parteifähigkeit des ursprünglich als klagende Partei bezeichneten Rechtssubjektes von Amts wegen wahrzunehmen. Mit dem Tode des Inhabers der Einzelfirma C S endete dessen Parteifähigkeit vergleiche Fasching römisch zwei, 125 Anmerkung 33). Es fehlte somit dem als klagende Partei auftretenden Rechtssubjekt bei Einbringung der Klage an der Parteifähigkeit. Wie bereits oben dargelegt wurde, kommt eine Berichtigung auf den Namen der Verlassenschaft oder der Erben nicht in Betracht, da hinsichtlich der streitgegenständlichen Schadenersatzforderung deren Übertragung auf die Firma S Spedition und Transporte GmbH mit der Einbringung des Einzelhandelsunternehmens in diese Gesellschaft noch zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgte. Das Berufungsgericht hat daher aus zutreffenden Gründen das dem Klagsbegehren teilweise stattgebenden Urteil des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren wegen des Mangels der Parteifähigkeit der klagenden Partei als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen. Es bedarf daher nicht noch der Überprüfung, ob Nichtigkeit auch wegen des Mangels der - hier sich auch auf die Erben erstreckenden vergleiche EvBl. 1967/267) - Prozeßvollmacht vorliegt.