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Entscheidung 8 Ob 7/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob7/79

Entscheidungsdatum

10.05.1979

Norm

ABGB §1325
Eisenbahn-Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz §13

Kopf

SZ 52/77

Spruch

Eine Rente nach Paragraph 1325, ABGB und Paragraph 13, Absatz 2, EKHG kann ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden, wenn der Geschädigte infolge der Unfallsverletzung auch nach Erreichung der Altersgrenze keine Pension erlangen kann

Unter Entgang von Verdienst im Sinne des Paragraph 1325, ABGB kann auch der Entgang einer Sozialversicherungsrente verstanden werden

OGH 10. Mai 1979, 8 Ob 7/79 (OLG Linz 1 R 172/78; KG Ried im Innkreis 2 Cg 267/76)

Text

Die am 10. Dezember 1958 geborene Klägerin wurde am 7. März 1976 auf der S.-Bundesstraße im Gemeindegebiet als Mitfahrerin in dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW schwerst verletzt, als das Fahrzeug gegen einem Baum stieß. Der Erstbeklagte wurde strafgerichtlich nach Paragraph 88, Absatz eins, 4, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB verurteilt, weil er alkoholisiert und zu schnell gefahren war.

Die Klägerin erlitt durch den Unfall neben weiteren Verletzungen eine Verrenkung zwischen dem 4. und 5. Halswirbelkörper mit Trümmerbruch des 6. Halswirbelkörpers, wobei es zu einer totalen Querschnittlähmung C 6 kam. Sie bedarf ständiger Hilfe und Wartung; alle drei Stunden muß ihre Reflexblase beklopft werden, um eine Harnentleerung zu bewerkstelligen. Sie hat unter dem Brustbereich keine Empfindungen für Druck, Schmerz, Kälte, Wärme u. dgl. In den Armen sind Restbewegungsmöglichkeiten vorhanden, welche jedoch keinerlei wirtschaftlichen Wert besitzen. Tätigkeiten wie Suppenessen, Essenschneiden, Waschen, Frisieren sowie An- und Ausziehen müssen der Klägerin abgenommen werden. Die Klägerin ist 100%IG arbeitsunfähig und hilflos. Mit einer Besserung des Zustandes ist nicht mehr zu rechnen. Der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wurde mangels der erforderlichen Versicherungszeiten abgewiesen.

Die Klägerin erhob gegen die Beklagten ihre Schadenersatzansprüche, darunter ein Rentenbegehren von monatlich 2500 S ohne zeitliche Begrenzung.

Die Beklagten bestritten insbesondere den behaupteten Verdienstentgang und forderten die zeitliche Begrenzung der Rente mit dem Erreichen des Pensionsalters.

Das Erstgericht erkannte der Klägerin - neben anderen Ersatzansprüchen - die begehrte Monatsrente ohne zeitliche Begrenzung zu. Es stellte die Berufstätigkeit der im Unfallszeitpunkt 17jährigen Klägerin als Kellnerin samt erzielten Bezügen sowie deren Tätigkeit im Haushalt ihrer Großeltern fest und gelangte zu dem Ergebnis, daß der Klägerin infolge ihrer dauernden Arbeitsunfähigkeit monatlich 2500 S lebenszeitlich entgehen würden.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Hinsichtlich des Verdienstentganges vertritt die Revision die Auffassung, daß nach der Sachlage davon auszugehen sei, daß die Klägerin ohne die Unfallsverletzung nur 1200 S im Monat ins Verdienen gebracht hätte. Die Revision versucht dabei den Verdienstentgang in der Weise zu ermitteln, daß sie den Zeitraum der Tätigkeit der Klägerin als Kellnerin jenem zuschlägt, in dem diese im Haushalt ihrer Großeltern (ohne ziffernmäßiges Entgelt) tätig war und dann das von der Klägerin als Kellnerin erzielte Entgelt auf den gesamten Zeitraum verteilt. Diese Ermittlungsmethode ist abzulehnen. Bei Vergleich der Lage der Klägerin vor und nach dem Unfall hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, welche Einkünfte sie bei Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gezogen hätte (2 Ob 186/78). Wenn auch im Sinne der Ausführungen der Vorinstanzen die Ausgangslage der Berufstätigkeit der Klägerin und ihr Ausbildungsstand als ungünstig zu beurteilen sind, so hat die Klägerin dem durch ihr mäßiges Begehren selbst hinreichend Rechnung getragen. Berücksichtigt man, daß die Klägerin nach den Feststellungen kurz vor dem Unfall als Kellnerin einmal im Monat 3000 S und einmal sogar im Monat 5000 S bezogen hat, dann kann in der Annahme eines durchschnittlichen Verdienstentganges der Klägerin mit 2500 S monatlich ein zu Lasten der Beklagten unterlaufener Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Was die Rentendauer anlangt, so vertreten die Beklagten in ihren zu Paragraph 503, Ziffer 3 und 4 ZPO erstatteten Revisionsausführungen die Auffassung, das Vorbringen und die Beweisergebnisse würden den Zuspruch einer Rente über das Pensionsalter nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, daß damit eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit nicht aufgezeigt wird, kann dieser Ansicht aus folgenden Erwägungen nicht beigetreten werden: Wie der OGH in Übereinstimmung mit der Lehre.

(Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, Paragraph 392, römisch zwei 2) ausgesprochen hat, ist der Ausdruck "Verdienst" im Paragraph 1325, ABGB zu eng gefaßt (ZVR 1964/228) und darf daher nicht eng ausgelegt werden (ZVR 1978/165). Kann aber unter Verdienst auch eine Sozialversicherungsrente verstanden werden (ZVR 1964/228), dann muß wohl als "Entgang von Verdienst" auch der Entgang einer solchen Sozialversicherungsrente angesehen werden. Zur Auslegung der Paragraphen 1325 bis 1327 ABGB sind, wie der OGH in Übereinstimmung mit Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 174 f., dargelegt hat, die Haftpflichtgesetze, insbesondere das EKHG heranzuziehen (ZVR 1965/225). Erfaßt aber der Verdienstentgang im Sinne des Paragraph 1325, ABGB jenen Vermögensnachteil, den der Verletzte durch die zeitweise oder dauernde Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet (Paragraph 13, Ziffer 2, EKHG), dann bestehen keine Bedenken, in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Berechtigung des geltend gemachten Rentenbegehrens auch in der Richtung zu prüfen, ob der Klägerin infolge der unfallskausalen Dauerfolgen dereinst die Alterspension entgehen könnte. Der Revision ist zuzugeben, daß der OGH mehrfach ausgesprochen hat, daß - mangels Gegenbeweises - von der offenkundigen Tatsache auszugehen sei, daß unselbständig Erwerbstätige mit der Erreichung ihres Pensionsalters von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Alterspension in Anspruch zu nehmen (JBl. 1972, 615 u. a.). Damit ist aber für den Standpunkt der Beklagten nichts gewonnen, weil - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - bei gegebener Sach- und Rechtslage für die Klägerin die Möglichkeit, nach der Erreichung der Altersgrenze eine Alterspension dereinst zu beziehen, nicht besteht. Steht aber fest, daß die Klägerin infolge des Unfalles völlig erwerbsunfähig geworden ist und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann, und hat die Klägerin auch bei Erreichen der Altersgrenze die Zuerkennung einer Alterspension nicht zu gewärtigen, dann kann, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung und Lehre richtig dargelegt hat, die Rente der Klägerin auf Lebenszeit zuerkannt werden. Da der zugesprochene Rentenbetrag nicht einmal jenen erreicht, den ein Alterspensionist nach geltender Rechtslage mindestens erhält, bestehen auch in dieser Hinsicht gegen die Höhe keine Bedenken.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z52077

Schlagworte

Rente ohne zeitliche Begrenzung, Verdienstentgang, als Entgang der Sozialversicherungsrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0080OB00007.79.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19790510_OGH0002_0080OB00007_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027110 Rechtssatz 29.11.1962Zivilrecht
Die bloße Kenntnis des Verletzten, daß der Lenker des ihn befördernden Kraftfahrzeuges Alkohol zu sich genommen hat, reicht zur Annahme eines Mitverschuldens nicht aus.
RS0027127 Rechtssatz 10.12.1970Zivilrecht
Zweifel darüber, ob der Fahrgast damit rechnen musste, dass der Fahrzeuglenker nicht mehr voll fahrtüchtig sein könnte, gehen zu Lasten des Fahrzeuglenkers (ZVR 1970/33 S 45).
RS0027145 Rechtssatz 07.04.1952Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Mitverschuldens des mitgefahrenen Beschädigten ist zu prüfen, ob er bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte, dass der Lenker zufolge Alkoholgenusses den Kraftwagen nicht in Betrieb hätte nehmen dürfen.
RS0030628 Rechtssatz 06.11.1968Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Begehrens auf Ersatz von Verdienstentgang muß auf jene Verhältnisse Bedacht genommen werden, die ohne die Beschädigung des Verletzten eingetreten wären, sodaß dieser nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt sein soll, als er …
RS0030677 Rechtssatz 28.09.1961Zivilrecht
Ansprüche nach §§ 1325 und 1326 ABGB sind nebeneinander möglich.
RS0030892 Rechtssatz 10.05.1979Zivilrecht
Eine Rente nach § 1325 ABGB und § 13 Abs 2 EKHG kann ohne zeitliche Begrenzung zuerkannt werden, wenn der Geschädigte infolge der Unfallsverletzung auch nach Erreichung der Altersgrenze keine Pension erlangen kann.
RS0030919 Rechtssatz 10.05.1979Zivilrecht
Unter "Entgang von Verdienst" kann auch der Entgang einer Sozialversicherungsrente verstanden werden.
RS0031059 Rechtssatz 25.01.1961Zivilrecht
Eine Verunstaltung kann sowohl bei der Bemessung des Schmerzengeldes wie auch nach § 1326 ABGB berücksichtigt werden (SZ 24/41 und SZ 15/33).
RS0031081 Rechtssatz 23.06.1925Zivilrecht
Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann eine Rente für Lebenszeit zugesprochen werden.
RS0031099 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Ein Beweis der verminderten Heiratsaussicht ist nicht zu erbringen, weil die bloße Möglichkeit der Behinderung genügt.
RS0031420 Rechtssatz 18.01.1973Zivilrecht
Verunstaltungsentschädigung bei Querschnittslähmung.