Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls, ihr nicht Folge zu geben.
Hiezu ist Folgendes auszuführen: Das Berufungsurteil gilt als nicht bestätigend, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 3 letzter Satz ZPO im vorliegenden Fall gegeben sind. Der Beschwerdegegenstand übersteigt an Geld 15.000 S (§ 502 Abs 2 Z 2 ZPO), nicht aber 300.000 S.Hiezu ist Folgendes auszuführen: Das Berufungsurteil gilt als nicht bestätigend, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 3, letzter Satz ZPO im vorliegenden Fall gegeben sind. Der Beschwerdegegenstand übersteigt an Geld 15.000 S (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), nicht aber 300.000 S.
Da die Revision somit nicht schon nach § 502 Abs 2 oder Abs 3 ZPO unzulässig und auch nicht nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, wäre das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 3 ZPO verpflichtet gewesen, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Da das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung und der Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen.Da die Revision somit nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO unzulässig und auch nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, wäre das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO verpflichtet gewesen, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Da das Berufungsgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung und der Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision den Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision den Beklagten zur allfälligen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen.