Der gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs des oben genannten Gläubigers mit dem Antrag, in Abänderung dieses Beschlusses den Antrag der Ausgleichsschuldnerin abzuweisen, ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß der Rechtsmittelantrag jedenfalls verfehlt ist, weil nicht der erstgerichtliche Beschluß auf seine inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses dieses Gläubigers durch das Rekursgericht überprüft werden kann.
Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes billigt die auf Petrasch, ÖJZ 1989, 751, gestützte Ansicht, daß ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage - die hier wegen des Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verneint werden kann - und nur dann anfechtbar ist, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt (§ 76 AO; § 528 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989).Der 8. Senat des Obersten Gerichtshofes billigt die auf Petrasch, ÖJZ 1989, 751, gestützte Ansicht, daß ein Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage - die hier wegen des Fehlens einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verneint werden kann - und nur dann anfechtbar ist, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteigt (Paragraph 76, AO; Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1989).
Es kann dahinstehen, ob der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgenstandes in dieser Form (Zusammenrechnung des Wertes aller Anträge im Sinn des § 55 JN ?) zutreffend und bindend (vgl. Petrasch, aaO 749) ist, da die Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Ermächtigungsbeschluß infolge genereller Unanfechtbarkeit eines solchen Beschlusses jedenfalls richtig ist; aus diesen Gründen erübrigt sich auch eine Befassung mit der Frage der Rekurslegitimation des Rekurswerbers hinsichtlich der ihn nicht betreffenden Verträge.Es kann dahinstehen, ob der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgenstandes in dieser Form (Zusammenrechnung des Wertes aller Anträge im Sinn des Paragraph 55, JN ?) zutreffend und bindend vergleiche Petrasch, aaO 749) ist, da die Zurückweisung des Rekurses gegen den erstgerichtlichen Ermächtigungsbeschluß infolge genereller Unanfechtbarkeit eines solchen Beschlusses jedenfalls richtig ist; aus diesen Gründen erübrigt sich auch eine Befassung mit der Frage der Rekurslegitimation des Rekurswerbers hinsichtlich der ihn nicht betreffenden Verträge.
Nach § 20 b Abs. 2 letzter Halbsatz AO ist der Beschluß des Ausgleichsgerichtes generell unanfechtbar (Bartsch in Bartsch-Pollak II 236; Petschek-Reimer-Schiemer,Nach Paragraph 20, b Absatz 2, letzter Halbsatz AO ist der Beschluß des Ausgleichsgerichtes generell unanfechtbar (Bartsch in Bartsch-Pollak römisch zwei 236; Petschek-Reimer-Schiemer,
Insolvenzrecht 757 f). Daran ändert es auch nichts, daß der Ausgleichsgericht die Ermächtigung zur Vertragsauflösung nur "vorsorglich", dh - wie es ausdrücklich erklärt - für den Fall des aufrechten Bestandes der Wohnsparverträge erteilt hat. Damit hat es, dem Antrag folgend und ihn erklärend, nur Selbstverständliches ausgedrückt, nämlich die Ermächtigung des Ausgleichsschuldners zur Erklärung, die weitere Erfüllung von Verträgen abzulehnen, falls diese - was strittig ist - überhaupt noch aufrecht sind. Solche Erklärungen sind keine prozessualen Handlungen, sondern privatrechtliche Akte (Bartsch in Bartsch-Pollak II 237), sodaß die Argumentation, es liege eine unzulässige Bedingung der Prozeßhandlung vor, weshalb der Rechtsmittelausschluß nicht gelte, ins Leere geht. Privatrechtlich ist es völlig unbedenklich, vorsichtsweise nochmals die Auflösung eines Vertrages mit Wirkung ex nunc zu erklären, falls es strittig ist, ob das Vertragsverhältnis noch aufrecht oder aber bereits aufgelöst ist. Davon abgesehen ist die Rechtsansicht der Unterinstanzen zutreffend, daß ein Beschluß nach § 20 b Abs. 2 AO in jedem Fall unanfechtbar ist, mag in ihm die Ermächtigung schlicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen oder Bedingungen erteilt oder verweigert werden (vgl. Bartsch in Bartsch-Pollak II 236).Insolvenzrecht 757 f). Daran ändert es auch nichts, daß der Ausgleichsgericht die Ermächtigung zur Vertragsauflösung nur "vorsorglich", dh - wie es ausdrücklich erklärt - für den Fall des aufrechten Bestandes der Wohnsparverträge erteilt hat. Damit hat es, dem Antrag folgend und ihn erklärend, nur Selbstverständliches ausgedrückt, nämlich die Ermächtigung des Ausgleichsschuldners zur Erklärung, die weitere Erfüllung von Verträgen abzulehnen, falls diese - was strittig ist - überhaupt noch aufrecht sind. Solche Erklärungen sind keine prozessualen Handlungen, sondern privatrechtliche Akte (Bartsch in Bartsch-Pollak römisch zwei 237), sodaß die Argumentation, es liege eine unzulässige Bedingung der Prozeßhandlung vor, weshalb der Rechtsmittelausschluß nicht gelte, ins Leere geht. Privatrechtlich ist es völlig unbedenklich, vorsichtsweise nochmals die Auflösung eines Vertrages mit Wirkung ex nunc zu erklären, falls es strittig ist, ob das Vertragsverhältnis noch aufrecht oder aber bereits aufgelöst ist. Davon abgesehen ist die Rechtsansicht der Unterinstanzen zutreffend, daß ein Beschluß nach Paragraph 20, b Absatz 2, AO in jedem Fall unanfechtbar ist, mag in ihm die Ermächtigung schlicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen oder Bedingungen erteilt oder verweigert werden vergleiche Bartsch in Bartsch-Pollak römisch zwei 236).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.