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Entscheidung 8 Ob 7/96×

Entscheidung 8 Ob 7/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob7/96

Entscheidungsdatum

18.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Gemeinschuldnerin H*****-Werke Maschinenbau und Bestecke GmbH & Co KG, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin und deren Komplementärin ***** GmbH, beide vertreten durch den Geschäftsführer Dr.Rudolf H*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. November 1995, GZ 2 R 165-167/95-148, womit infolge Rekurses der Gemeinschuldnerin und deren Komplementärin M***** GmbH die Beschlüsse des Landesgerichtes Wels vom 5.Juli 1995, GZ S 37/84-139 und S 37/84-140, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 5.Juli 1995, ON 139, wies das Erstgericht den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Befreiung vom Erlag eines Kostenvorschusses von 500.000 S - von dem die Fortsetzung des Konkursverfahrens abhängig gemacht worden war - ab. Mit Beschluß vom selben Tag, ON 140, hob das Konkursgericht den Konkurs gemäß Paragraph 166, Absatz 2, KO mangels Kostendeckung auf.

Den von der Gemeinschuldnerin und ihrer Komplementärgesellschaft gegen diese Beschlüsse erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Gemeinschuldnerin und ihrer Komplementärgesellschafterin gegen diesen Beschluß erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig, da nach dem gemäß Paragraph 171, KO im Konkursverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, ZPO der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe (Ziffer 4,) und gegen erstrichterliche Beschlüsse zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes (Ziffer 2,) jedenfalls unzulässig ist und die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO genannte Ausnahme - Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen - hier nicht zutrifft.

Anmerkung

E41945 08A00076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB00007.96.0418.000

Dokumentnummer

JJT_19960418_OGH0002_0080OB00007_9600000_000