Gemäß § 55 Abs 2 EheG ist dem Scheidungsbegehren auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist dem Scheidungsbegehren auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, bedacht zu nehmen.
Die Rechtsprechung sieht die Härteklausel nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 55 EheG Rz 6 mwH) und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten (EF 36.364; EF 38.746; 41.244; 43.660; 57.165; 60.225; SZ 67/104; EF 78.653 uva). Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfall zu prüfen (SZ 67/104; EF 90.307; Stabentheiner aaO Rz 7 mwH). Mögliche pensionsrechtliche Nachteile der Witwe aus der Scheidung nach § 55 Abs 1 EheG können für sich allein keinen Einwand nach § 55 Abs 2 EheG rechtfertigen, weil derartige Nachteile den Normalfall darstellen und nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte tatbestandsmäßig ist (vgl RIS-Justiz RS0057346; 5 Ob 41/99m). Die Verschlechterung bei der Anwartschaft auf die Witwenpension wird von der Judikatur dann als besonderer Härtefall anerkannt, wenn die der Scheidung widersprechende Ehefrau durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung gehindert war, eine entsprechende Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen (EFSlg 42.252/5; SZ 67/104; EF 90.310).Die Rechtsprechung sieht die Härteklausel nur als äußerst selten zum Tragen kommendes Instrument zur Gewährung einer Anpassungsfrist an (Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 55, EheG Rz 6 mwH) und lässt demgemäß nur ganz besonders schwerwiegende Umstände als Grund für die Verweigerung des Scheidungsbegehrens gelten (EF 36.364; EF 38.746; 41.244; 43.660; 57.165; 60.225; SZ 67/104; EF 78.653 uva). Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls ist anhand der gesamten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfall zu prüfen (SZ 67/104; EF 90.307; Stabentheiner aaO Rz 7 mwH). Mögliche pensionsrechtliche Nachteile der Witwe aus der Scheidung nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG können für sich allein keinen Einwand nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG rechtfertigen, weil derartige Nachteile den Normalfall darstellen und nur eine besondere, über die typischen Scheidungsfolgen hinausgehende Härte tatbestandsmäßig ist vergleiche RIS-Justiz RS0057346; 5 Ob 41/99m). Die Verschlechterung bei der Anwartschaft auf die Witwenpension wird von der Judikatur dann als besonderer Härtefall anerkannt, wenn die der Scheidung widersprechende Ehefrau durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung gehindert war, eine entsprechende Vorsorge für ihre Altersversorgung zu treffen (EFSlg 42.252/5; SZ 67/104; EF 90.310).
In der Auffassung des Berufungsgerichts wonach die Beklagte aufgrund der vorliegenden Ehescheidung zwar nicht in den Genuss der „Vollversorgung" nach § 19 des Pensionsgesetzes kommt, sie jedoch seit 23. 5. 1979 mit Unterbrechungen wegen zweimaliger Karenz zumindest Halbtags beschäftigt war und bis zum frühesten Pensionszeitpunkt im Jahr 2027 noch hinreichend Gelegenheit hat, einer Vollzeitbeschäftigung zur Optimierung ihrer pensionsrechtlichen Situation nachzugehen, kann eine gravierende Fehlbeurteilung, die das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.In der Auffassung des Berufungsgerichts wonach die Beklagte aufgrund der vorliegenden Ehescheidung zwar nicht in den Genuss der „Vollversorgung" nach Paragraph 19, des Pensionsgesetzes kommt, sie jedoch seit 23. 5. 1979 mit Unterbrechungen wegen zweimaliger Karenz zumindest Halbtags beschäftigt war und bis zum frühesten Pensionszeitpunkt im Jahr 2027 noch hinreichend Gelegenheit hat, einer Vollzeitbeschäftigung zur Optimierung ihrer pensionsrechtlichen Situation nachzugehen, kann eine gravierende Fehlbeurteilung, die das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.