Dazu wurde erwogen:
I. Nachdem der Grund für die Unterbrechung des Verfahrens mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag weggefallen ist, war das Verfahren von Amts wegen wieder fortzusetzen.römisch eins. Nachdem der Grund für die Unterbrechung des Verfahrens mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag weggefallen ist, war das Verfahren von Amts wegen wieder fortzusetzen.
II. Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig, sondern im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 171 KO) nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Auch bei Beschlüssen des Rekursgerichts, mit denen ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab (Kodek in Rechberger ZPO3 § 528 Rz 1; RIS-Justiz RS0044501; RS0101971).römisch zwei. Im vorliegenden Fall ist ein Rechtsmittel gegen die zweitinstanzliche Entscheidung nicht jedenfalls unzulässig, sondern im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO) nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Auch bei Beschlüssen des Rekursgerichts, mit denen ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ab (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 528, Rz 1; RIS-Justiz RS0044501; RS0101971).
Im vorliegenden Rechtsmittel wird aber keine solche Rechtsfrage releviert.
Nach § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage.Nach Paragraph 176, Absatz eins, KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage.
Hier macht die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen geltend, dass nach der Zustellung des angefochtenen erstgerichtlichen Beschlusses an die Geschäftsführerin der Rechtmittelwerberin am 7. 8. 2008 eine weitere Zustellung an deren „Prozessbevollmächtigten" erfolgt und ausgehend von dieser der Rekurs daher rechtzeitig erhoben worden sei.
Mit dieser Frage hat sich das Rekursgericht aber ausführlich auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung wird dann, wenn bereits der erste Zustellvorgang gesetzmäßig und wirksam war, dessen Zustellwirkung durch eine neuerliche Zustellung nicht mehr berührt (RIS-Justiz RS0036328 mwN). Das Rekursgericht hat hiezu festgehalten, dass dem Prozessvertreter ausschließlich eine auf die Vertretung in der Prüfungstagsatzung eingeschränkte Vollmacht erteilt wurde und daher bereits die erste Zustellung ummittelbar an die Geschäftsführerin wirksam war. Dazu verweist der Revisionsrekurs bloß darauf, dass der „Prozessbevollmächtigte" auch danach in dieser Konkurssache „tätig gewesen" sei. Warum aber seine „Tätigkeit" auch eine rechtswirksame Bevollmächtigung durch die Gemeinschuldnerin bewirken sollte, zeigt er nicht auf, muss eine Vollmacht doch durch den Vollmachtgeber erteilt und kann nicht allein durch den Bevollmächtigten einseitig bewirkt werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 33 ZPO iVm § 171 KO an Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind - wie hier der Bevollmächtigte - auch eine Bevollmächtigung nur für einzelne bestimmte Prozesshandlungen erfolgen kann. Umfang, Wirkung und Dauer derartiger Vollmachten sind nach den allgemeinen Regeln des ABGB bzw des UGB zu beurteilen (Fucik in Rechberger ZPO3 § 33 Rz 2; Zib in Fasching/Konecny II/1 § 33 ZPO2 Rz 24 f). Die Abgrenzung lässt sich nur nach der konkreten Formulierung der Vollmacht im Einzelfall vornehmen (vgl Zib aaO Rz 19 ff) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26; RIS-Justiz RS0044358 [T31]). Hier ist das Rekursgericht in vertretbarer und daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu korrigierender Weise davon ausgegangen, dass in der gegenständlichen Vollmacht die konkreten Prozesshandlungen, für die diese gelten sollte, klar umschrieben wurden, sodass dies unbeschadet der Bezeichnung als „Prozessvollmacht" nur eine Vollmacht zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen darstellte.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 33, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO an Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind - wie hier der Bevollmächtigte - auch eine Bevollmächtigung nur für einzelne bestimmte Prozesshandlungen erfolgen kann. Umfang, Wirkung und Dauer derartiger Vollmachten sind nach den allgemeinen Regeln des ABGB bzw des UGB zu beurteilen (Fucik in Rechberger ZPO3 Paragraph 33, Rz 2; Zib in Fasching/Konecny II/1 Paragraph 33, ZPO2 Rz 24 f). Die Abgrenzung lässt sich nur nach der konkreten Formulierung der Vollmacht im Einzelfall vornehmen vergleiche Zib aaO Rz 19 ff) und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar (allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 502, Rz 26; RIS-Justiz RS0044358 [T31]). Hier ist das Rekursgericht in vertretbarer und daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu korrigierender Weise davon ausgegangen, dass in der gegenständlichen Vollmacht die konkreten Prozesshandlungen, für die diese gelten sollte, klar umschrieben wurden, sodass dies unbeschadet der Bezeichnung als „Prozessvollmacht" nur eine Vollmacht zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen darstellte.