Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig, weil die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage für die Entscheidung nicht relevant ist und im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage ausgeführt wird.
1. Der hier zugrunde liegende Antrag ist jener vom 25. 1. 2017. Das Erstgericht hat diesen Antrag – wegen entschiedener Sache – zurückgewiesen. Das Erstgericht bezieht „die entschiedene Sache“ nicht etwa auf die Entscheidung des Fristsetzungssenats vom 10. 12. 2013, sondern auf „das Ablegen des Antrags“ laut Aktenvermerk vom 19. 4. 2013 (ON 31). Dementsprechend führt das Erstgericht in seiner hier zugrunde liegenden Entscheidung aus, dass der Antrag vom 18. 4. 2013 bereits einer Entscheidung zugeführt worden sei, wobei diese Entscheidung darin bestehe, diesen Antrag keiner neuerlichen beschlussmäßigen Entscheidung zuzuführen.
2. Das Rekursgericht hat den Rekurs der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Erstgericht auch den Antrag vom 25. 1. 2017 ohne beschlussmäßige Erledigung zu den Akten hätte nehmen müssen. Dadurch, dass das Erstgericht einen (zurückweisenden) Beschluss gefasst habe, könne den Beklagten keine Rekursmöglichkeit eröffnet werden.
3. Dem Umstand, dass das Rekursgericht einen Zurückweisungsbeschluss gefasst hat, tritt der Revisionsrekurs nur mit dem Satz entgegen, dem Erstgericht sei kein Fehler dahingehend unterlaufen, dass es über den Antrag der Beklagten vom 25. 1. 2017 (wenn im Ergebnis auch unrichtig) entschieden habe, zumal die Entscheidung des Fristsetzungssenats tatsächlich keine Bindungswirkung gegenüber dem Erstgericht entfalte.
Dieses Argument ist ungeeignet, um den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts zu bekämpfen. Zur Frage, ob im Fall der Zurückweisung eines wiederholenden Antrags im Sinn des § 86a Abs 2 ZPO (hier nach Zurückweisung des ursprünglichen Antrags wegen Missbrauchs von Verfahrensvorschriften; vgl dazu 8 Nc 37/15f; 8 Ob 49/11f; 8 Ob 90/11k) und des Hinweises, dass weitere derartige Schriftsätze ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, jeder nachfolgende inhaltsgleiche Schriftsatz zwingend abgelegt werden muss oder dem entscheidenden Gericht in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zukommt, sodass es entweder von der Nichtbehandlung des Schriftsatzes Gebrauch machen oder den wiederholenden Schriftsatz einer beschlussmäßigen Erledigung zuführen kann, enthält das Rechtsmittel keine Aussage. Die Entscheidung über den seinerzeitigen Fristsetzungsantrag spielte für den hier bekämpften Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts keine Rolle. Der Frage nach der Bindungswirkung der Entscheidung des Fristsetzungssenats kommt daher keine Bedeutung zu.Dieses Argument ist ungeeignet, um den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts zu bekämpfen. Zur Frage, ob im Fall der Zurückweisung eines wiederholenden Antrags im Sinn des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO (hier nach Zurückweisung des ursprünglichen Antrags wegen Missbrauchs von Verfahrensvorschriften; vergleiche dazu 8 Nc 37/15f; 8 Ob 49/11f; 8 Ob 90/11k) und des Hinweises, dass weitere derartige Schriftsätze ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, jeder nachfolgende inhaltsgleiche Schriftsatz zwingend abgelegt werden muss oder dem entscheidenden Gericht in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zukommt, sodass es entweder von der Nichtbehandlung des Schriftsatzes Gebrauch machen oder den wiederholenden Schriftsatz einer beschlussmäßigen Erledigung zuführen kann, enthält das Rechtsmittel keine Aussage. Die Entscheidung über den seinerzeitigen Fristsetzungsantrag spielte für den hier bekämpften Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts keine Rolle. Der Frage nach der Bindungswirkung der Entscheidung des Fristsetzungssenats kommt daher keine Bedeutung zu.
Daraus folgt, dass die Beklagten dem Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts lediglich mit einem untauglichen Argument entgegentreten. Auf diese Weise zeigen sie keine erhebliche Rechtsfrage auf.
4. Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO war der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.4. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war der Revisionsrekurs zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.