Begründung:
Elisabeth B*** hat in ihrem Testament vom 16.5.1978 ihren Sohn Helmut B*** zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Inhalt der mit diesem Sohn erstellten Todfallsaufnahme hat die Erblasserin lediglich wertlose Fahrnisse hinterlassen. Das Erstgericht sprach hierauf aus, daß eine Verlassenschaftsabhandlung mangels eines Nachlaßvermögens nicht stattfinde (§ 72 Abs 1 AußStrG). Mit Schriftsatz vom 28.1.1985 beantragte der zweite erblasserische Sohn Dkfm. Kurt B*** die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des § 72 Abs 2 AußStrG. Die Erblasserin habe im Zeitpunkt ihres Todes über zahlreiche Wertgegenstände, insbesondere eine voll eingerichtete Wohnung mit wertvollen Möbeln, Teppichen, Bildern, Porzellan- und Silbergegenständen, Gold- und Silbermünzen, über Schmuck sowie über ein Sparbuch und ein Schließfach bei der Bank für Kärnten verfügt. Der Wert dieses Nachlasses übersteige den Betrag von 20.000 S bei weitem (ON 3 und 4 dA). Am 6.November 1985 beantragte Dkfm. Kurt B*** die Errichtung eines Nachlaßinventars. Helmut B*** sprach sich dagegen aus, weil die Erblasserin in der von ihm gemieteten Wohnung gelebt habe und er noch zu Lebzeiten der Erblasserin Eigentümer des gesamten Inventars geworden sei. Verschiedene Gegenstände, die sich nach den Angaben Dkfm. B*** in der Wohnung befunden hätten, seien tatsächlich nicht vorhanden gewesen. Die Erblasserin selbst habe keine wertvollen Gegenstände besessen.Elisabeth B*** hat in ihrem Testament vom 16.5.1978 ihren Sohn Helmut B*** zum Alleinerben eingesetzt. Nach dem Inhalt der mit diesem Sohn erstellten Todfallsaufnahme hat die Erblasserin lediglich wertlose Fahrnisse hinterlassen. Das Erstgericht sprach hierauf aus, daß eine Verlassenschaftsabhandlung mangels eines Nachlaßvermögens nicht stattfinde (Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG). Mit Schriftsatz vom 28.1.1985 beantragte der zweite erblasserische Sohn Dkfm. Kurt B*** die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG. Die Erblasserin habe im Zeitpunkt ihres Todes über zahlreiche Wertgegenstände, insbesondere eine voll eingerichtete Wohnung mit wertvollen Möbeln, Teppichen, Bildern, Porzellan- und Silbergegenständen, Gold- und Silbermünzen, über Schmuck sowie über ein Sparbuch und ein Schließfach bei der Bank für Kärnten verfügt. Der Wert dieses Nachlasses übersteige den Betrag von 20.000 S bei weitem (ON 3 und 4 dA). Am 6.November 1985 beantragte Dkfm. Kurt B*** die Errichtung eines Nachlaßinventars. Helmut B*** sprach sich dagegen aus, weil die Erblasserin in der von ihm gemieteten Wohnung gelebt habe und er noch zu Lebzeiten der Erblasserin Eigentümer des gesamten Inventars geworden sei. Verschiedene Gegenstände, die sich nach den Angaben Dkfm. B*** in der Wohnung befunden hätten, seien tatsächlich nicht vorhanden gewesen. Die Erblasserin selbst habe keine wertvollen Gegenstände besessen.
Erbserklärungen wurden bisher noch nicht abgegeben. Mit Beschluß vom 31.Oktober 1986 (ON 28 dA) ordnete das Erstgericht die Inventarisierung des Nachlasses an (Punkt 1) des Spruches) und trug es dem erblasserischen Sohn Helmut B*** auf, die Inventarisierung und Schätzung bestimmt angeführter Nachlaßgegenstände insoweit zu gestatten, als sich diese in der Wohnung Klagenfurt, Wulfengasse 15, befänden (Punkt 2) des Spruches). Die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens und die Anordnung der Inventarisierung auf Antrag des Noterben Dkfm. Kurt B*** gründete das Erstgericht auf die §§ 72 Abs 1, 92 Abs 1 AußStrG und § 804 ABGB. Zur Begründung des Auftrages an den erblasserischen Sohn Helmut B***, die Inventarisierung der angeführten Nachlaßgegenstände insoweit zu gestatten, als sie sich in seinem Besitz befänden, führte das Erstgericht aus, daß das Vorhandensein dieser Gegenstände durch die Aussagen der Auskunftspersonen Dkfm. Kurt B***, Alice B*** und Kurt B*** ausreichend glaubhaft gemacht, von Helmut B*** jedoch teilweise bestritten worden sei.Erbserklärungen wurden bisher noch nicht abgegeben. Mit Beschluß vom 31.Oktober 1986 (ON 28 dA) ordnete das Erstgericht die Inventarisierung des Nachlasses an (Punkt 1) des Spruches) und trug es dem erblasserischen Sohn Helmut B*** auf, die Inventarisierung und Schätzung bestimmt angeführter Nachlaßgegenstände insoweit zu gestatten, als sich diese in der Wohnung Klagenfurt, Wulfengasse 15, befänden (Punkt 2) des Spruches). Die Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens und die Anordnung der Inventarisierung auf Antrag des Noterben Dkfm. Kurt B*** gründete das Erstgericht auf die Paragraphen 72, Absatz eins, 92, Absatz eins, AußStrG und Paragraph 804, ABGB. Zur Begründung des Auftrages an den erblasserischen Sohn Helmut B***, die Inventarisierung der angeführten Nachlaßgegenstände insoweit zu gestatten, als sie sich in seinem Besitz befänden, führte das Erstgericht aus, daß das Vorhandensein dieser Gegenstände durch die Aussagen der Auskunftspersonen Dkfm. Kurt B***, Alice B*** und Kurt B*** ausreichend glaubhaft gemacht, von Helmut B*** jedoch teilweise bestritten worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Helmut B*** gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht erachtete den Rekurs ungeachtet des Umstandes, daß Helmut B*** noch keine Erbserklärung abgegeben habe, als zulässig, ihn jedoch nicht als berechtigt. Die Notwendigkeit der Errichtung eines Inventars ergebe sich aus der Vorschrift des § 92 Abs 1 AußStrG, weil von einer zufolge des § 804 ABGB berechtigten Person, nämlich von einem Noterben, darum angesucht worden sei. Das Inventar solle einen - vorläufigen - Überblick über die Zusammensetzung und den Gesamtwert der Verlassenschaft bieten und auch eine Entscheidungshilfe dafür sein, ob der Erbe eine Erbserklärung abgeben oder die Erbschaft ausschlagen wolle. Dies sei vor allem für den Rekurswerber selbst von Bedeutung, der als Testamentserbe bis heute noch gar keine Erbserklärung abgegeben habe. Gemäß §§ 97 und 104 AußStrG habe das Abhandlungsgericht zu prüfen, welche beweglichen und unbeweglichen Sachen sich zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Besitz, also nicht in seinem Eigentum, befunden hätten und daher in das Inventar aufzunehmen seien, wobei Besitz im Sinne des § 309 ABGB, also nicht bloß Innehabung, gemeint sei. Die Frage, ob eine bestimmte Sache im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Besitz gewesen und daher in das Inventar aufzunehmen sei, sei vom Abhandlungsgericht - ohne Verweisung auf den Rechtsweg - unter Umständen in einem förmlichen Beweisverfahren so weit zu klären, als dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens möglich sei. Die Aufnahme einer Sache in das Inventar habe für die Frage des Eigentums und die allenfalls im Prozeßweg vorzunehmende Pflichtteilsberechnung keinen Einfluß. Es werde also weder durch die Aufnahme noch durch die Nichtaufnahme einer Sache in das Inventar in die Rechte des Noterben (oder des Erben) eingegriffen. Werde von einem Dritten Eigentum an bestimmten Sachen, die sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Besitz befunden hätten, behauptet, sei dieses Recht aber nicht klar, dann sei die betreffende Sache gemäß § 97 AußStrG in das Inventar unter Angabe ihres Wertes aufzunehmen; sie sei nur dann nicht zu bewerten, wenn das Eigentumsrecht des Dritten (der auch der Erbe sein könne) klar erscheine, also durch Urkunden bewiesen werde. Solange die Zugehörigkeit einer Sache zum Nachlaß (also der Besitz des Erblassers daran) strittig sei, sei sie nicht in das Inventar aufzunehmen. Über all diese Fragen habe das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß noch nicht entschieden. Es habe lediglich die Vornahme der Inventur angeordnet und dem Rekurswerber (ua) als Mieter der Wohnung, in der die Erblasserin zuletzt gewohnt habe, aufgetragen, die Durchführung der Inventur zu dulden. Wenn es dabei bestimmte Gegenstände bezeichnet habe, so bedeute das noch nicht eine Vorwegnahme der erst aufgrund der vom Gerichtskommissär durchzuführenden Inventur gemäß § 109 AußStrG vorzunehmenden Prüfung und der gemäß § 113 Abs 1 AußStrG darüber zu treffenden Entscheidung. Das Erstgericht habe nur das "Vorhandensein" der im angefochtenen Beschluß angeführten Gegenstände als bescheinigt angesehen, jedoch nicht festgestellt, daß sie sich im Besitz der Erblasserin befunden hätten oder daß sie in das Inventar aufzunehmen seien. Alle Ausführungen des Rekurses zu Fragen, ob sich verschiedene Gegenstände im Besitz der Erblasserin befunden hätten, ob sie Eigentum des Rekurswerbers seien und ob der Noterbe seinen Pflichtteilsanspruch im Rechtsweg durchzusetzen habe, gingen daher ins Leere.Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Helmut B*** gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Rekursgericht erachtete den Rekurs ungeachtet des Umstandes, daß Helmut B*** noch keine Erbserklärung abgegeben habe, als zulässig, ihn jedoch nicht als berechtigt. Die Notwendigkeit der Errichtung eines Inventars ergebe sich aus der Vorschrift des Paragraph 92, Absatz eins, AußStrG, weil von einer zufolge des Paragraph 804, ABGB berechtigten Person, nämlich von einem Noterben, darum angesucht worden sei. Das Inventar solle einen - vorläufigen - Überblick über die Zusammensetzung und den Gesamtwert der Verlassenschaft bieten und auch eine Entscheidungshilfe dafür sein, ob der Erbe eine Erbserklärung abgeben oder die Erbschaft ausschlagen wolle. Dies sei vor allem für den Rekurswerber selbst von Bedeutung, der als Testamentserbe bis heute noch gar keine Erbserklärung abgegeben habe. Gemäß Paragraphen 97 und 104 AußStrG habe das Abhandlungsgericht zu prüfen, welche beweglichen und unbeweglichen Sachen sich zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Besitz, also nicht in seinem Eigentum, befunden hätten und daher in das Inventar aufzunehmen seien, wobei Besitz im Sinne des Paragraph 309, ABGB, also nicht bloß Innehabung, gemeint sei. Die Frage, ob eine bestimmte Sache im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Besitz gewesen und daher in das Inventar aufzunehmen sei, sei vom Abhandlungsgericht - ohne Verweisung auf den Rechtsweg - unter Umständen in einem förmlichen Beweisverfahren so weit zu klären, als dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens möglich sei. Die Aufnahme einer Sache in das Inventar habe für die Frage des Eigentums und die allenfalls im Prozeßweg vorzunehmende Pflichtteilsberechnung keinen Einfluß. Es werde also weder durch die Aufnahme noch durch die Nichtaufnahme einer Sache in das Inventar in die Rechte des Noterben (oder des Erben) eingegriffen. Werde von einem Dritten Eigentum an bestimmten Sachen, die sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Besitz befunden hätten, behauptet, sei dieses Recht aber nicht klar, dann sei die betreffende Sache gemäß Paragraph 97, AußStrG in das Inventar unter Angabe ihres Wertes aufzunehmen; sie sei nur dann nicht zu bewerten, wenn das Eigentumsrecht des Dritten (der auch der Erbe sein könne) klar erscheine, also durch Urkunden bewiesen werde. Solange die Zugehörigkeit einer Sache zum Nachlaß (also der Besitz des Erblassers daran) strittig sei, sei sie nicht in das Inventar aufzunehmen. Über all diese Fragen habe das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß noch nicht entschieden. Es habe lediglich die Vornahme der Inventur angeordnet und dem Rekurswerber (ua) als Mieter der Wohnung, in der die Erblasserin zuletzt gewohnt habe, aufgetragen, die Durchführung der Inventur zu dulden. Wenn es dabei bestimmte Gegenstände bezeichnet habe, so bedeute das noch nicht eine Vorwegnahme der erst aufgrund der vom Gerichtskommissär durchzuführenden Inventur gemäß Paragraph 109, AußStrG vorzunehmenden Prüfung und der gemäß Paragraph 113, Absatz eins, AußStrG darüber zu treffenden Entscheidung. Das Erstgericht habe nur das "Vorhandensein" der im angefochtenen Beschluß angeführten Gegenstände als bescheinigt angesehen, jedoch nicht festgestellt, daß sie sich im Besitz der Erblasserin befunden hätten oder daß sie in das Inventar aufzunehmen seien. Alle Ausführungen des Rekurses zu Fragen, ob sich verschiedene Gegenstände im Besitz der Erblasserin befunden hätten, ob sie Eigentum des Rekurswerbers seien und ob der Noterbe seinen Pflichtteilsanspruch im Rechtsweg durchzusetzen habe, gingen daher ins Leere.
Das Gericht zweiter Instanz wies schließlich noch darauf hin, daß im weiteren Verlauf des Verfahrens der Gerichtskommissär mit der Aufnahme des Inventars zu betrauen sein und dieser dabei nach den §§ 98 und 109 AußStrG vorzugehen haben werde, weil unbestritten sei, daß die Erblasserin zuletzt in der Wohnung des Rekurswerbers gelebt habe und zur Inventur die Wohnung des Rekurswerbers betreten werden müsse, was nicht verwehrt werden dürfe. Nach Überreichen des Inventars durch den Gerichtskommissär werde das Erstgericht dieses gemäß § 109 AußStrG zu prüfen und dann - unter Berücksichtigung allfälliger Einwände der Beteiligten - über seine Genehmigung im Sinne des § 113 Abs 1 AußStrG zu entscheiden haben. Sollte sich die Überschuldung des Nachlasses herausstellen, wären die Kosten der Inventur dem Antagsteller zur Last zu legen. Nicht zuletzt werde der Rekurswerber aber im Sinne des § 120 Abs 1 AußStrG zur Abgabe der Erbserklärung aufzufordern sein.Das Gericht zweiter Instanz wies schließlich noch darauf hin, daß im weiteren Verlauf des Verfahrens der Gerichtskommissär mit der Aufnahme des Inventars zu betrauen sein und dieser dabei nach den Paragraphen 98 und 109 AußStrG vorzugehen haben werde, weil unbestritten sei, daß die Erblasserin zuletzt in der Wohnung des Rekurswerbers gelebt habe und zur Inventur die Wohnung des Rekurswerbers betreten werden müsse, was nicht verwehrt werden dürfe. Nach Überreichen des Inventars durch den Gerichtskommissär werde das Erstgericht dieses gemäß Paragraph 109, AußStrG zu prüfen und dann - unter Berücksichtigung allfälliger Einwände der Beteiligten - über seine Genehmigung im Sinne des Paragraph 113, Absatz eins, AußStrG zu entscheiden haben. Sollte sich die Überschuldung des Nachlasses herausstellen, wären die Kosten der Inventur dem Antagsteller zur Last zu legen. Nicht zuletzt werde der Rekurswerber aber im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG zur Abgabe der Erbserklärung aufzufordern sein.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der auf die Anfechtungsgründe der Nichtigkeit und offenbaren Gesetzwidrigkeit gestützte Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes Helmut B*** mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners abzuweisen bzw. seine Ansprüche auf den Rechtsweg zu verweisen"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.