Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei - nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen
Streitverhandlung - die Zahlung von 218.740,14 S sA an Schadenersatz mit der Begründung, die klagende Partei habe aus Hongkong 20.000 Stück LCD-Uhrenringe (davon 10.000 Stück bereits nach der ersten Lieferung am 20. Februar 1986 mit 109.595,55 S bezahlt und zur Reparatur zurückgeschickt) bezogen, die über Auftrag des Absenders bei der beklagten Partei zur Verzollung eingelagert gewesen seien. Nach Bezahlung eines Betrages von 109.144,59 S am 2. Juli 1986 bei der R*** K***
(Dokumenteninkasso für die Lieferfirma) und Verständigung der beklagten Partei davon, habe sich diese geweigert, die Ware auszufolgen. Die beklagte Partei habe die Ware über Weisung des Absenders an diesen zurückgesandt.
Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei habe sich zwei Monate lang ab Eintreffen der Ware überhaupt nicht gerührt. Die Ware sei bankgesperrt gewesen und hätte erst nach Bezahlung des Warenwertes an die R*** W*** ausgefolgt werden dürfen. Von der Zahlung habe die beklagte Partei am 2. Juli 1986 durch die R*** Kenntnis erlangt. Am 3. Juli 1986 habe ihr aber der Absender mitgeteilt, daß eine Ausfolgung der Ware an die klagende Partei nicht vor weiteren Weisungen erfolgen dürfe. Davon sei dem Geschäftsführer der klagenden Partei am 17. Juli 1986 bei dessen Versuch, die Ware abzuholen, Mitteilung gemacht worden, worauf dieser gemeint hätte, dann könne sich die beklagte Partei die Ware "auf den Hut stecken". Überdies bestehe zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis. Nach dem maßgebenden § 11 AÖSp sei die beklagte Partei berechtigt gewesen, den Widerruf des Absenders zu befolgen, der vor einer Verfügung der klagenden Partei über die Ware erfolgt sei. Sie habe daher die Sendung nach Hongkong zurückgeschickt.Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei habe sich zwei Monate lang ab Eintreffen der Ware überhaupt nicht gerührt. Die Ware sei bankgesperrt gewesen und hätte erst nach Bezahlung des Warenwertes an die R*** W*** ausgefolgt werden dürfen. Von der Zahlung habe die beklagte Partei am 2. Juli 1986 durch die R*** Kenntnis erlangt. Am 3. Juli 1986 habe ihr aber der Absender mitgeteilt, daß eine Ausfolgung der Ware an die klagende Partei nicht vor weiteren Weisungen erfolgen dürfe. Davon sei dem Geschäftsführer der klagenden Partei am 17. Juli 1986 bei dessen Versuch, die Ware abzuholen, Mitteilung gemacht worden, worauf dieser gemeint hätte, dann könne sich die beklagte Partei die Ware "auf den Hut stecken". Überdies bestehe zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis. Nach dem maßgebenden Paragraph 11, AÖSp sei die beklagte Partei berechtigt gewesen, den Widerruf des Absenders zu befolgen, der vor einer Verfügung der klagenden Partei über die Ware erfolgt sei. Sie habe daher die Sendung nach Hongkong zurückgeschickt.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Seiner Entscheidung liegen unter anderem folgende, auch vom Berufungsgericht übernommene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Am 23. April 1986 kam der Beklagten eine Sendung von 20.000 Ringuhren der Firma G*** aus Hongkong zu. Die Beförderung der Ware von Hongkong nach Wien war auf dem Luftweg durchgeführt worden. Die damit von der Firma G*** beauftragte G*** E*** Ltd in Hongkong hatte der Auftraggeberin die Luftbeförderung als eigene Leistung zugesagt, führte aber die Luftbeförderung nicht selbst durch, sondern übertrug sie der KLM. Der Beklagten kam die Sendung im Wege der Wiener Spedition A*** zu. Nach den ihr von der Spedition A*** erteilten Anweisungen war es Aufgabe der Beklagten, die ihr zugekommene Sendung dem auf Grund des Luftfrachtvertrages berechtigten Empfänger nach Zahlung eines Betrages von US-Dollar 7.064,52 auszufolgen. Im Wege der Spedition A*** war der Beklagten die zweite, von der KLM ausgestellte und für den Empfänger bestimmte Ausfertigung des House-Airwaybills zugekommen. Darin wurde als Empfänger die Beklagte bezeichnet. Die Beklagte machte der Klägerin vom Einlangen der Ware und davon Mitteilung, daß sie angewiesen worden sei, diese gegen Nachweis der Zahlung eines Betrages von US-Dollar 7.064,52 an die Klägerin auszufolgen.
Unter den 20.000 Ringuhren befanden sich 10.000 Stück, die Gegenstand eines schon früher abgeschlossenen Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma G*** waren. Aus diesem Kaufvertrag waren der Klägerin bereits im Februar 1986 10.000 Ringuhren ausgefolgt worden, sie hat sie aber zur Verbesserung von Mängeln der Lieferantin zurückgestellt. Ob es sich bei den am 23. April 1986 gemeinsam mit 10.000 weiteren Ringuhren, die Gegenstand eines zweiten Kaufvertrages waren, bei der Beklagten eingelangten 10.000 Ringuhren um die bereits im Februar 1986 der Klägerin übergebenen Uhren oder eine Ersatzlieferung handelte, konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hatte den Kaufpreis aus dem erstgenannten Kaufvertrag in der Höhe von 109.595,55 S am 20. Februar 1986 bezahlt. Am 2. Juli 1986 bezahlte sie bei der R*** W*** einen Betrag von 109.144,59 S als Gegenwert des Kaufpreises von US-Dollar 7.064,52 samt Spesen. Zug-um-Zug gegen die Zahlung folgte ihr die R*** W*** daraufhin die dritte, für den Absender bestimmte Ausfertigung des Luftfrachtbriefes (Beilage ./C, Blatt 4), eine Faktura und eine Versicherungspolizze, jeweils betreffend 20 Karton Ringuhren von der Firma G***, und ein Ursprungszeugnis, betreffend 10 Karton (10.000 Stück) Ringuhren, aus. Bei der erwähnten Ausfertigung des Luftfrachtbriefes handelte es sich um die dritte, für den Absender bestimmte Ausfertigung des Master-Airwaybills; als Absender (Shipper) wird die Firma G***, als Luftfrachtführer (Carrier) die Firma G*** E*** Ltd. und als Empfänger "to order of R*** 1200 Vienna" bezeichnet. Die erwähnten Urkunden übermittelte die Klägerin der Beklagten am 2. Juli 1987 mittels Boten; dieser überbrachte der Beklagten auch die Aufforderung der Klägerin, die Sendung nach Verzollung, die an den folgenden Tagen abgewickelt werden sollte, herauszugeben. Unter Berufung auf eine Weisung des Absenders vom 3. Juli 1986 und eine weitere Weisung, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, lehnte die Beklagte in der Folge zunächst die Herausgabe der Sendung an die Klägerin ab und sandte diese schließlich am 29. August 1986 an den Absender zurück.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt so:
Die klagende Partei habe durch Bezahlung des Kaufpreises samt Spesen und Übernahme sämtlicher Urkunden die Verfügungsgewalt über die Sendung erlangt. Es sei anerkannt und gerade bei einer Akkreditivform, bei der einer der Beteiligten (hier: die klagende Partei) die Vorleistung zu erbringen habe, nur konsequent, daß dem Frachtbrief im Luftverkehr jedenfalls ein solches Maß an Sperrwirkung im Sinne der Artikel 12 und 13 des Warschauer Abkommens zukomme, daß der Empfänger vor nachträglichen Verfügungen des Absenders geschützt werde. Die beklagte Partei wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Verzollungsauftrag der klagenden Partei vom 2. Juli 1986 (= Verfügungsakt der klagenden Partei) auszuführen und die Ware herauszugeben. Der Verlauf von zwei Monaten zwischen der Ankunft der Ware und der Bezahlung der Rechnung durch die klagende Partei bedeute keinen schlüssigen Verzicht auf die Auslieferung der Ware, weil auch bei früheren Geschäftsfällen Zeit in diesem Ausmaß verstrichen sei. Der Schaden der klagenden Partei bestehe darin, daß sie für die von ihr bezahlten Beträge keinen Gegenwert erhalten habe.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des Urteils des Erstgerichts das Klagebegehren ab. Es übernahm nur die eingangs wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich dazu aus:
Bei der unter Beilage ./C, Blatt 4 vorgelegten Urkunde handle es sich um die für den Absender bestimmte, vom Luftfrachtführer G*** E*** Ltd., Hongkong, unterzeichnete, als dritte Originalausfertigung bezeichnete Ausfertigung eines Luftfrachtbriefes, der eine Luftbeförderung zwischen Hongkong (einer Kronkolonie des Vereinigten Königreiches) und Österreich (einem Vertragspartner des Warschauer Abkommens) beurkunde, dessen Bestimmungen bei der Abgrenzung der Rechtsstellung der Beteiligten heranzuziehen seien. Die beklagte Partei sei ein Unternehmer, dessen sich der Luftfrachtführer bedient habe, um seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes an den berechtigten Empfänger nach Ankunft am Bestimmungsort nachkommen zu können, also um einen Erfüllungsgehilfen des Luftfrachtführers. Die Haftung eines solchen Erfüllungsgehilfen sei im Warschauer Abkommen nicht geregelt. Nach den sonst geltenden Vorschriften hafte aber der Erfüllungsgehilfe des Schuldners dem Gläubiger desselben nicht wegen der Verletzung von dem Gläubiger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Der Erfüllungsgehilfe hafte vielmehr dem Gläubiger gegenüber nur dann, wenn er unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses dem Gläubiger gegenüber deliktisch handle. Dies sei nach dem maßgebenden österreichischen Recht (siehe § 48 IPRG; Ort des den Schaden verursachenden Verhaltens) nur dann der Fall, wenn durch die beklagte Partei in Forderungsrechte der Klägerin eingegriffen worden wäre oder wenn sie ein absolutes Recht (hier: Eigentum) verletzt hätte. Zum erstgenannten Tatbestand habe die klagende Partei keinen Sachverhalt vorgetragen. Eine Verletzung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei sei nicht gegeben, weil dem "Luftfrachtbriefdritts" zwar Legitimations- und Sperrwirkung zukomme, nicht aber - mangels Fehlens von den §§ 424, 450 und 650 HGB entsprechenden Bestimmungen im Warschauer Abkommen - Traditionswirkung. Die klagende Partei sei daher durch die Übergabe des "Luftfrachtbriefdritts" nicht Eigentümer der bei der beklagten Partei gelegenen, für sie bestimmten Ware geworden.Bei der unter Beilage ./C, Blatt 4 vorgelegten Urkunde handle es sich um die für den Absender bestimmte, vom Luftfrachtführer G*** E*** Ltd., Hongkong, unterzeichnete, als dritte Originalausfertigung bezeichnete Ausfertigung eines Luftfrachtbriefes, der eine Luftbeförderung zwischen Hongkong (einer Kronkolonie des Vereinigten Königreiches) und Österreich (einem Vertragspartner des Warschauer Abkommens) beurkunde, dessen Bestimmungen bei der Abgrenzung der Rechtsstellung der Beteiligten heranzuziehen seien. Die beklagte Partei sei ein Unternehmer, dessen sich der Luftfrachtführer bedient habe, um seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes an den berechtigten Empfänger nach Ankunft am Bestimmungsort nachkommen zu können, also um einen Erfüllungsgehilfen des Luftfrachtführers. Die Haftung eines solchen Erfüllungsgehilfen sei im Warschauer Abkommen nicht geregelt. Nach den sonst geltenden Vorschriften hafte aber der Erfüllungsgehilfe des Schuldners dem Gläubiger desselben nicht wegen der Verletzung von dem Gläubiger gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Der Erfüllungsgehilfe hafte vielmehr dem Gläubiger gegenüber nur dann, wenn er unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses dem Gläubiger gegenüber deliktisch handle. Dies sei nach dem maßgebenden österreichischen Recht (siehe Paragraph 48, IPRG; Ort des den Schaden verursachenden Verhaltens) nur dann der Fall, wenn durch die beklagte Partei in Forderungsrechte der Klägerin eingegriffen worden wäre oder wenn sie ein absolutes Recht (hier: Eigentum) verletzt hätte. Zum erstgenannten Tatbestand habe die klagende Partei keinen Sachverhalt vorgetragen. Eine Verletzung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei sei nicht gegeben, weil dem "Luftfrachtbriefdritts" zwar Legitimations- und Sperrwirkung zukomme, nicht aber - mangels Fehlens von den Paragraphen 424, 450 und 650 HGB entsprechenden Bestimmungen im Warschauer Abkommen - Traditionswirkung. Die klagende Partei sei daher durch die Übergabe des "Luftfrachtbriefdritts" nicht Eigentümer der bei der beklagten Partei gelegenen, für sie bestimmten Ware geworden.
Da sich die klagende Partei zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches ausschließlich auf einen Verstoß der beklagten Partei gegen die der klagenden Partei aus dem Luftfrachtbrief erwachsenen Rechte berufen habe, sei nicht weiter zu untersuchen, ob die Klägerin in bezug auf einen Teil der Sendung (nämlich die zurückgeschickten Uhrenringe) schon früher Eigentümer geworden wäre.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Rechtswirkung der Übergabe des Luftfrachtbriefdritts eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, weil zur Frage der Rechtswirkung der Übergabe des Luftfrachtbriefdritts eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.